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"Dann trete ich einfach vom Kauf zurück!"

28.9.2004 | Unterhaltung - Beliebte Rechtsirrtümer | 16616 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Rücktritt, Rücktrittsrecht, Fernabsatzgeschäft, Fernabsatz

Die Sache mit dem Rücktritt

"Unterschreib ruhig, wir können ja ganz einfach vom Vertrag zurücktreten, wenn wir doch noch etwas Billigeres finden sollten." So oder ähnlich gehen derzeit viele durch das Leben und machen sich kaum Gedanken über die Konsequenzen ihres Vertragsschlusses. "Miete? Kann ich ja immer noch zurücktreten, wenn ich in zwei Wochen eine bessere Wohnung gefunden habe." - "Das Buch sieht interessant aus, ich nehme es mal mit. Wenn es mir nicht gefällt, gebe ich es einfach zurück."

Doch Vorsicht, das viel zitierte Rücktrittsrecht existiert so nicht. Die Mär vom Rücktrittsrecht hat schon zu manch bösem Erwachen geführt. Denn in Deutschland gilt grundsätzlich: Verträge sind einzuhalten! Alles andere macht ja auch keinen Sinn! Was wäre das denn für ein unsicheres Geschäftsleben, wenn jeder sich ganz leicht aus seinen Verträgen und Verpflichtungen lösen könnte?

In Umlauf geriet das Märchen eines "allumfassenden Rücktrittrechtes" durch die Regeln zum Fernabsatz. Bei Fernabsatzgeschäften, also etwa bei Käufen via Internet oder Telefon, gibt es nämlich tatsächlich ein Widerrufs recht innerhalb von zwei Wochen. Grund ist, dass der Verbraucher die Kaufsache nicht vor dem Kauf überprüfen kann und dann eventuell mit ersteigerten Schuhen dasteht, die ihm nicht passen. Bei Fernabsatzverträgen kann ein Verbraucher seine Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages mit einem Händler ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Bei einem Kauf im Laden oder sonstigen Geschäften des täglichen Lebens gibt es natürlich KEIN irgendwie geartetes Widerrufs- oder Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen. Und auch der unterzeichnete Mietvertrag muss selbstverständlich eingehalten werden.

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