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"Anrechnung auf den Erbteil" heißt nicht Anrechnung auf den Pflichtteil

Von Rechtsanwalt Christoph Blaumer
10.7.2008 | Ratgeber - Erbrecht | 7315 Aufrufe
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Anrechnung, Erbteil, Pflichtteil, Erbe

Vorsicht ist bei Zuwendungen geboten, die unter der Bestimmung der "Anrechnung auf den Erbteil" erfolgen. Hat der Beschenkte ein Pflichtteilsrecht, so kann er dies in vollem Umfang nach wie vor geltend machen.

Ist der Pflichtteil werthaltiger als der (um die Zuwendung gekürzte) Erbteil, kommt es zu unerwünschten Ergebnissen bei der Verteilung des Nachlasses. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt in einem Testament ausdrücklich die Anrechnung auf den Pflichtteil hervorgehoben hat (so OLG Schleswig im Urteil vom 13.11.2007 - 3 U 54/07).

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