Kindeswohlgefährdung und Verfahren bei Trennung der Eltern

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Allseits bekannt dürfte sein, dass gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen die Kinder meist die leidtragenden Protagonisten sind.

Die DEXTRA Rechtsanwälte möchten die Elternteile begleiten, die eine Kindeswohlgefährdung bei dem anderen Elternteil aufgrund von Trennung oder Scheidung oder aus anderen Gründen befürchten. Meist ist ein klärendes Gespräch bei einer besonders auf Kindschaftsachen geschulten Rechtsanwältin wie Frau RAin Hesse oder vor einem Richter beim Amtsgericht für alle Beteiligten am aufschlussreichsten.

1.     Verfahren wegen Trennung und Scheidung

Unter den Verfahren wegen Trennung und Scheidung versteht man folgende:

-   elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung

-   den Aufenthalt des Kindes

-   das Umgangsrecht

-   die Herausgabe des Kindes

Wann werden Verfahren wegen Trennung und Scheidung eingeleitet?

Dies ist dann der Fall, wenn ein Konflikt zwischen den Eltern besteht, der mit einer gerichtlichen Entscheidung des Familiengerichts geklärt werden soll. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch den Antrag eines Elternteils. Die Eltern sollen möglichst (wieder) in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam wahrzunehmen.

So kann eine kindeswohlgerechte Lösung ohne vorherige Beratung bei einer örtlichen Beratungsstelle für alle Beteiligen nicht gefunden werden, wenn einer der Beteiligten folgende Auffassung vertritt

-        Die betreuende Mutter ist eine schlechte Mutter

-        Der Kindesvater ist nicht mehr nötig, weil das Kind jetzt einen „neuen“ Vater hat.

-        Das Kind gehört zur Mutter (oder wird als deren Eigentum betrachtet)

-        Der Vater ist arbeitslos und kann deswegen nicht für das Kind sorgen

-        Der Vater arbeitet im Schichtdienst und kann deswegen nicht für das Kind sorgen

-        Der Vater sieht das Kind doch eh nur abends zum ins Bett bringen(arbeitsbedingt)

Gemäß § 156 Abs. 1 FamFG soll das Gericht in Kindschaftssachen in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Konsequenz: Eine Beratung beider Eltern bei einer örtlichen Beratungsstelle kann (und wird sehr oft) gerichtlich angeordnet.

  2.     Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung

Anders als bei Punkt 1 soll hier nicht der Konflikt der Kindseltern abgebaut werden, sondern die eventuellen Gefährdung des Kindes rasch und effektiv abgewendet werden.

  Wie läuft das Verfahren bei einer Kindeswohlgefährdung ab?

Im Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung hat das Gericht das Wächteramt des Staates aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG auszufüllen.

Gemäß § 157 Abs. 1 FamFG soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht soll das Jugendamt zu dem Termin laden.

Das Verfahren beginnt durch Anregung des Jugendamtes oder Dritter (Schule, Großeltern, Nachbarn etc.).

Welche Rolle spielt das Jugendamt?

Bei Nichtinanspruchnahme von Hilfsangeboten des Jugendamtes kann dieses das Familiengericht nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII anrufen oder das Kind in Obhut nehmen, wenn dringende Gefahr besteht und gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

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