arbeitnehmer müssen unbezahlt zuhause bleiben

16. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
unknownboy
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 44x hilfreich)
arbeitnehmer müssen unbezahlt zuhause bleiben

Guten morgen und hallo

Folgendes Problem
in der Firma ist eine Maschine defekt, aufgrund dieser Maschine ist 50% der Produktion im Stillstand.
Diese Arbeitnehmer, die in diesem Bereich zuständig sind, müssen nun unbezahlt zuhause bleiben (alternativ werden Überstunden und Urlaub abgebaut).
Nun da einige Häuser oder miete zu bezahlen haben, sehe ich dieses vorgehen sehr problematisch.
Kann der Arbeitgeber das einfach so beschließen? Haftet nicht die Versicherung oder Ähnliches für so was?
Über jegliche Tipps und Anregungen wäre ich dankbar.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Nein, das geht so nicht! Für die Zeit des Maschinenausfalls ist der Überstundenabbau eine Möglichkeit, aber auf keinen Fall ist eine unentgeltlich Zwangsfreistellung durch den AG zulässig:

BGB § 615 (1)Kommt der Dienstberechtigte(Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste in Verzug,so kann der Verpfichtete(Arbeitnehmer) für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen,ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Habt ihr keinen Betriebsrat??

-- Editiert HeHe am 16.12.2014 08:09

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#2
 Von 
unknownboy
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 44x hilfreich)

Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort.

Nein wir haben leider keinen Betriebsrat.
Also kann er die Überstunden abbaue, o. k. das ist kein Problem, aber was ist, mit den Arbeitnehmern die nicht ausreichend Überstunden haben? Müssen diese wirklich ihren Urlaub opfern?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

// Müssen diese wirklich ihren Urlaub opfern?
nein. hat hehe ja schon geschrieben.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Zum Urlaub habe ich nichts geschrieben, sehe ich gerade!
Aber der Urlaub darf in dem Fall auch nicht vom AG verplant werden - das Bundesurlaubsgesetz (§7) regelt das wie folgt:


§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. .....


Im Klartext: Der AN meldet seine Urlaubswünsche an und der AG muss sie berücksichtigen.
Er kann sie ablehnen, wenn sie mit gleichzeitigen Wünsche anderer AN kollidieren oder betriebl. Notwendigkeiten zu dem Zeitpúnkt keinen Urlaub des AN zulassen.

Der AG kann also Urlaubsanträge ablehnen, er kann sie aber NICHT vorschreiben!




-- Editiert HeHe am 16.12.2014 12:47

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