Zyklop Inkasso - Forderung aus 2003?

25. August 2016 Thema abonnieren
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fb367463-2
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Schlichter
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Zyklop Inkasso - Forderung aus 2003?

Geehrte Auskenner!

Nachdem sich eine Sache (http://www.123recht.net/Creditreform-Forderung-nach-11-Jahren-__f497526.html ) gar wundersam in Luft auflöste, ereilt uns der nächste Hammer. Diesmal statt Creditreform Zyklop Inkasso, die uns mitteilen dass eine Forderung aus 2003 nunmehr beigetrieben werden solle.

Aus dem anderen Fall gelernt, direkt Forderungsaufstellung, Titel und Vollmacht beim Inkasso angefragt und heute erhalten. Die Vollmacht ist zwar nicht im Original, aber wahrscheinlich ist das erstmal egal , oder?

Ich werde aus dem Ganzen nicht wirklich schlau, es ist ein Wirrwarr an Posten und hin und her, was genau wäre denn jetzt überhaupt noch berechtigt. Ich habe auf Verwirkung hingewiesen, als ich die Forderungsaufstellung und den Titel angefordert habe. Die Antwort darauf kann man dem Anschreiben entnehmen - Verwirkung wird abgewiesen, da zum Zeitmoment ein Umstandsmoment hinzukommen müsse ("Qualifizierte Verwirkung"?). Ich sehe beides gegeben, die Forderung stammt aus 2003, das bedeutet 13 Jahre her und es wurde in der Zeit kein Beitreibungsversuch unternommen, obwohl mein Mann jederzeit korrekt gemeldet war. Ich bin eigentlich der Meinung, dass wir nicht mehr mit einer Vollstreckung rechnen mussten. Kann man das so sehen? Zyklop lehnt die Anerkennung der Verwirkung *natürlich* ab.

Lt der Meldedaten MÜSSTE er den Vollstreckungsbescheid erhalten haben, daran erinnern tut er sich nicht.....

Wie gehen wir jetzt am besten vor? Ich wollte Ansmann Gericht schreiben und mir den Titel nochmals von denen zuschicken lassen, rein um sicherzugehen Punkt dem Inkasso glaube ich nämlich schon mal gar nichts.

Wenn der Titel aber nun gerechtfertigt ihre, inwiefern kann man da Kostenpunkte abstreichen? Ich denke Zinsen dürften zum großen Teil verjährt sein und andere Dinge vielleicht nicht statthaft.

5000 Euro möchten die am liebsten nächste Woche :(

Ich zähle ganz fest auf ihre Hilfe!

Die entsprechenden Dokumente, die kamen, hänge ich an!

Vielen Dank für Ihre Mühe!

https://www.dropbox.com/s/89zgm506gvi7imd/20160825_00001_001.jpg?dl=0

https://www.dropbox.com/s/6cia3x4cs8mlmvt/20160825_00001_002.jpg?dl=0

https://www.dropbox.com/s/pxf4zlyjaoj7pa6/20160825_00001_003.jpg?dl=0

https://www.dropbox.com/s/0qw272d22dfgxra/20160825_00001_004.jpg?dl=0

https://www.dropbox.com/s/wgluhpottp0uynw/20160825_00001_005.jpg?dl=0

https://www.dropbox.com/s/ni3y3hg3c04i93u/20160825_00001_006.jpg?dl=0

https://www.dropbox.com/s/ofk1220onuye3j7/20160825_00001_007.jpg?dl=0

https://www.dropbox.com/s/9fsboh88wyodmw6/20160825_00001_008.jpg?dl=0

-- Editier von fb367463-2 am 25.08.2016 15:15

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"Valar Morghulis"

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13 Antworten
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#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
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Student
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Ich würde um eine neue FA bitten, wo die verjährten Zinsen gestrichen werden.

Verwirkung ist wahnsinnig schwer durch zu bekommen. Gerade hier, da es sich wohl um eine Zwangsräumung handelt.

