´Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht weitreichend genug´

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Strafverteidiger, Geldwäsche, Bundesverfassungsgericht
3,33 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

123recht.de Interview mit dem stellvertretenden Vorsitzenden der Vereinigung Berliner Strafverteidiger eV, Peter Zuriel, zur möglichen Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

123recht.de: Was halten Sie von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Zuriel: Die Entscheidung bedeutet für die Strafverteidigung eine gewisse Erleichterung, da eine Strafbarkeit für diese Berufsgruppe nur noch bei sicherer Kenntnis über die bemakelte Herkunft in Betracht kommt. Vor dieser Entscheidung wäre nach dem Wortlaut eine Strafbarkeit bereits bei bloßer Leichtfertigkeit gegeben.
Auf der anderen Seite wäre eine völlige Herausnahme aller Rechtsanwälte aus dem möglichen Täterkreis des § 261 Strafgesetzbuch (StGB) wünschenswert gewesen. Nur so kann garantiert sein, dass Rechtsanwälte ohne Sorge vor Strafverfolgung das Mandat bearbeiten können. Etwaiges kollusives Zusammenwirken zwischen Mandanten und Anwalt ist bereits nach anderen Normen (Begünstigung, Strafvereitelung etc.) ausreichend verfolgbar. Auch die Subsidiaritätsregelung des § 261 Abs.9 StGB hilft hier nicht weiter, da § 261 StGB immer noch als Auffangtatbestand Anwendung finden kann.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist mithin nicht weitgehend genug.

123recht.de: Sehen Sie den Grundsatz der freien Advokatur verletzt?

Zuriel: Aus den vorgenannten Erwägungen sehe ich diesen Grundsatz verletzt. Der Anwalt soll an der Seite seines Mandanten stehen können und ihn - auch gegen staatliches Handeln - vertreten. Die Beschränkung der Strafbarkeit auf die Fälle des direkten Vorsatzes hilft in der Sache nicht weiter, da die Feststellung eines solchen Vorsatzes nicht klar definierbar und erst recht nicht vorhersehbar ist. Anders als bei den anderen oben erwähnten Normen kann der Anwalt sich bereits auf Grund möglichen Wissens strafbar machen.
Die denkbaren Grenzen sind hier sehr weit und bedeuten eine Einschränkung der Advokatur. Zu bedenken ist auch, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts so genannte Erleichterung nur für Strafverteidiger bringt.

123recht.de: Bestehen Bedenken bezüglich des Vertrauenverhältnisses zwischen Mandant und Verteidiger?

Zuriel: Selbstverständlich bestehen diese Bedenken, da der Anwalt bzw. Strafverteidiger wegen der obigen Unwägbarkeiten noch mehr geneigt ist, aus Eigenschutzgründen eigene Interessen in den Vordergrund zu stellen.

123recht.de: Sehen Sie in der Möglichkeit, das Wahlmandat in ein Pflichtmandat umzuwandeln, einen Eingriff in die freie Berufsausübung?

Zuriel: Ja. Pflichtverteidigung dient lediglich dazu, ein absolutes Mindestmaß der "Daseinsvorsorge" zu erfüllen und kann niemals kostendeckend sein. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund der recht restriktiven Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Pauschalgebühren.
In England z.B. erhalten Pflichtverteidiger Stundensätze.

123recht.de: Würde man dadurch nicht seinen Mandanten „verraten" – schließlich wird angedeutet, dass man selbst ein Verfahren befürchtet und sich deshalb beiordnen lässt.. .

Zuriel: Hierin sehe ich kein Sonderproblem der Geldwäschevorschrift. Auch in anderen Verfahren, wie etwa im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, mögen aus der Frage der Beiordnung oder Nichtbeiordnung Schlüsse gezogen werden.

123recht.de: Müssen sich Strafverteidiger in Zukunft vergewissern, im Sinne eines Nachforschens, aus welchen Quellen ihr Honorar stammt? Wie weit könnte diese Pflicht gehen?

Zuriel: Dies ist zum Beispiel eines der noch völlig ungeklärten Probleme.
Inwieweit das Unterlassen einer Prüfung zu einer Unterlassenstäterschaft führen kann, ist selbstverständlich noch nicht entschieden. Ich hielte zwar eine solche Annahme für ein bloßes Konstrukt, aber allein die Überlegung zeigt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht alle verfassungsrelevanten Fragen beantwortet hat.

123recht.de: In welchen Fällen würden Sie persönlich stutzig bzgl. der „Sauberkeit des Geldes", was Sie mit einem Mandat verdienen?

Zuriel: Die Phantasie ist sehr weit. Am plakativsten dürften wohl Bargeldzahlungen im größeren Umfang sein, insbesondere in Fällen der Betäubungsmittelkriminalität, der organisierten Kriminalität aber auch bei schnöden Verfahren wegen des Vorwurfes eines Bankraubes. Ich gebe jedoch zu bedenken, dass das bloße stutzig werden - von der Unterlassenproblematik abgesehen - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für eine Strafbarkeit noch nicht ausreicht.

123recht.de: Besteht Anlass zur Sorge, dass Strafverteidiger nun zögern, sobald sie mit einer Verteidigung einer Katalogstraftat im Sinne des 261 StGB beauftragt werden?

Zuriel: Sicherlich ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geeignet, die Fälle des Zögerns erheblich zu reduzieren. Vor dieser Entscheidung musste man ja bereits bei bloßer Leichtfertigkeit befürchten, dass ein Verfahren eingeleitet wird. Hier ist dankenswerterweise eine erhebliche Entschärfung eingetreten.

123recht.de: Herr Zuriel, vielen Dank für das Interview.

Lesen sie auch: BVG: Anwälte können wegen Geldwäsche verurteilt werden