Negativbewertung bei eBay

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Von Rechtsanwalt Alexander Birmili

Wer bereits mit dem Internet-Auktionshaus eBay zu tun hatte, weiß um die Bedeutung gegenseitiger Bewertungen der Vertragspartner nach Abwicklung der Transaktion. Obwohl diese gegenseitigen Bewertungen nun schon etliche Jahre seit Bestehen des eBay-Auktionssystems Praxis sind, sind nur wenige Fragen bisher gerichtlich geklärt.

Nach den eBay-Regeln, die jeder Nutzer des Dienstes anerkennt, gilt zunächst Folgendes:

„Das Bewertungsprofil gibt Aufschluss über den Ruf eines Käufers und Verkäufers bei eBay. Es umfasst eine Beurteilungsnummer, die in Klammern hinter dem Mitgliedsnamen steht. Die Zahl entspricht den positiven oder negativen Bewertungen dieses Mitglieds. Wenn Sie auf die Zahl klicken, sehen Sie die Kommentare von anderen Mitgliedern, die bereits mit diesem Mitglied gehandelt haben.
Als eBay-Mitglied sollten Sie bei der Eingabe von Bewertungen für andere Mitglieder umsichtig vorgehen und keine voreiligen Urteile abgeben. Bedenken Sie, dass Ihre Bewertung endgültig ist.
Die eBay-Richtlinien zur Bewertung dienen dazu, einen offenen und ehrlichen Handel zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass Bewertungen für den richtigen Zweck verwendet und nicht missbraucht werden, müssen Sie einige allgemeine Regeln befolgen.
( http://pages.ebay.de/help/policies/feedback-ov.html )"

Das Amtsgericht Erlangen qualifizierte demnach eine sachliche und wahrheitsgemäße Bewertung des Vertragspartners als vertragliche Nebenpflicht (neben Zahlung oder Lieferung), deren Nichtbeachtung Schadenersatzansprüche auslösen kann. Eine negative Bewertung, deren Bezug zur Transaktion fehlt und die allein abwertend ohne sachliche Begründung erfolgt, sei eine solche Verletzung der Nebenpflicht (AG Erlangen, Urt. vom 26.05.2004).

In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass sich ein Betroffener gegen eine negative Bewertung gerichtlich wehren kann.
Schließlich findet sich in den Statuten von eBay, dass eBay Bewertungen selbst löscht, wenn die Bewertung aufgrund einer vollstreckbaren richterlichen Entscheidung gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, entfernt werden muss (http://pages.ebay.de/help/policies/feedback-removal.html). Einen derartigen Antrag hatte das Landgericht Düsseldorf (LG) im Eilverfahren zu entscheiden (LG Düsseldorf, 12 O 6/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20040243.htm ). Der mit einer Negativbewertung „abgestrafte" Gewerbetreibende wollte die Bewertung entfernen lassen. Das Landgericht stellte daraufhin klar:

  • Der Informationsaustausch im Bewertungsforum ist eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil anonymisierten Handel (Pseudonyme).

  • Unternehmer setzen sich bewusst einem Handel in der Öffentlichkeit aus.

  • Unternehmer erreichen durch den eBay-Vertrieb eine größt mögliche Vielzahl von Kunden. Dies rechtfertigt auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit.

  • Ein überwiegendes Schutzinteresse des Verkäufers gegenüber einem Käufer besteht nicht.

  • Durch die Möglichkeit der Gegenantwort auf eine Bewertung werden schutzwürdige Belange ausreichend berücksichtigt.

Als gegenwärtiger Stand der Entwicklung bleibt festzuhalten, dass keinesfalls alle Äußerungen im Bewertungsforum akzeptiert werden müssen. Dies gilt insbesondere für nicht wahrheitsgemäße oder unsachliche Angaben des Vertragspartners. Auf der anderen Seite sind neben den beachtlichen Vorzügen, die ein Vertrieb über eBay mit sich bringt, auch die öffentliche Wirkung des Handels zu beachten. Ansonsten geht es einem wie dem Anbieter im Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf: Der Antrag des Händlers wurde abgewiesen und er musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die negative Bewertung blieb stehen.


Rechtsanwalt Alexander Birmili http://www.rae-gartenstrasse-7.de

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