Über Vollmacht kann man streiten. Im Notfall wird das IB dem Gericht eine im original vorlegen können.

Du bzw ihr könnt natürlich das Mahngericht anschreiben aber denkst du wirklich die lügen und fälschen auf der Kopie.

Was ist euer Ziel? Wie sieht es mit Einkommen bei dem Mann aus?

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#2
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Vollmacht ist zwar nicht im Original, aber wahrscheinlich ist das erstmal egal , oder?

Eigentlich ist das nicht egal. Aber nun dieses Spielchen mit der Vollmacht zu treiben ist meistens eher dafür gut, den Gegenüber zu verärgern.

Zitat:
Lt der Meldedaten MÜSSTE er den Vollstreckungsbescheid erhalten haben, daran erinnern tut er sich nicht.....

Man kann zwar die Gerichtsakte mal einfordern (also beim Gericht). Aber wenn nicht gerade drin steht, dass der Zusteller Probleme hatte, wird das nichts. Ob er sich erinnern kann oder nicht, ist leider egal. Zugestellt ist Zugestellt.

Zitat:
Ich wollte Ansmann Gericht schreiben und mir den Titel nochmals von denen zuschicken lassen, rein um sicherzugehen Punkt dem Inkasso glaube ich nämlich schon mal gar nichts.

Könnte man machen, aber dürfte auch eher überflüssig sein. Natürlich gibt es ein Restrisiko, dass das Inkasso flunkert. Aber dann hätte es bereits heftigste Straftaten begangen: Urkundenfälschung, Betrug usw. Da winken dann vermutlich sogar einige Monate oder Jahre Knast.
Wenn der zugrundeliegende Sachverhalt mit Zwangsräumung durchaus so war und man bisher nicht gezahlt hat, dann würde ich erst mal davon ausgehen, dass es OK ist.

Ansonsten schaue ich das heute abend mal in Ruhe durch. Vielleicht fällt mir zusätzlich noch was auf (neben den vom vorrneder schon angesprochenen Zinsen).

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#3
 Von 
fb367463-2
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Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Vielen Dank schon mal!

Naja, verärgern ist mir egal ... Diese "Vollmacht" hat nicht mal ein Datum ;)

Ich bin mir nicht so sicher, dass das mit der Verwirkung nichts wird ... 13 Jahre nicht gerührt, und das bei einer Firma, die lt. Webseite seit 90 Jahren besteht und 90.000 Wohnungen verwaltet? Die haben Erfahrung mit Außenständen und deren Beitreibung. Objektiv musste man überhaupt nicht mehr damit rechnen, dass da noch was kommt (so sehe ich das jedenfalls). Der BGH hat ein entsprechendes Verfahren (auch da ging es um 13 Jahre) NUR deshalb zurückverwiesen ans OLG, weil die Gläubigerin eine Privatperson war, der so etwas "schon mal aus den Händen gleiten könnte". Bei einer Firma sehe ich das aber krass anders, speziell bei einer Firma, die so lange im Geschäft ist und als Aktiengesellschaft entsprechend organisiert sein muss.

Interessanterweise sind nur 2.266,87 im Vollstreckungsbescheid tituliert. Die Gesamtrechnung, die Zyklop aufmachen will, beträgt schlappe 5.425 Euro! Das kann ja nicht sein - Basis wäre, wenn überhaupt, doch nur der Vollstreckungsbescheid sowie Zinsen seit 2013, oder sehe ich das falsch?

Ich habe ein (ziemlich rigoroses) Schreiben aufgesetzt, ich würde es gerne mal zur "Inhaltskontrolle" einsetzen, wenn das okay wäre.... einen Zustellnachweis habe ich nicht, nur auf dem Vollstreckungsbescheid steht drauf "zugestellt am 2.4.2003, das wars. Auch Räumungs- und GVZ-Kosten sind nicht tituliert, wie sich aus dem Vollstreckungsbescheid erlesen lässt (tatsächlich kam mein Mann abends von der Arbeit und die Schlösser waren ausgewechselt und alles in der Wohnung weg). Seine Chefin hatte die Wohnung direkt vom Lohn bezahlt - sollte sie jedenfalls, getan hat sie es offensichtlich nicht und plötzlich war halt dann der Schlüssel nicht mehr passend. Weil das aber alles unter der Hand bzw. mündlich vereinbart war, hat mein Mann auch nichts unternommen, sondern bei seinem Bruder Zuflucht gesucht.

