Hallo,
wenn "Opa" ist verstorben, "Vater" lebt auch nicht mehr lebt , man inzwischen adoptiert ist; Hat man dann einen Erbanspruch? Wer kann da helfen? Beim versterben einer "alten Tante" wurde man bereits vom Amtsgericht aufgefordert, ein eventuelles Erbe anzunehmen oder abzulehnen. Ob man aber überhaupt noch in der Erbfolge ist, konnte einem da aber nicht gesagt werden. Bitte helft!!!!
adoptiert!- trotzdem erbberechtigt bei "alter familie" ?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hallo Majolue,
normalerweise erlöschen die Ansprüche an die "alte" Familie, da du ein "leibliches" Kind deiner neuen Familie geworden bist und damit alle Rechte und Pflichten nur noch auf die "neue" Familie zu beziehen sind. Hat es hier aber vielleicht ein Testament zu deinen (namentlichen) Gunsten gegeben? Wie alt warst du bei der Adoption/jetzt. Kommst du aus den neuen Bundesländern?
Hallo Silka, danke für deine schnelle Antwort.
Es handelt sich um meinen Sohn, der mit 14, jetzt 19, von meinem jetzigen Mann adoptiert wurde. Was ich nicht verstehe, ist die Tatsache, dass man uns benachritigt hat, als die "alte Tante" verstarb und wir damals davon ausgingen, dass das zutrift, was du geschrieben hast. Warum mussten wir dann das Erbe ausschlagen???...Und warum
kann einem das beim Nachlassgericht keiner sagen, wie sich das alles verhält?
Sehr verwirrend das Ganze!!!
Wir sind übrigends aus den alten Bundesländern...
Vielleicht schreibst du ja noch mal, wäre nett!!!
Danke Majo
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Ist der leibliche Vater Deines Sohnes bereits vor der Adoption verstorben?
Dann erlischt nach § 1756 Abs. 2 BGB
das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des leiblichen Vaters durch die Adoption nicht.
Hallo HH, du bist ein Schatz....so schnell geantwortet und dann auch noch Bezugsquelle...Habe gleich nachgeschlagen. Der leibliche Vater ist tatsächlich vor der Adoption verstorben... ich war aber bereits Jahre geschieden...die Ehe ist also nicht durch den Tod aufgelöst worden...
Was meinst du, ist das von Bedeutung?
Wäre lieb, wenn du dich noch mal antwortest!!!
BITTE!!!
Danke Majo
Brauche dringend euer Wissen, bitte helft....Was sagt ihr dazu????:
Wenn du vor der Adoption nicht volljährig warst, gilt der Grundsatz der Volladoption, 1754. Nach 1755 erlöschen dann alle Verwandschaftbeziehungen zu den leiblichen Eltern, 1755.
Im Ergebnis bist du dann nicht mehr in der gesetzl. Erbfolge, lediglich falls ein Testamen z udeinen Gunsten besteht kannst du noch Erbe sein.
Wird dagegen ein Vollähriger Adoptiert, so treten die starken Wirkungen der Volladotion nicht ohne weiteres ein. In diesem Fall werden die Verwandschaftsbeziehungen nicht berührt, 1770 BGB
Dass die Ehe bereits geschieden war, ist unwichtig. Der Vater muss bei seinem Tod aber noch das Sorgerecht gehabt haben. Habt Ihr bei Eurer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht vereinbart?
Deine Ausführungen in der letzten Antwort sind zwar richtig aber nicht vollständig. Es gibt zusätzlich noch die von mir genannte Ausnahme nach § 1756 BGB
. Danach ist Dein Sohn gegenüber den Verwandten seine leiblichen Vaters erbberechtigt, wenn dieser bei seinem Tod noch das Sorgerecht hatte.
Super, dass du mich erhörst...Sitze hier wie auf Kohlen...Weißt du HH, dass mit dem gemeinsamen Sorgerecht, das war damals noch nicht so wie heute....Das Sorgerecht hatte ich...aber den Zusammenhang verstehe ich nicht...denn auch wenn kein gemeinsames Sorgerecht vorhanden war, so hatte der Vater doch auch Rechte und Pflichten....die er leider sowohl al auch nicht wahrgenommen hat...
Hat er wirklich keinen Anspruch, wenn das mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht war???
Übrigends, kommst du aus HH ist ist das nur so dein nick???
Nette Grüße
Majo
Hallo majolue,
ich komme nicht aus HH, das ist nur mein Nick.
Ich kann Dir dazu leider auch nur den Gesetzestext widergeben.
§ 1756 BGB
Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
Diesen Gesetzestext interpretiere ich so, dass der verstorbene Vater zum Zeitpunkt seines Todes das Sorgerecht haben musste.
Hallo HH, schön, dass du noch da bist...
könntest du mir den ersten Teil des §1756 auch nochmal hier reinstellen? Mein BGB ist von 1993 und wohl doch etwas veraltet...Wäre ganz lieb...
Danke Majo
Auch wenns nicht so gut für meinen Sohn aussieht....
Das kann ich natürlich machen, auch wenn das den konkreten Fall nicht betrifft:
§ 1756 BGB
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Das komplette BGB in der aktuellen Fassung findest Du z.B. hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
-- Editiert von hh am 05.01.2005 18:19:45
VIELEN,VIELEN DANK FÜR DEINE HILFE!!!
Ich weiß das sehr zu schätzen...hoffe, ich kann mich irgendwann mal auf diesem Wege revanchieren...
Liebe Grüße nach irgendwo, nur nicht nach HH ...lach
Majo
Hallo Majo,
nehme stellvertretend für HH die Grüße an, denn ich lebe in HH.
Die rechtliche Seite wegen Tod usw. kenne ich nicht, wenn aber das Gericht deinen Sohn anschreibt, würde ich doch davon ausgehen, das er erbberechtigt ist (das Gericht sollte sich doch mit den § auskennen). Also erkundigen, ob es was zu erben gibt (oder nur Schulden?) und Erbe annehmen. Oder sich sagen "Geld verdirbt den Charakter" und nicht mehr daran denken.
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