Zypries erwägt Verschärfung der Sicherungsverwahrung
AFP VOM 10.2.2004 | Nachrichten - Nachrichten | 15410 Aufrufe Mehr zum Thema:Zypries, Sicherungsverwahrung
- BVG entscheidet am Dienstag
Die Bundesregierung will eine Regelung schaffen, wonach nicht-therapierbare Straftäter auch nach dem Verbüßen ihrer Strafe per Anordnung für immer weggesperrt werden können. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte dem "Tagesspiegel" (Dienstagausgabe), falls das Bundesverfassungsgericht (BVG) am Dienstag die Landesgesetze zur umstrittenen nachträglichen Sicherungsverwahrung kippen sollte, werde sich die Regierung dafür einsetzen. "Wenn das Verfassungsgericht die nachträgliche Sicherungsverwahrung für zulässig hält und davon ausgeht, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, werden wir uns der Sache annehmen."
Nach den so genannten Straftäter-Unterbringungsgesetzen können extrem gefährliche Täter auch nach Ablauf der Haft sicherungsverwahrt werden. Solche Vorschriften hatten etwa Bayern und Sachsen-Anhalt eingeführt. Sie berufen sich dabei auf ihre Länder-Kompetenz zur Gefahrenabwehr. Dort ist eine nachträgliche Sicherungsverwahrung zulässig, wenn die Behörden während der Haftzeit eines Kriminellen zu der Überzeugung kommen, dass der Täter nach der Haftentlassung noch gefährlich sein könnte. Normalerweise ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur durch ein Gericht und zeitgleich mit der Verurteilung des Straftäters möglich. Die Bundesregierung hatte die nachträgliche Sicherungsverwahrung stets mit dem Argument abgelehnt, die Zuständigkeit dafür sei ihr verwehrt.
Das BVG hatte erst in der vergangenen Woche in einem ersten Urteil entschieden, dass generell eine Sicherungsverwahrung ohne geregelte Höchstgrenze nicht gegen die Menschenwürde verstoße, wenn dies wegen der Gefährlichkeit eines Kriminellen erforderlich ist und wesentliche Gemeinschaftsgüter wie der Schutz des Lebens vor Schaden bewahrt werden müssen. Erforderlich sei es in diesen Fällen aber auch, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und die Voraussetzungen für sein selbst verantwortetes späteres Leben in Freiheit zu schaffen. Bei der Anordnung einer Sicherungsverwahrung müsse der zuständige Richter indes sicherstellen, dass nicht gegen das so genannte Übermaßverbot verstoßen werde. Dazu müsse er sich auf ein Sachverständigengutachten stützen, "das dem Ausnahmecharakter" der Sicherungsverwahrung gerecht wird. Routinebeurteilungen seien zu vermeiden.
9. Februar 2004 - 18.30 Uhr
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Seiten in diesem Artikel: Seite 1: BVG kippt Landesgesetze zur SicherungsverwahrungSeite 2: BVG urteilt erneut über SicherungsverwahrungSeite 3: `Im Zweifel für die Sicherheit`Seite 4: Zypries erwägt Verschärfung der SicherungsverwahrungSeite 5: Grüne äußern Bedenken gegen nachträgliche SicherungsverwahrungSeite 6: Schily: Bundesregelung zur Sicherungsverwahrung nötig


