ablesetermin während urlaub

15. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
spaceman
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)
ablesetermin während urlaub

am 27.11.03 bin ich in den Urlaub gefahren und erst am 13.12.03 wieder zurückgekommen.
Ausgerechnet in dieser Zeit (12.12.03) ist die Firma Minol zum Ablesen gekommen.
Nun verlangen sie von mir für den 2. Ablesetermin mind. 23 Euro (bzw. nach Aufwand auch mehr).
Bekanntgegeben wurde der 1. Termin nur über Aushang im Haus. Aber da ich nicht anwesend war, konnte ich von diesem Termin nichts wissen.
Sehr ärgerlich.
Meine Frage, dürfen sie von mir die 23 Euro erheben und müssen sie nicht wesentlich früher die Termine mitteilen?
Mindestens 4 Wochen zuvor. Damit sich die Leute darauf einstellen können.
Würde mich auf eine baldige Antwort freuen.
Danke

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8 Antworten
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#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Zweiter Ablesetermin ist kostenfrei

Zu den Heizungs- und Warmwasserkosten, die der Mieter zu tragen hat, zählen auch die Kosten der Ermittlung, der Aufteilung auf die einzelnen Parteien sowie des Erstellens der Heizkostenabrechnung. Dementsprechend ist der Mieter verpflichtet, das Ablesen der Wärmemesseinrichtungen durch den Vermieter bzw. die beauftragte Ablesefirma zu dulden und die dafür anfallenden Kosten zu bezahlen. Nach den Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 17.11.1989 sind zwei Ablesetermine im Abstand von mindestens 14 Tagen durchzuführen, wobei beim Termin für die Zweitablesung der Hinweis aufzunehmen ist, dass bei Nichteinhaltung des Termins und Nichtvereinbarung eines erneuten Ablesetermins der Verbrauch geschätzt wird. Eine Verletzung dieser Duldungspflicht durch den Mieter kann daher erst vorliegen, wenn er rechtzeitig vom Ablesetermin informiert worden ist und schuldhaft zwei Ablesetermine nicht wahrgenommen hat.
Das LG München I hält daher die Durchführung von zwei Ableseterminen - ohne Kostenpflichtigkeit des zweiten Termins - für notwendig und angemessen. Eine abweichende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen z. B. einer Abrechnungsfirma, wonach der Mieter verpflichtet ist, bereits für den zweiten Termin die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand zu tragen, ist daher unwirksam (LG München I, Urteil vom 22.2.2001, Az.: 12 O 7987/00 , WuM 2001, 190 ).



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#2
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Auch für einen zweiten Ablesetermin des Heizkostenverteilers darf die Wärmemessfirma keine Kosten in Rechnung stellen.


Das Urteil des Monats stammt dieses Mal vom Landgericht München I (12 O 7987/00 )
Die Praxis einer Wärmemessdienstfirma, für die jährliche Ablesung der Heizkostenverteiler nur einen Sammeltermin anzubieten und die Kosten eines eventuellen zweiten Ablesetermins direkt dem Mieter in Rechnung zu stellen, ist unwirksam. Landgerichts München I (12 O 7987/00 )

Bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten riskieren die Verantwortlichen der Firmen, wenn sie sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen oder diese neu vorgeben, wonach die zusätzlichen Kosten eines zweiten Ablesetermins für Fahrt- und Zeitaufwand dem Mieter bei Ausführung der Arbeit direkt in Rechnung gestellt werden.

Eine derartige Klausel, so dass Landgericht München, benachteiligt den Mieter "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen". Der Mieter wird praktisch zu einer Sonderzahlung verpflichtet, wenn er den festgesetzten Sammeltermin versäumt oder nicht einhalten kann. Nach der Heizkostenverordnung, so das Gericht, sei der Mieter lediglich verpflichtet, das Ablesen der Erfassungssysteme in seiner Wohnung zu dulden und die Kosten hierfür an den Vermieter zu zahlen.

