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akteneinsicht jugendamt

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akteneinsicht jugendamt

hallo leute,
ich möchte gerne einmal die jungedamtakte meines sohns ein sehen. gibt es da etwas zu beachten? kann man mir das verwehren? auf welches gesetz kann ich mich berufen? danke und gruß uwe


von guest123-1866 am 09.06.2008 10:34
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>akteneinsicht jugendamt
--- editiert vom Admin


von k2laus am 09.06.2008 11:51
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>akteneinsicht jugendamt
Hi Uwe,

grundsätzlich hast du ein Recht auf Akteneinsicht. Schau mal hier.

http://www.pappa.com/ja/jha.htm

Im SGB ist z. B. der § 25 SGB X Grundlage. Ob das im Bereich des Jugendamtes auch so gilt, weiß ich zwar nicht, aber ich denke, der grundsätzliche Tenor wird überall gleich sein.
Nachlesen kannst du hier:
http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html.

Vielleicht hilft dir das n büschn weiter.

Grüße


von mikkian am 09.06.2008 12:29
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>akteneinsicht jugendamt
vielen dank für die antworten.
ich habe vorhin eine e-mail ans amt geschickt. einen termin genannt, an dem ich im ja die akte sehen will.

ich will vor allem sehen, ob das amt meine versuche den kleinen häufiger zu sehen auch dokumentiert...damit er in 13 jahren sich selbst ein bild machen kann, wie vieles gelaufen ist.

bin mal gespannt, welche antwort ich bekomme, bin aber recht guter dinge, denn bisher komme ich mit dem ja gut klar, auch, wenn es mir manchmal zu wenig aktiv unterstützend in meinen umgangswünschen mit meinem kleinen nachzügler ist.


von guest123-1866 am 09.06.2008 12:42
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>akteneinsicht jugendamt
Hallo zusammen,
nehmen wir an, dass in der Akte Infos fehlen, was dann?

Hat denn schon mal jemand einen Blick in die Akten geworfen?
Und, dürfen das nur Eltern die beide das Sorgerecht haben?
Muss man die Erlaubnis von der Mutter haben, ist sie auch in dieser Angelegenheit höher gestuft als ein Vater?



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"<img src="http://space01.smilies.cc/smilie_3393.gif"; border="0">Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt. "


von Anny am 09.06.2008 13:31
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>akteneinsicht jugendamt
hallo anny,
grundsätzlich hat jeder "betroffene" das recht auf akteneinsicht aber...schwammig wie sooft...siehe unten:

6.6 Aktenführung im Jugendamt /10.TB

Bürger beschwerten sich bei uns über die Unvollständigkeit von Jugendhilfeakten. Durch fehlende Paginierung – also die durchgehende, unveränderliche Nummerierung der Seiten – war für die Beteiligten schwer oder gar nicht nachzuweisen, ob Dokumente Bestandteil eines Vorgangs geworden sind. Dies verstößt gegen § 78 a des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Aus der Verpflichtung des Jugendamtes, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, folgt auch eine Pflicht zur vollständigen Dokumentation aller Verarbeitungsvorgänge. Diese müssen für Akteneinsicht nehmende Dritte transparent und nachvollziehbar sein. Eine Paginierung, die vor allem dem Nachweis der Vollständigkeit der Akte dient, liegt auch im Interesse des Jugendamtes. Dadurch können Vermutungen, die Akte sei manipuliert worden, auf relativ einfache Weise entkräftet werden.

Ein Jugendamt mussten wir darauf hinweisen, dass die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten Dritter durch Verfahrensbeteiligte bei der Akteneinsicht gem. § 25 SGB X als Datenübermittlung anzusehen ist.

Deshalb muss zusätzlich zu § 25 Abs. 3 SGB X noch geprüft werden, ob eine Übermittlungsbefugnis im SGB gegeben ist.

Nach § 25 Abs. 3 SGB X ist die Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht nicht verpflichtet, wenn berechtigte Interessen der anderen Beteiligten oder Dritter eine Geheimhaltung erfordern.

Soweit Sozialdaten betroffen sind, wird durch die Vorschriften zum Sozialdatenschutz konkretisiert, wann bestimmte Informationen in diesem Sinne geheim zu halten sind.

