>akteneinsicht jugendamt
hallo anny,
grundsätzlich hat jeder "betroffene" das recht auf akteneinsicht aber...schwammig wie sooft...siehe unten:
6.6 Aktenführung im Jugendamt /10.TB
Bürger beschwerten sich bei uns über die Unvollständigkeit von Jugendhilfeakten. Durch fehlende Paginierung – also die durchgehende, unveränderliche Nummerierung der Seiten – war für die Beteiligten schwer oder gar nicht nachzuweisen, ob Dokumente Bestandteil eines Vorgangs geworden sind. Dies verstößt gegen §
78 a des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Aus der Verpflichtung des Jugendamtes, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, folgt auch eine Pflicht zur vollständigen Dokumentation aller Verarbeitungsvorgänge. Diese müssen für Akteneinsicht nehmende Dritte transparent und nachvollziehbar sein. Eine Paginierung, die vor allem dem Nachweis der Vollständigkeit der Akte dient, liegt auch im Interesse des Jugendamtes. Dadurch können Vermutungen, die Akte sei manipuliert worden, auf relativ einfache Weise entkräftet werden.
Ein Jugendamt mussten wir darauf hinweisen, dass die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten Dritter durch Verfahrensbeteiligte bei der Akteneinsicht gem. §
25 SGB X als Datenübermittlung anzusehen ist.
Deshalb muss zusätzlich zu §
25 Abs. 3 SGB X noch geprüft werden, ob eine Übermittlungsbefugnis im SGB gegeben ist.
Nach §
25 Abs. 3 SGB X ist die Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht nicht verpflichtet, wenn berechtigte Interessen der anderen Beteiligten oder Dritter eine Geheimhaltung erfordern.
Soweit Sozialdaten betroffen sind, wird durch die Vorschriften zum Sozialdatenschutz konkretisiert, wann bestimmte Informationen in diesem Sinne geheim zu halten sind.
Nach §
64 SGB VIII i. V. m. §
69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X kommt bei einer Akteneinsicht eine Übermittlung der Sozialdaten zur Erfüllung sozialer Aufgaben in Betracht. Bei der Prüfung von Akteneinsichtsbegehren ist seitens der Jugendämter ein vorsichtiger Umgang mit den Sozialdaten der Beteiligten auch untereinander angeraten.
Die Jugendämter sind verpflichtet, ihre Datenverarbeitungsvorgänge in den Akten vollständig zu dokumentieren. Im Rahmen der Akteneinsicht nach §
25 Abs. 1 SGB X können Sozialdaten anderer Beteiligter zur Kenntnis gegeben werden, soweit dies in den Grenzen von §
25 Abs. 3 SGB X, §
64 SGB VIII und §§
68 -
77 SGB X zulässig ist.
Wichtig ist aber, dass das Amt verpflichtet ist die eingehenden Vorgänge zu dokumentieren und das darf der Betroffene auf alle Fälle überprüfen. Oder seht Ihr das anders?
von guest123-1866 am 09.06.2008 13:46
Status: Legende (346 Beiträge)
Userwertung:
0,0
(von 0 User(n) bewertet)