Vielen lieben Dank an alle, die sich mit diesem Faden befassen!


Nachtrag: Seit dem Datum des ersten Schreibens kommen Tageszinsen für Forderungen 0,25 und Tageszinsen für Kosten 0,03 dazu ?

Hier ist übrigens das BGH-Urteil: [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=66044&pos=0&anz=1]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=66044&pos=0&anz=1
[/link]
-- Editiert von fb367463-2 am 25.08.2016 17:08

-- Editiert von fb367463-2 am 25.08.2016 17:10

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"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Für die Verwirkung muss nicht einfach nur Zeit vergehen. Das Inkasso liegt durchaus richtig: Dazu muss es ein sogenanntes Umstandsmoment geben.
Einfaches Beispiel: Online-Shop X hat einen Titel gegen Kunde Y. Nun kauft Y jahrelang unbehelligt weiter problemlos bei Shop X ein und nach 15 Jahren fällt dem Shop X auf: Huch, da haben wir ja einen Titel. Das Umstandsmoment ist dann, dass der Shop jahrelang ohne Hinweis auf den Titel wieder Geschäfte mit Y gemacht hat.

Die Verwirkung gibt es im Gesetz gar nirgends. Sie ist als Recht lediglich abgeleitet aus Treu und Glauben. Wenn der Gläubiger durch einer Aktion oder dem Unterlassen einer gebotenen (!) Aktion Anlass dazu gab, dass der Schuldner annehmen musste, dass der Gläubiger auf die Forderung verzichtet, dann ist sie verwirkt.

Der Gläubiger kann sich mit der Betreibung der Schulden einfach zeit lassen. Daraus folgt nicht, dass er die Schuld verwirkt. Alleine dass Zeit vergeht, verwirkt nichts.
Aber gerade wenn er weiterhin Kontakt mit dem Schuldner hat, mit ihm weitere Geschäfte macht, dann hat er auf die Altschulden hinzuweisen und auf deren Bezahlung zu drängen oder er vereinbart mit dem Schuldner eine Stundung.

Gerichte sehen das manchmal etwas eigen. Manche Gerichte sagen durchaus, dass nach 13 Jahren Inaktivität eines Unternehmens, die Schulden zu verfolgen, eine Verwirkung vorliegt. Was aber, wenn der Gläubiger sagt "Hey, der hatte doch 10 von 13 Jahren eine kaputte Schufa und jetzt wo sich die Schufa erholt, sehen wir Chancen, das zu betreiben und nur deswegen waren wir inaktiv, weil wir drauf gewartet haben, dass Geld fließt". Was entgegnest du bei so einem Argument?

Zitat:
Basis wäre, wenn überhaupt, doch nur der Vollstreckungsbescheid sowie Zinsen seit 2013, oder sehe ich das falsch?

Korrekt.

Zitat:
Seine Chefin hatte die Wohnung direkt vom Lohn bezahlt - sollte sie jedenfalls, getan hat sie es offensichtlich nicht

Das ist ein Problem, was aber erst mal dein Mann mit der Chefin hatte. Nicht mit dem Vermieter.

Zitat:
und plötzlich war halt dann der Schlüssel nicht mehr passend. Weil das aber alles unter der Hand bzw. mündlich vereinbart war, hat mein Mann auch nichts unternommen, sondern bei seinem Bruder Zuflucht gesucht.

