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"Unverhältnismäßig! Vorher dreimal warnen!"

31.3.2005 | Unterhaltung - Beliebte Rechtsirrtümer | 15337 Aufrufe
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Notwehr, Notwehrhandlung, Angriff, Verteidigung

Die Sache mit der Notwehr

Wer Ziel einer Körperverletzung ist, hat das Recht zur Verteidigung. So weit, so gut. Doch über die Tragweite dieses Notwehrrechtes kursieren jede Menge Irrtümer. Die Notwehr müsse "verhältnismäßig" sein, der Angreifer sei möglichst zu schonen, hört man immer wieder. Wer einen Kampfsport oder eine Kampfkunst betreibt, müsse den Angreifer vor Einsatz seiner "Techniken" gar dreimal vorwarnen.. .

Nein! Wird man angegriffen oder steht ein Angriff unmittelbar bevor, geht es um die eigene körperliche Unversehrtheit. Erlaubt sind daher grundsätzlich Verteidigungshandlungen, die eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lassen und die die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleisten. Der Angegriffene muss nicht auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel zurückgreifen, wenn deren Erfolg (also Abwehr und Beendigung des Angriffs) zweifelhaft ist.

Muss ein Kampfsportler den Angreifer vor seinen Fähigkeiten warnen? Muss er "Pass auf, ich bin Europameister im Kickboxen und werde meine Techniken einsetzen" rufen? Am besten noch dreimal? Aber gewiss nicht! Der Angegriffene darf die Handlung einsetzen, die den Angreifer stoppt und braucht sich nur auf "mildere" Mittel verlassen, wenn diese ebenso zum Erfolg führen. Der Angreifer muss keinesfalls vorher über die Lebensgeschichte des Angegriffenen aufgeklärt werden.

Übrigens gibt es im Notwehrrecht auch keine Güterabwägung bzw. die oft zitierte "Verhältnismäßigkeit". Die körperliche Verteidigung gegen einen verbalen Angriff (z.B. andauernde Beleidigung) kann ebenso vom Notwehrrecht gedeckt sein wie die Verletzung eines Menschen zur Verteidigung von Sachen.

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