Das Gericht betonte, dass die Durchführung von zwei Ableseterminen - "ohne Kostenpflichtigkeit des zweiten Termins" - notwendig und angemessen sei: "Es gibt zahlreiche Gründe, die es einem Mieter unmöglich machen, den ersten Ablesetermin wahrzunehmen, ohne dass ihn daran ein Verschulden trifft. Zum einen ist es schon denkbar, dass er aufgrund von Urlaub gar keine Kenntnis vom ersten Ablesetermin hat. Darüber hinaus kann er am Ablesetag selbst beispielsweise durch Krankheit oder unaufschiebbare Termine verhindert sein.

Außerdem: Durch die jetzt für unwirksam erklärten Geschäftsbedingungen würden Mieter praktisch gezwungen, mit der entsprechenden Wärmemessfirma eine "Ablesevergütungsvereinbarung" zu schließen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Die Androhung, ansonsten müsse der Verbrauch geschätzt werden, verstärkt diesen Druck, führt zu irrigen Vorstellungen beim Mieter und ist schlichtweg falsch. Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf nicht geschätzt werden. Eine Schätzung kommt allenfalls in Betracht, wenn der Mieter schuldhaft das Ablesen nicht ermöglicht.

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#3
 Von 
spaceman
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)

Vielen Dank für die rasche Beantwortung

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spaceman
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)

hatte heute mit dem Mitarbeiter gesprochen, der für die Firma Minol abliest.
Er meinte, daß ich trotz Münchner Gerichtsurteil für den 2. Termin bezahlen müßte. Zudem gibt es in dem Wohnhaus, in dem ich wohne, noch zwei weitere Mieter, bei denen auch noch abgelesen werden muß.
Termin habe ich kommenden Freitag.
Wie soll ich mich verhalten?
Wenn ich nicht zahle, wird er auch nicht ablesen?

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#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Das ist jetzt eine Frage der Einstellung oder
eine Mentalitätsfrage.
Sie sind im Recht, wenn Sie nicht zahlen.
Sie können natürlich auch den leichten Weg gehen -und zahlen.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht,
würde ich die Firma auffordern lassen, nach
Rechtslage ein zweites Mal kostenfrei abzulesen.

----------------

Nur mit Anmeldung

Der Ablesetermin für die Erfassungssysteme muss zehn bis 14 Tage vorher angekündigt werden, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin erklärt. Der Ableser muss dann allerdings in die Wohnung eingelassen werden. Der Vermieter kann dies notfalls durch einen Gerichtsbeschluss erzwingen (Landgericht Köln 1, S 81/88).

Kostenloser zweiter Termin

Kann der Mieter den vorgesehenen Ablesetermin nicht einhalten - wegen Urlaubs oder berufsbedingt - muss ein zweiter Ablesetermin angesetzt werden. Hat der Mieter darüber rechtzeitig informiert, entstehen für ihn keine Kosten (Amtsgericht Hamburg, 37 bC 1128/95).

Wichtige Unterschrift

Wichtig ist: Sind die Heizkostenverteiler abgelesen und hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, kann er später, wenn er die Abrechnung erhält, nicht einen Ablesefehler reklamieren (Landgericht Berlin, 64 S 97/96 ).

Pauschaler Abzug !!!!!!!!!!!!!1

Rechnet der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig ab, kann der Mieter die auf ihn verteilten Ausgaben um 15 Prozent kürzen (Bundesgerichtshof, VIII ZR 361/89 ).

(sueddeutsche.de/ AP)

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#6
 Von 
spaceman
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Aber was heißt, "hat der Mieter rechtzeitig informiert"? (Amtsgericht Hamburg, 37 bC 1128/95).
Ich bin, denke ich, vor dem Aushang in den Urlaub gefahren und hätte ich Minol Bescheid geben sollen, dass ich für ca. 2 Wochen nicht zu Hause bin?

Leider auch nach dem 2. Gespräch mit der Firma Minol besteht diese auf Ihre Aufwandsentschädigung.
Sie sagt, dass ich zahlen müsse, sonst wird nicht abgelesen und es folgt eine Schätzung, die meistens höher ausfiele, als wenn abgelesen wird.

Leider gibt es auf dem Aushang kein Datum, wann er ausgehängt worden ist. Minol läßt das erst durch ihren Mitarbeiter prüfen. Na ja, kann sonst ein Datum intern daraufstehen.
Habe zwar Rechtschutz, aber keine für Mietrecht.

Ein Gericht in München hätte angeblich entschieden, dass 50 Euro gerechtfertigt seien.