All diese Erkenntnisse. Die ggf. verbotene Eigenmacht usw., all das ist im Moment bedeutungslos. Solange der Titel in der Welt ist und es kein formales Argument dagegen gibt (fehlerhafte Zustellung und dergleichen), nützen die materiellen Einwände nichts. Das gesetz will, dass sich dein Mann damals hätte wehren sollen, als es den MB/VB gab.

-- Editiert von mepeisen am 25.08.2016 17:44

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#5
 Von 
fb367463-2
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Ja, das sehe ich ein, die Sachen rundum - Schnee von gestern.

Aber prinzipiell kann ich die Forderung ja schon mal um etliches reduzieren, was nicht tituliert ist, zählt nicht und die Zinsen eben erst seit 2013. Ist jedenfalls schon mal um Längen besser als 5000 Euro lol.

Die Schufa hat sich ja nicht erholt, daher wundert es mich. Aber ich überlege dennoch (Gedankenspiel) , es drauf ankommen zu lassen mit der Verwirkung, echt jetzt. Das mit der Verwirkung hat ja letztes Mal auch geklappt und Zyklop wurde die Forderung offenbar von der GFKL oder wie das nochmal heißt, verkauft - die haben nämlich noch Geschäfte mit meinem Mann. Also nichts in der Sache, man wüsste nicht wo er ist und man hätte nichts miteinander zu tun.

Ich muss das wohl noch mal gedanklich alles sortieren, vielleicht gibt es ja noch den einen oder anderen Hinweis auf die Durchführbarkeit, wobei ich eigentlich davon ausgehe, dass sie alle mit ihren Ausführungen richtig liegen.

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"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
fb367463-2
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Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Hier der Entwurf aus der ersten Wut ;) - allerdings ohne das Bestreiten des Empfanges des Vollstreckungsbescheids...


Sehr geehrte Damen und Herren

Ich weise Ihr Schreiben vom 22.8 2016 (Eingang bei mir am 25.8.2016) hiermit zurück und Verweise diesbezüglich insbesondere auf $174 BGB und $410 BGB. Die Vollmacht senden Sie mir, wie von mir bereits angefordert, im Original zu!

Nach wie vor berufe ich mich auf die Verwirkung der Forderung, dieses ist natürlich! auch bei titulierten Forderungen möglich, was Ihnen sehr wohl bekannt ist!

In ihrem Schreiben legen Sie dar, dass eine Verwirkung nicht eingetreten sein könne, da zum Zeitmoment auch das Umstandsmoment hinzutreten müsse.
Das Zeitmoment ist fraglos mit dem Verstreichen von 13 Jahren eingetreten.
Das Umstandsmoment ergibt sich ebenso fraglos daraus, dass ich nach dieser langen Zeit und keinerlei erfolgten Versuchen, die mir schon grundsätzlich unbekannte Forderung beizutreiben (obwohl ich jederzeit postalisch erreichbar und korrekt gemeldet war), überhaupt nicht mehr rechnen konnte, dass diese Forderung noch beigetrieben würde. Man geht einfach davon aus, dass ein derart großes Unternehmen mit rund 90.000 verwalteten Wohnungen (lt Unternehmensprofil) sowie entsprechend einer Aktiengesellschaft organisiert und seit 90 Jahren (lt Website) bestehend, mit Außenständen professionell umgehen kann und Forderungen nicht 13 Jahre schleifen lässt und von daher längst die Beitreibung der Schulden vorangetrieben hätte. Da sie es eben nicht tat, kann und konnte ich objektiv davon ausgehen, dass die Schuld nicht mehr beigetrieben wird.

Es handelt sich bei der Gläubigerin nun mal nicht um eine Privatperson, bei der die Dinge "schon mal aus den Händen gleiten" könnten, sondern um eine langjährig bestehende, gut organisierte, auch in Außenständen und Inkasso-Fragen erfahrene Firma! Genau aus diesem Grunde, musste ich,wie gesagt, objektiv gesehen nicht mehr damit rechnen, dass eine mir sowieso unbekannte Forderung noch geltend gemacht wird. Dies ist das Umstandsmoment, welche ich gerne auch gerichtlich feststellen lasse! Der BGH hat einen entsprechenden Fall nur deshalb ans OLG zurück verwiesen, weil es sich in diesem Fall um eine Privatperson handelte - hier liegt die Sachlage ganz anders und das wissen Sie auch! Aber wie gesagt, ich lasse Ihnen dieses gerne auch gerichtlich erklären.

