alte Vergewaltigung bzw. Missbrauch

16. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
alte Vergewaltigung bzw. Missbrauch

Heute rief mich eine Freundin an, die wusste, dass ich in der Naehe war ... ... : Sie hatte einen alten Vergewaltiger getroffen und ihn konfrontiert ... ; det tat als ob er von nichts wuesste und die Freundin bat mich um Hilfe .

Ich rannte so schnell wie moeglich zum Ort, derjenige war auch da (spielte dort auf der Strasse Akkordeon) ...

Jetzt fragt sich nun: Kann sie den noch anzeigen ... ; es muss wohl 3 bis 4 Jahre her sein, und trug sich wie folgt zu:
==> Sie uebernachtete bei einem Bekannten, wohl unter einigem Alkoholeinfluss usw. ...
==> Der Jenige veranstaltete mit Ihr sowas aehnliches wie einen Beischlaf ; sie wachte waehrenddessen auf, aber er muss wohl schon ejakuliert gehabt haben ...

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Ich zu der Freundin: Polizei holen ? Sie : Dannmuss ich einen haufen unangenehme Fragen beantworten, denen alles erzaehlen und vor Gericht aussagen ... .
Einen Haufen Aerger befuerchtet sie und ueberlegt es sich gerade 2 Mal ... .

Da ich erschien und derjenige nun beeindruckt wurde hat sie im Moment erstmal ne Genugtuung , Polizei wurde heute erstmal nicht geholt.

Andererseits stellt sich die Frage, ob es damit fuer die Freundin aus der Welt ist ... ; was kann oder sollte sie machen, auch aus der Sicht der Missbrauchten ?

Der jenige wird wohl auch wieder am selben Ort sein, ist also gelegentlich dort anzutreffen ... (belebte Fussgaengerzone) ; man koennte theoretisch die Polzei holen usw. usf. ... .
Aber wie stellt man es an wenn der Aerger und die Belastung fuer das Opfer minimiert werden soll ?

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-- Editiert von Moderator am 18.04.2014 17:10

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9 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
man koennte theoretisch die Polzei holen


Was soll die tun? Wenn das ganze mehrere Jahre her ist, wird sie den kaum von der Straße weg verhaften, da ja offenbar weder Flucht- noch Verschleierungs- oder Wiederholungsgefahr gegeben ist.

quote:
Aber wie stellt man es an wenn der Aerger und die Belastung fuer das Opfer minimiert werden soll ?


Sie könnte sich an den Weißen Ring wenden, dort wird man sie auch passend beraten können. Ohne Belastung geht es nie, denn sie wird in jedem Fall vor Gericht aussagen müssen.

quote:
Kann sie den noch anzeigen ... ; es muss wohl 3 bis 4 Jahre her sein


Verjährt ist die Tat noch nicht. Die Strafantragsfrist (3 Monate) ist zwar abgelaufen, aber bei Vergewaltigung bzw. sexuellem Mißbrauch (was von beidem es war, ist der Schilderung nicht ganz zu entnehmen) wird eigentlich immer öffentliches Interesse bejaht, sodaß eine Strafanzeige ausreicht.

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Was soll die tun?
Die Personalien feststellen und ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Die Strafantragsfrist (3 Monate) ist zwar abgelaufen,
Darauf kommt es weder bei einer sexuellen Nötigung, § 177 StGB , noch bei einem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB , an. Beides sind Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden.
Das ist aber genau der Knackpunkt: Wenn der Mann angezeigt wird, dann läuft das Verfahren, und zwar unabhängig davon, ob die Geschädigte es sich anders überlegt. Sie ist dann Zeugin und zur Aussage verpflichtet. Sie würde also ausführlich von der Polizei und, sofern Anklage erhoben wird, auch in einer Hauptverhandlung vernommen werden, was nicht unbedingt ein Spaziergang ist.

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#3
 Von 
Hibofranz
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 106x hilfreich)

quote:
Da ich erschien und derjenige nun beeindruckt wurde


:grins:

Wie soll das denn ausgesehen haben? Bist du mit der AK 47 aufgeschlagen?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Eine Rechtsanwaeltin von vornherein zu beauftragen kann den Stress wohl nur unwesentlich vermindern ?

Ich koennte mir vorstellen, dass dann nur die Staatsanwaltschaft befragen darf und ausserdem die Anwaeltin eine abmildernde und puffernde Wirkung ausueben koennte ?

Immerhin koennte ein juristischer Warnschuss bei dem Delinquienten evtl. ein wenig mehr ausloesen als "Ich kann mich nicht erinnern" ...

Die Sache ist wohl lange her, aber nun ist er wieder aufgetaucht ... ... ...

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Eine Rechtsanwaeltin von vornherein zu beauftragen kann den Stress wohl nur unwesentlich vermindern ?
Das vermindert den Stress sogar erheblich, weil die Anwältin auch bei Vernehmungen anwesend sein kann.

Ich koennte mir vorstellen, dass dann nur die Staatsanwaltschaft befragen darf
Nein, die Vernehmung erfolgt durch die Polizei.

Immerhin koennte ein juristischer Warnschuss bei dem Delinquienten evtl. ein wenig mehr ausloesen als "Ich kann mich nicht erinnern" ...
Versprechen Sie sich davon mal nicht zu viel. Er muss ja nichts sagen. Wie es in dem aussieht werden Sie also nicht unbedingt erfahren.

Was die Anzeigenerstattung angeht kann man weder zu- noch abraten, auch Sie nicht. Die Zeugin muss wissen was auf sie zukommt und das dann selbst entscheiden. Schließlich muss sie ja auch durch die Vernehmungen und nicht andere.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Die Personalien feststellen


Lt. TE ist der Täter ein Bekannter des Opfers.

quote:
Immerhin koennte ein juristischer Warnschuss bei dem Delinquienten evtl. ein wenig mehr ausloesen als "Ich kann mich nicht erinnern" ...


Der Glaube, daß insbesondere nach längerer Zeit der Täter noch geneigt sein wird, schnell zu gestehen, dürfte etwas optimistisch sein. Aber natürlich kann man in niemanden hineinsehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Lt. TE ist der Täter ein Bekannter des Opfers.
Ja. Und? Das heißt doch nicht, dass alle erforderlichen Personaldaten bekannt sind.

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Auch wieder wahr; ich wollte da auch nicht zwingend recht behalten. ;)

Mir ging es bei meiner ursprünglichen Antwort eher darum, dem TE klar zu machen, daß das Opfer nicht nach mehreren Jahren die Polizei holen und erwarten kann, daß der mutmaßliche Täter vom Fleck weg verhaftet wird.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Mal ganz realistisch gesehen:
Es muss bewiesen werden, das da etwas ilegales passiert ist.

Die reine Behauptung reicht da regelmäßig nicht, insbesondere wenn der Täter bestreitet.

Und andere Beweise als Aussagen (Behauptungen) dürften nach der langen Zeit nicht mehr existieren.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
Im übrigen gilt "

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