So ein Ärger.




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#7
 Von 
gerechtigkeit
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 56x hilfreich)

Bei mir wird auch einmal im Jahr abgelesen. Es kam schon einmal vor, dass ich - beruflich bedingt - nicht da sein konnte.
Ich hab einfach alles selber abgelesen, genau notiert (mit Zählernr., Zimmer usw.) und die Richtigkeit per Unterschrift bestätigt. Das wurde ganz normal angenommen, ohne Probleme.
Dieses Jahr hatte ich auch wieder die Ableseergebnisse notiert und ein Schreiben an die Tür gehängt (da ich mir nicht sicher war, ob ich rechtzeitig zuhause bin). Ich konnte den Ableser aber noch abfangen und habe ihn gefragt ob dies so in Ordnung sei. Er war total davon begeistert, da er so nicht unverichteter Dinge abziehen musste. Er sagte, wenn das alle so machen würden, müsste er nicht ständig den Ableseergebnissen hinterher rennen. Und sollten widererwarten falsche Angaben gemacht werden, dann würde sich das ja mit der nächsten Abrechnung wieder korrigieren.

Ich weiß nicht, warum Ihre Abelse-Firma da so einen Aufstand macht. Fragen Sie einfach mal nach, ob Sie die Ableseergebnisse nicht telefonisch abgeben könnten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo
Ich denke die Rechtslage ist klar, aber wienn diese Firma sich stur stellt, könnte man zu einer gütlichen einigung kommen, wenn man denen vorschlägt selbst abzulesen.
Im nächsten Jahr wird dann ja sicher wieder
die Fa. ablesen und so "die Ordnung" wieder herstellen.
----------------------------
Andere Möglichkeit,
Du kopierts alles zur verfügung stehenden
Urteile , legst sie einem Schreiben bei, in dem
und sie aufforderst, ihre gesetzlich vorgeschriebene Leistung (in Form eines
zweiten Ablesetermins) zu erbringen.
Gleichzeitung bittest du sie, um eine schriftliche Stellungnahme mit Begründung ,
sollten die Fa. M ihrer Verpflichtung nicht nachkommen.
Du würdest die Ablehnung der Fa, den
Verbrauch abzulesen, auch für rechtliche Schritte brauchen.
Telefonieren ist immer nicht so gut in solch einem Fall, man hat nichts in der Hand.

__________________
Zettel im Treppenhaus 'Ablesekosten':

Wärmemessdienst darf für zweiten Ablesetermin noch keine Kosten berechnen

Wer kennt sie nicht, die Ankündigungszettel im Treppenhaus, die für Mieter meist Terminprobleme bedeuten? Manchmal auch noch Folgekosten: Eine Münchner Wärmemessdienstfirma hängte in einem Mietshaus einen Zettel mit der Überschrift 'Jahresablesung' aus, um den ersten Ablesetermin für Heizung und Warmwasser bekannt zu geben. Darauf stand fettgedruckt folgender Hinweis: 'Wenn Sie zu diesem Sammeltermin aus dringenden persönlichen Gründen nicht anwesend sein können, biete ich Ihnen gerne einen Individualtermin an. Bitte vereinbaren Sie mit mir diesen Sondertermin. Die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand stelle ich Ihnen bei Ausführung der Arbeit direkt in Rechnung. Ansonsten müsste eine kostenpflichtige Schätzung des Verbrauchs erfolgen.' Gegen diese 'zusätzlichen Kosten' zog ein Verbraucherschutzverein zu Felde - mit Erfolg.

Das Landgericht München I verbot der Firma die weitere Verwendung der strittigen Klausel (12 O 7987/00 ). Die Klausel, die als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Wärmemessdiensts anzusehen sei, benachteilige die Mieter in unangemessener Weise. Üblicherweise könnten diese nämlich mit zwei kostenfreien Ableseterminen rechnen. Außerdem dränge man den Mieter geradezu zur Vereinbarung eines kostenpflichtigen zweiten Termins, indem man ihm androhe, er müsse ansonsten die Schätzung des Verbrauchs, also einen unter Umständen weitaus größeren Nachteil in Kauf nehmen.
Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 2001 - 12 O 7987/00 (nicht rechtskräftig)


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