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Verschlechterung durch den Widerspruch

8.5.2001 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 138115 Aufrufe
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Verwaltung, Widerspruch, Verwaltungsakt

Legt man einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ein, kann es passieren, dass die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid noch verschlechtert. Man spricht dann von der Verböserung des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid. Legen Sie bspw. gegen einen Gebührenbescheid Widerspruch ein und erhöht die Widerspruchsbehörde dann die Höhe der Gebühr, wird der Ausgangsbescheid verbösert. Auch wenn eine solche Verschlechterung eher die absolute Ausnahme darstellt, zeigt sich also, dass die Einlegung eines Widerspruchs für den Betroffenen auch mit einem gewissen Risiko verbunden sein kann. Schon aus diesem Grund sollten Sie vorher genau analysieren, ob ein Widerspruch Erfolg haben könnte. Ob und wann eine solche Verböserung zulässig ist, ist jedoch im Einzelnen unter Juristen heftig umstritten.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Das Widerspruchsverfahren - Worum es geht
Seite 2: Ablauf des Widerspruchsverfahrens
Seite 3: Welche Form muss der Widerspruch haben?
Seite 4: Welche Frist ist zu beachten?
Seite 5: Verschlechterung durch den Widerspruch
Seite 6: Wer muss die Kosten tragen?
Seite 7: Welche Folgen hat ein Widerspruch?
Seite 8: Formlose außergerichtliche Rechtsbehelfe - form-, frist- und fruchtlos?

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