Fahrerflucht: Lohnt es sich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen?

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Ja - und zwar am besten sofort. Wenn Sie zu lange warten, verringern Sie Ihre Chancen auf einen guten Ausgang des Verfahrens.

In zahlreichen Beiträgen werden die Folgen einer Verurteilung geschildert: Geldstrafe (in seltenen Fällen auch Freiheitsstrafe), Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis, 7 Punkte in Flensburg, Regress der eigenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Verlust des Versicherungsschutzes in der Kaskoversicherung und rückwirkender Verlust des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung.

Wenn man diese Folgen abwenden möchte, lohnt es sich, sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dabei ist es unerheblich, ob es für den Rechtsanwalt scheinbar leicht ist, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Die möglichen Folgen sind für die meisten Betroffenen so gravierend, dass die Kosten für einen Anwalt nicht mehr ins Gewicht fallen. Sollte der Mandant eine Rechtsschutzversicherung haben, würde diese die Kosten des Rechtsanwaltes im Falle der Einstellung (oder des Freispruchs) tragen.

Ich will versuchen, meine Angaben durch Zahlen zu belegen. In Deutschland gab es im Jahre 2010 insgesamt 2.411.271 registrierte Unfälle und es wurden 33.714 Personen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) verurteilt. In Berlin waren es im Jahre 2010 insgesamt 130.502 Unfälle. Davon wurde in 27.682 Fällen Fahrerflucht begangen. Die Aufklärungsquote betrug in Berlin 46,27%. Daraus (und aus ein paar anderen Daten) kann man ein paar Erkenntnisse ableiten, die mathematisch nicht ganz genau sind, aber dem Betroffenen eine grobe Orientierung geben können.

Im polizeilichen Ermittlungsverfahren werden noch alle Fälle der Fahrerflucht untersucht. Sollte sich in einem Verfahren kein Täter ermitteln oder sollte sich der Tatvorwurf nicht bestätigen lassen, wird das Verfahren eingestellt. Wenn man allein den Ausgang der Verfahren betrachtet, ergibt sich, dass es nur in gut 6,6% der Fälle zu einer Verurteilung kommt. Alle anderen Fälle (= 93,4% ) werden eingestellt oder der Angeklagte wird freigesprochen.

Nachdem die Polizei die Tat aufgeklärt hat, übernimmt die Staatsanwaltschaft die weitere Bearbeitung. Wenn man ab diesem Zeitpunkt den Ausgang der Verfahren betrachtet, ergibt sich, dass es in gut 14,3% der Fälle zu einer Verurteilung kommt. Alle anderen Fälle (= 85,7% ) werden eingestellt oder der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft stellt Verfahren (z.B. gegen Geldauflage) ein, sie beantragt den Erlass eines Strafbefehls oder sie erhebt Anklage. Nach der Statistik werden 61,5% der Fälle bei der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Wenn man ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bzw. ab Antrag auf Erlass eines Strafbefehls den Ausgang der Verfahren betrachtet, ergibt sich, dass es in gut 77,9% der Fälle zu einer Verurteilung kommt. Alle anderen Fälle (= 22,1% ) werden eingestellt oder der Angeklagte wird freigesprochen.

Es ist unschwer zu erkennen, dass die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens am größten sind, je früher ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Die hohen Einstellungsquoten vor der Erhebung der Klage beruhen nicht auf Zufall. Vielmehr sind sie auf die effektive Verteidigung der Betroffenen zurückzuführen. Der Rechtsanwalt kann für seinen Mandanten am meisten erreichen, wenn dieser vorher durch eigene Handlungen die Arbeit des Verteidigers nicht unnötig erschwert hat.

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