Weiter bestreite ich die Forderung in ihrer Höhe mit den aufgeführten "Nebenkosten", die ich schon mal per sé nicht anerkennen werde! Sie wissen selber sehr gut, dass Zinsen z.B. der Verjährung unterliegen, schon von daher ist ihre Forderungsaufstellung Kokolores! Im weiteren kommt dazu, daß Sie irgendwelche Märchen-"Gebühren", "Auslagen und Kosten" draufhauen, die weder aufgeschlüsselt sind, noch in dieser Höhe bestehen können! Die GVZ-Kosten bestreite ich ebenso. Diese sind auch nicht tituliert! Tituliert sind lediglich 2266,87 €, wie aus der Kopie hervorgeht, die ich auch nochmal zur Kontrolle beim Amtsgericht Bremen anfordern werde!

Ich untersage nochmals ausdrücklich!! die Einmeldung dieser bestrittenen Forderung an Auskunfteien! Sollte die Einmeldung dieser bestrittenen Forderungen dennoch erfolgen, werde ich dies ohne weitere Kommunikation durch meinen Anwalt zivil- wie strafrechtlich verfolgen lassen. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Bundes- und Landesdatenschutzgesetze sowie das BGB und StGB. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht für den Datenaustausch zwischen ihnen und ihrem Auftraggeber bezüglich dieses Schreibens.

MfG etc

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"Valar Morghulis"

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#7
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
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Aus dem Titel gibt es also 2266,87€.
Dann eine Kostenfestsetzung von 291€ (denke mal für den Räumungsbeschluss).
Dann noch die 1089,36€ Gerichtsvollzieherkosten (Hier unbedingt einen Rechnungsnachweis verlangen)

Die Mahnkosten vom 31.3.2004 sind völliger Blödsinn. So etwas gibt es nach Titulierung nicht mehr.
Die Auskunftskosten sind ggf. OK, wenn die neue Adresse damals nicht bekannt war. Aber auch hier würde ich einen Rechnungsnachweis verlangen.

Wie hier schon steht, sind die Zinsen zwischen Titulierung und 31.12.2012 verjährt.

Zitat:
Die GVZ-Kosten bestreite ich ebenso. Diese sind auch nicht tituliert!

Vorsicht! Es gibt ein Räumungsurteil. Und aus diesem wurde vollstreckt. Die GVZ-Kosten bedürfen dann keiner gesonderten Titulierung, sondern sind per se durchsetzbar. Das steht auch durchaus in den Gesetzen (ZPO).
wie gesagt würde ich das abändern und stattdessen einen Rechnungsnachweis für diese GVZ-Kosten verlangen.

Zitat:
Ich untersage nochmals ausdrücklich!! die Einmeldung dieser bestrittenen Forderung an Auskunfteien!

Vergiss es. Die haben einen Titel und der darf gemeldet werden. Bestenfalls ist die Höhe strittig, aber du hast damit maximal Anspruch auf Korrektur des Saldos nicht auf Löschung der Eintragung.
Den kompletten Absatz kannst du wegwerfen, ersatzlos.


-- Editiert von mepeisen am 25.08.2016 20:23

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#8
 Von 
fb367463-2
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Schlichter
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Okay, super, dann ändere ich die entsprechenden Punkte, danke!!!!!

