Polizei kann Auto von besoffenem Fahrer abschleppen lassen

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OVG: Autofahrer muss Kosten übernehmen

Die Polizei darf das Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers grundsätzlich auf einen Parkplatz in der Nähe abschleppen lassen. Selbst fahren müssen die Beamten das Fahrzeug hingegen nicht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) erkannte eine entsprechende Maßnahme der Polizei als rechtmäßig an und bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. ( Az 7 A 11180/04.OVG)

Bei einer Fahrzeugkontrolle stellte die Polizei bei dem Fahrer eines PKW 1,19 Promille fest. Daraufhin veranlassten die kontrollierenden Polizeibeamten das Abschleppen des Fahrzeugs zu einem nahe gelegenen Parkplatz. Die für den Einsatz des Abschleppunternehmens entstandenen Kosten in Höhe 179,80 € wollte der Fahrer nicht zahlen und wehrte sich gerichtlich. Erfolglos, denn das Verwaltungsgericht Mainz wie auch das OVG wiesen die Klage ab.

Es stehe im Ermessen der Polizei, ob sie das Fahrzeug selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fährt oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lässt, so das Gericht. Dieser Spielraum sei nicht verletzt, wenn sich die Beamten grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entschieden. Denn das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs gegeben sei, müssten die Beamten nicht eingehen. Weiterhin sei die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, auch nicht unverhältnismäßig. Die finanziellen Folgen des Abschleppens hielten sich angesichts der absoluten Höhe der Kosten noch in überschaubaren Grenzen.

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