>alg 2+ wohngeld????
@Jazid:
Es wird ja wirklich immer schlimmer. Hat die ARGE denn wenigstens auch gleich die Information mitgeliefert, wovon Du bis zu Bewilligung des WG Deinen Lebensunterhalt bestreiten sollst.
Zitat:
Voraussichtlich wird sich Ihr Kind seinen Bedarf ohne das Kindergeld decken können. Daher ist das Kindergeld zunächst bei den Kindergeldbrechtigten zu, also bei Ihnen zu berücksichtigen.
Wenn der Mietanteil Deiner Tochter 178 Euro beträgt, dann kann auch das Wohngeld allerhöchstens 178 Euro. Es wird niemals mehr WG bezahlt, als die berücksichtigungsfähige Miete beträgt. Allein schon deshalb ist die Aussage der ARGE nicht nur völliger Schwachsinn, sondern einfach nur noch schikanös. Wie bescheuert kann man denn eigentlich sein, dass man selbst so einfache Rechnungen nicht auf die Reihe kriegt. Einfach nur zum
Außerdem besagt allein schon das Wort "voraussichtlich", dass es sich um nichts anderes als eine bloße Vermutung handelt. Und darum gibt es an dieser Stelle wieder einmal eines meiner beliebtesten Zitate aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Akt.-Zeichen: 1 BvR 569/05, vom 02.05.2005):
Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit, muss die Behörde diese Zweifel so konkret darlegen, dass der Antragsteller sie auch ausräumen kann. Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist immer nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Nur aufgrund behördlicher Mutmaßungen darf eine Leistung, die der Existenzsicherung dient, nicht verweigert werden. Die Gerichte haben sich schützend vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.
Zitat:
Dementsprechend werden für Ihr Kind zunächst keine Leistungen bewilligt.
Den Satz finde ich auch gut. Es waren ja bereits Leistungen bewilligt, die lediglich jetzt eingestellt werden. Und hier fehlt - ich schrieb es oben bereits - zumindest die entsprechende Information, dass die Leistungen vorrübergehend als Darlehn weiter gewehrt werden können. Die ARGE hat eine gesetzliche Beratungspflicht. Nicht nur, dass dieser Pflicht wieder einmal nicht nachgekommen wird, werden auch noch völlig willkürlich Leistungen eingestellt bzw. gekürzt. Meines Erachtens sollte hierrüber die örtliche Presse informiert werden.
Um Deine konkrete Frage zu beantworten: Leider wird die Praxis bei der Ausstellung von Beratungshilfescheinen immer restriktiver. Immer häufiger wird darauf verwiesen, dass Du verpflichtet bist, zunächst zu versuchen eine Einigung mit der ARGE herbeizuführen, die ja - wie gesagt - auch zur Beratung verpflichtet ist. Als Begründung für den Beratungshilfeantrag musst Du demzufolge angeben - was ja auch durchaus sinnvoll ist - dass Du die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung prüfen lassen willst. Zumidest hier bei uns hat das bisher immer nocht ausgereicht, um Beratungshilfe zu bekommen.
Im konkreten Fall würde ich allerdings an Deiner Stelle doch bei der oben bereits vorgeschlagenen Vorgehensweise bleiben. Wenn der ARGE-SB uneinsichtig bleibt, dann wende Dich an den Vorgesetzten, bis hin zum Geschäftsführer. Der werden mal eben, so mir nichts dir nichts, die Leistungen um rund 260 Euro gekürzt. Das muss eigentlich selbst ein ARGE-Geschäftsführer verstehen, dass das nicht funktionieren kann.
Zur Not kannst Du auch das Jugendamt um Hilfe bitten. Schließlich ist hier die Existenz eines kleines Kindes nicht nur bedroht, sondern akut gefährdet.
Wenn das alles nichts bringt,dann tatsächlich den Beratungshilfeschein besorgen und zum Anwalt.
Falls Du verraten magst, woher Du kommst, meldet sich hier vielleicht jemand, der sich bereit erklärt, Dich zur ARGE zu begleiten.
Gruß,
Axel
-----------------
"Jeder meiner Beiträge stellt ausschließlich meine persönlich Meinung, und keine Rechtsberatung, dar "
-- Editiert von AxelK am 02.12.2008 13:26
-- Editiert von AxelK am 02.12.2008 13:27
-- Editiert von AxelK am 02.12.2008 13:28
von AxelK am 02.12.2008 13:30
Status: Unsterblich (3753 Beiträge)
Userwertung:
4,5
(von 33 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag petzen