Wegen der Verwirkung nochmals (ich weiß, ich nerve ;) ) - Oben drüber steht GFKL Forderungsmanagement - bei dieser Firma zahlt mein Mann seit JAHREN eine Schuld ab ... das heißt also, die hätten schon längst auf ihn zukommen können und taten es nicht (Umstandsmoment :D )

Das wäre der gleiche Coup, der auch bei dem anfangs verlinkten Fall mit der Forderung geglückt wäre....auch da war die GFKL im Header und hatte aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden "Geschäftsverbindung" und "sich nicht rühren" wegen der Forderung dann die Verwirkung anerkannt. Trotz Titel.

Mal ehrlich, würde es sich lohnen, damit vor Gericht zu gehen? Ich wäre nicht abgeneigt.....

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"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
mepeisen
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Zitat:
das heißt also, die hätten schon längst auf ihn zukommen können und taten es nicht

Gegenargument: Sie wussten, dass er Schuldenabbezahlt, deswegen haben sie gewartet, bis er damit fertig ist.

Verwirkung durchzubekommen ist nicht leicht. Keine Ahnung, ob das klappt oder "sich lohnt".

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#10
 Von 
ReNo-Fachangestellter
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(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat (von fb367463-2):
das heißt also, die hätten schon längst auf ihn zukommen können und taten es nicht

Gegenargument: Sie wussten, dass er Schuldenabbezahlt, deswegen haben sie gewartet, bis er damit fertig ist.

Verwirkung durchzubekommen ist nicht leicht. Keine Ahnung, ob das klappt oder "sich lohnt".

Und dann ist ja auch nicht gesagt, wann die GEWOBA AG die Forderung an die GFKL / Zyklop Inkasso zum Forderungseinzug übergeben hat? Vielleicht war das ja tatsächlich erst Mitte August 2016!?

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#11
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat (von fb367463-2):
Die GVZ-Kosten bestreite ich ebenso. Diese sind auch nicht tituliert!

Vorsicht! Es gibt ein Räumungsurteil. Und aus diesem wurde vollstreckt. Die GVZ-Kosten bedürfen dann keiner gesonderten Titulierung, sondern sind per se durchsetzbar. Das steht auch durchaus in den Gesetzen (ZPO).
wie gesagt würde ich das abändern und stattdessen einen Rechnungsnachweis für diese GVZ-Kosten verlangen.


§ 788 Abs. 1 ZPO und § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB aber wie "mepeisen" schon schrieb, diese Kosten durch Vorlage einer (lesbaren) Rechnungskopie belegen lassen.

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#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
das heißt also, die hätten schon längst auf ihn zukommen können und taten es nicht

Gegenargument: Sie wussten, dass er Schuldenabbezahlt, deswegen haben sie gewartet, bis er damit fertig ist..


Schön wäre es, da läuft noch eine Zahlung über einen hohen Betrag, aber den hat mein bester Ehemann von der Welt leider begonnen abzuzahlen, ohne nach Belegen, Forderungsaufstellung o.ä. zu fragen :(

Irgendwie hab ich das Gefühl, die versuchen es einfach ;)

Ich werde jetzt erst mal die GVZ-KOSTEN anfragen und dann sehen wir weiter. Letztendlich ist aus jeder Kuh ja nur so und so viel Milch zu saugen, bis sie umfällt. "Schauen wir mal" - aber bis hierhin schon mal vielen Dank für die wertvollen Denk- und Handlungsanstöße!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Schön wäre es, da läuft noch eine Zahlung über einen hohen Betrag

Dann dürfte auch das Argument der Verwirkung einfach Blödsinn sein.

Zitat:
Irgendwie hab ich das Gefühl, die versuchen es einfach

Es gibt halt einen bzw. mehrere Titel und irgendwann muss man es ja mal probieren.

Zitat:
aber den hat mein bester Ehemann von der Welt leider begonnen abzuzahlen, ohne nach Belegen, Forderungsaufstellung o.ä. zu fragen :(

Man kann immer noch danach fragen. Zwar wird manches nicht mehr möglich sein, beispielsweise die Einrede der Verjährung bei den Zinsen, aber groben Unfug kann man auch im Nachhinein noch streichen lassen.

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