Nach § 64 SGB VIII i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X kommt bei einer Akteneinsicht eine Übermittlung der Sozialdaten zur Erfüllung sozialer Aufgaben in Betracht. Bei der Prüfung von Akteneinsichtsbegehren ist seitens der Jugendämter ein vorsichtiger Umgang mit den Sozialdaten der Beteiligten auch untereinander angeraten.

Die Jugendämter sind verpflichtet, ihre Datenverarbeitungsvorgänge in den Akten vollständig zu dokumentieren. Im Rahmen der Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X können Sozialdaten anderer Beteiligter zur Kenntnis gegeben werden, soweit dies in den Grenzen von § 25 Abs. 3 SGB X, § 64 SGB VIII und §§ 68 - 77 SGB X zulässig ist.


Wichtig ist aber, dass das Amt verpflichtet ist die eingehenden Vorgänge zu dokumentieren und das darf der Betroffene auf alle Fälle überprüfen. Oder seht Ihr das anders?





von guest123-1866 am 09.06.2008 13:46
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>akteneinsicht jugendamt
habe mittlerweile den hinweis auf diese webside gefunden, hier kann man sehr gut nachlesen, wie man sich verhalten soll, wenn man bedenken gegen die vorgehensweise des jugendamtes imumgang mit der akte hat:


paPPa.com - Hinweise zum JugendamtDer zuständige Mitarbeiter prüft dann auf schriftlichen Antrag, ob die Verweigerung der Akteneinsicht beim Jugendamt gerechtfertigt ist. ...
www.pappa.com/ja/jha.htm - 15k



von guest123-1866 am 09.06.2008 13:50
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>akteneinsicht jugendamt
Hallo Uwe,

hast du deine Versuche, den Kleinen öfter zu sehen, nicht selbst schriftlich gestellt und damit bei dir dokumentiert? Es wäre doch viel einfacher, dem Junior später bei entsprechenden Fragen die Kopien der Schriftstücke zu zeigen, als ihn an das JA zu verweisen.

Oder ist deine Intention doch mehr, das JA zu kontrollieren??

Grüße


von mikkian am 09.06.2008 13:54
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>akteneinsicht jugendamt
3u.p. hallo,
danke dir, werde mir das doch mal intensiver an tun, interessiert uns schon lange.
Gut, wenn man zuvor dann weiß, welche Pflichten ein Amt für Jugend und Sport genau hat.
Uns wurde immer mal wieder gezeigt, dass es nur aktiv wird, wenn die sorgeberechtigte Person ( meinst Mutter) dort anklopft.



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"<img src="http://space01.smilies.cc/smilie_3393.gif"; border="0">Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt. "


von Anny am 09.06.2008 16:18
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>akteneinsicht jugendamt
danke nochmals für die antworten,
natürlich dokumentiere ich jeden schriftverkehr mit der mutter und dem amt. ich führe sogar so etwas wie ein kleines tagebuch, aber ich denke, dass die akte inordnung sein muss.
erstens weiss ich nicht was morgen ist und zweitens kann es ja mal eine frage der glaubwürdigkeit sein, wen das kind alt genug ist, sich eine objektive meinung zu holen.
ein wietere grund ist die oft wechselnde bezugsperson beim jugendamt, oder ein umzug der mutter.
ich denke es ist so viel einfacher dem neuen ansprechpartner beim amt die historie weitestgehend objektiv zu schildern.

meine erste erfahrung beim familiengericht waren auf alle fälle positiv, weil der beamte, der krankheitsbedingt seine kollegin vertreten musste dem richter mitteilte : "der akte ist zu entnehmen, dass der vater wirklich alles versucht sein kind regelmäßig zu sehen...es kam auch vor, dass der vater mehrfach 420km strecke gefahren ist ohne sein kind sehen zu dürfen, weil es plötzlich krank wurde oder nicht an zu treffen war."

das hat dem anwalt der mutter aber auch jeden wind aus den segeln genommen. deshalb kann ich nur jedem empfehlen auf die aktenführung zu achten und jetzt möchte ich diese erstmalig auch einsehen.


von guest123-1866 am 10.06.2008 08:05
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>akteneinsicht jugendamt
Dann viel Erfolg und erzähl mal, wie es gelaufen ist.

Grüße


von mikkian am 10.06.2008 08:57
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