ahd.de - Freibrief des BGH für Grabber?

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Domain-Grabbing
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

ahd.de - Freibrief des BGH für Grabber?

(domain-recht.de) Die Pressestelle des Bundesgerichtshof gab vergangene Woche bekannt, dass in einem Rechtsstreit um die Domain ahd.de das Unternehmen gegen den Inhaber der Domain kaum etwas ausrichtenkann. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Das klagende Unternehmen, ein Anbieter von Hard- und Software,nutzt seit Oktober 2001 die Abkürzung "ahd" für die eigene Firma. Die Beklagte hält den Domain-Namen ahd.de seit Mai 1997 registriert, nutzt sie aber erst seit dem Sommer 2002, wobei imFebruar 2004 unter der Domain auch Dienstleistungen wie eMail-Service und Erstellung von Homepages angeboten wurden. Die Klägerin verlangte die Unterlassung dieses Angebots und die Freigabe der Domain. Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az. : 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 05.07.2006, Az. : 5 U 87/05) war die Klägerin damit erfolgreich. Die Beklagte, die mehrere tausend Domain-Namen registriert hat, ließ sich davon nicht einschüchtern und legte Revision ein.

Der nun zuständige Bundesgerichtshof fällte ein salomonischesUrteil (vom 19.02.2009, Az. : I ZR 135/06): Die Beklagte darfdie genannten Dienstleistungen unter der Domain nicht anbieten,muss die Domain aber nicht löschen. Wie der Pressemitteilungzu entnehmen, entschied der BGH, das klagende Unternehmen habenach Registrierung der Domain ein Recht am Kennzeichen "ahd"erworben, aufgrund dessen es der Beklagten verbieten könne, dieBuchstabenkombination "ahd" für die im Schutzbereich ihrer Ge-schäftsbezeichnung liegenden Waren und Dienstleistungen zu nut-zen. Da das Kennzeichenrecht aber erst nach Registrierung desDomain-Namens durch einen Dritten entstanden ist, bestehe keinAnspruch auf Löschung der Domain. Dabei verweist der BGH aufseine frühere Entscheidung zu afilias.de (Urteil vom 24.04.2008,Az. : I ZR 159/05) und führt seine Rechtsprechung fort.

Dies stellt keinen Freibrief für den Domain-Inhaber dar; er darfdie Domain nicht dergestalt nutzen, dass die Kennzeichenrechtedes Kennzeichenrechteinhabers verletzt werden. Doch das Registrierthalten der Domain für sich stellt in solchen Fällen keineVerletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin dar. Dass dieKlägerin die Domain ahd.de nicht nutzen könne, so ist der Pressemitteilung weiter zu entnehmen, stellt sich auch nicht alswettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung dar; die Klägerin habe es grundsätzlich hinzunehmen, dass sie die Domain nicht registrieren könne, weil sie die Bezeichnung "ahd" erst nach Registrierung der Domain durch die Beklagte in Benutzung genommenhat.

Mit diesem Urteil, das die bekannte Rechtsprechung des BGH fortführt, wird Grabbern jedenfalls nicht Tür und Tor geöffnet. DerBGH differenziert sehr praxisorientiert zwischen der Prioritätder Domain-Registrierung und der Entstehung eines Kennzeichenrechts. Echtes Grabbing hat da keine Chance.

Quelle: bundesgerichtshof.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de