Das Abstraktionsprinzip

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Sachenrecht, Abstraktionsprinzip, Sache
4,62 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Ist man schon Eigentümer einer Sache, wenn man diese "kauft"?

Im deutschen Zivilrecht, zu dem auch das Sachenrecht gehört, gilt das Abstraktionsprinzip. Dieses bei einem Rechtsgeschäft allgegenwärtige Prinzip hat seinen Ursprung im römischen Recht und setzte sich im 19. Jahrhundert während der einheitlichen Kodifizierung des Zivilrechts für Deutschland unter dem Einfluss von Carl Friedrich v. Savigny durch.

Das Abstraktionsprinzip bedeutet "auf schlau", dass ein Verpflichtungsgeschäft die sachenrechtliche Rechtslage (Verfügung) unberührt lässt.

Hä?

Mal auf deutsch: Ein Verpflichtungsgeschäft ist z.B. ein ganz stupider Kaufvertrag: Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer ein Buch zu geben, der Käufer verpflichtet sich, dafür Geld zu zahlen. Lauter Verpflichtungen, die das Eigentümerverhältnis noch nicht verändern: Ein Kaufvertrag gibt dem Käufer lediglich einen Anspruch auf Verschaffung von Eigentum. Der Kauf an sich ("Ich kauf dieses Buch da." - "OK, 20 Euro.") macht den Käufer noch längst nicht zum Eigentümer der Kaufsache. Das sachenrechtliche Geschäft nämlich, also die Verschaffung von Eigentum ("Hier, es gehört dir" - "Danke") sind ein völlig anderes Rechtsgeschäft und stehen selbständig neben dem Rechtsgeschäft des Kaufs.

Merke: Es gibt beim Kauf, bei einer Schenkung oder ähnlichem immer zwei Verträge, bis man tatsächlich Eigentümer einer Sache ist: Der Kaufvertrag (oder auch der Schenkungsvertrag) verpflichtet den Verkäufer, das Eigentum an der Kaufsache dem Käufer zu verschaffen. Aber erst durch den nachfolgenden sachenrechtlichen Vertrag wird das Eigentum tatsächlich verfügt. Der sachenrechtliche Vertrag geht dann in etwa so: "Willst du Eigentümer von der Kaufsache werden?" - "Ja, bitte." - "Hier, dann nimm!" - "Danke".

Toll, was? Oder einfach völlig idiotisch? Kaum jemand erinnert sich schließlich, beim letzten Bäckereibesuch über den Eigentumsübergang gesprochen zu haben. "Die Brötchen da hätte ich gerne, Danke sehr, Wiedersehen." Kein Wort von einem Eigentumsübergang, wie etwa der Spruch der Verkäuferin: "Hier bitte, nimm deine Brötchen, sie gehören jetzt dir und nicht mehr mir."

Dieses Gespräch über den Übergang des Eigentums ist in der Tat entbehrlich, da die Bargeschäfte des täglichen Lebens nur unter dem Vergrößerungsglas der Theorie dem Abstraktionsprinzip unterliegen. Erklärt ein Käufer, er wolle 10 Brötchen (.. .kaufen), gibt er gleichzeitig zu verstehen, er wolle Eigentum erwerben. Werden die Brötchen über die Theke gereicht, wird "dinglich übereignet", also das Eigentum übergeben. Hier fallen ausnahmsweise beide Rechtsgeschäfte (Kauf und Eigentumsübertragung) zusammen. Dieser Vorgang des stillschweigenden Vertrages über den Eigentumsübergang ist alltäglich. Interessanter ist da aber schon der Kauf eines Hauses. Dem Kaufvertrag folgt hier die Verschaffung des Eigentums, der eigenen vier Wände, viel später. Der Zeitraum hängt sehr vom Bearbeitungstempo des Grundbuchamtes ab. Hat man beim Notar den Kaufvertrag geschlossen, folgt die Einigung, dass das Eigentum übergehen soll, (Auflassung) und die Grundbucheintragung. Erst mit der Grundbucheintragung erwirbt der Käufer das Eigentum.

Auch, wenn man etwas bestellt, z.B. über das Internet, fallen Kauf und Eigentumserwerb offensichtlich nicht zusammen. Auch bei derartigen Fällen kann es recht lustig werden, wenn etwas passiert: die Kaufsache geht auf dem Weg zum Käufer verloren, kaputt etc.

12345
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Das Sachenrecht - Worum es geht
Seite  2:  Was ist eigentlich eine ´Sache´ im Sinne des Gesetzes?
Seite  3:  Das Abstraktionsprinzip
Seite  4:  Kaufvertrag und Eigentumsübergang
Seite  5:  Das Abstraktionsprinzip - Warum?
Das könnte Sie auch interessieren
Kaufrecht Der Kaufvertrag - Die Voraussetzungen
Kaufrecht Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)