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Willy Burgmer
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Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Vorstadt 42
41812 Erkelenz

Tel: 02435 - 6114416
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Fax: 02435 - 6114417
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
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Schwerpunkte

Kurzprofil

Rechtsanwalt Burgmer ist bei allen deutschen Gerichten - außer dem BGH in Zivilsachen - vertretungsbefugt. Vorwiegend ist er im Dreieck Köln-Düsseldorf-Aachen für Sie tätig.
Als Kriminaldirektor u. studierter Kriminologe war er mehr als 25 Jahre Kripochef in Großstädten und Chef zahlreicher Mord- und Sonderkommissionen. Beim LKA NRW Leiter Dezernat für Sprengstoff- und Branddelikte, Tatortarbeit, Computerkriminalität und internationale Rechtshilfe sowie Kripo Köln Gruppenleiter Wirtschaftskriminalität. Dazu Lehrbeauftragter an der FH für öfftl. Verwaltung NRW für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Staats- und Verfassungsrecht, Methodik und Technik geistiger Arbeit u. Prüfer für den geh. Polizeidienst.

Aus- und Fortbildung:
Nach Wehrdienst bei der Bundesmarine u. Offizier d. Handelsmarine in der gr. Fahrt.

Studium:
Universität Köln 1. Staatsexamen
Referendar OLG Köln
Assessorexamen Düsseldorf
Studium Hochschule für Polizei (Polizeiführungsakademie) Münster Fächer: Kriminalistik u. Kriminologie, Polizeimanagement.

Aufgrund dieser besonderen beruflichen Erfahrung und über viele Jahre Veröffentlichungen in der Fachzeitschrift "Kriminalistik", Heidelberg ist er gemäß § 7 BORA bei der RAK Düsseldorf eingetragen mit den Schwerpunkten:

- Strafverteidigung inkl. Wirtschaftskriminalität
- Polizei- u. Ordnungsrecht OBG
- Beamten- u. Disz.-R

Arbeitsrecht, BGB WEG/MietR BauGB VertragsR, VerkehrsR Führerschein MPU/SÜG Luftfahrt/PPL/AZF

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» Besten Dank für Ihre positive Bewertung, die von mir zitierte Zurückhaltung der Staatsanwaltschaft (StA) ist natürlich nicht zwingend. Wenn Sie aufgrund von Tatsachen oder zumindest Indizien einen "zureichenden Anfangsverdacht" für eine betrügerische Prozessführung des "befreundeten Geschäftsmanns" haben, könnten Sie den Sachverhalt der StA "zur strafrechtlichen Würdigung" (§§ müssen Sie nicht benennen) zur Kenntnis bringen. Je nach Verlauf der Angelegenheit - die StA würde ggf. die relevanten Akten beiziehen - ließe sich daraus zumindest ein Schadensersatzanspruch herleiten. Ihnen und Ihrer Gattin das Beste wünscht, Ihr Willy Burgmer - Rechtsanwalt «
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