Spenden in der Insolvenz

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Innerhalb eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter auch Spenden des späteren Schuldners an Parteien oder gemeinnützige Organisationen in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantragsstellung anfechten als so genannte "unentgeltliche Leistung" gemäß § 134 InsO.

Der Empfänger der Spende kann zwar die Einrede der Entreicherung nach § 143 Abs.2 Satz 1 InsO geltend machen.

Dazu muss jedoch die Verwendung der angefochtenen Spenden substanziiert dargelegt werden.

Wenn dies nicht gelingt, muss die Spende zurückgezahlt werden, vgl, OLG Celle, Urteil vom 09.07.2009 - 13 U 18/09.

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