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AFP vom 25.10.2004   4049 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User) Sterne Bewertung Leser
Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Internet-Pornografie muss effektiv für Minderjährige gesperrt sein

- Urteil: Personalausweisnummer reicht als Bedingung nicht

Pornografische Internetseiten müssen durch effektive Sicherungssysteme vor dem Zugriff Minderjähriger geschützt werden. Ansonsten mache sich der Betreiber strafbar, wie aus zwei am Montag veröffentlichten Urteilen des 4. und 5. Strafsenats des Kammergerichts Berlin hervorgeht. Systeme, bei denen der Nutzer die Sperre lediglich durch Eingabe einer Identitätsnummer eines beliebigen Personalausweises überwinden kann, reichten nicht aus.




Der Betreiber einer Porno-Seite macht sich demnach grundsätzlich wegen Verbreitens pornografischer Schriften strafbar, wenn er vorsätzlich handelt, das heißt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren leicht Zugriff auf das Internetangebot haben. Für den Fall, das der Betreiber eine Sperrung der Seiten für Minderjährige aus Unachtsamkeit unterlässt und damit fahrlässig handelt, kann die Tat mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden (Az. 1 Ss 295/04 (113/04) und 1 Ss 436/03 (4/04).

Den Urteilen lagen zwei Fälle zugrunde, in denen pornografische Seiten nur durch die Eingabe der Personalausweisnummer vor dem Zugriff Minderjähriger gesichert waren. In einem Fall hatte ein Kriminalbeamter die Sperre überwunden, indem er die Nummer des Personalausweises der Schauspielerin Uschi Glas eingab. Deren Ausweis war kurz zuvor deutlich lesbar in einer Illustrierten abgedruckt worden.

25. Oktober 2004 - 16.20 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004


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