Hallo zusammen,
wie sieht das rechtlich aus bei zwei unterschiedlichen Verwarnungen für ein und dasselbe Vergehen?
Einmal: Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg und behinderten dadurch Andere.
Rund 24 Stunden später: Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg.
Welches dieser beiden Verwarnungsgelder ist nun zu bezahlen? Oder kann man sogar Einspruch gegen beide einlegen?
Zwei Verwarnungen für ein Vergehen (Falschparken)
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Beide sind zu bezahlen. Es gibt 2 Vergehen
1. falsches Parken an Tag 1
2. falsches Parken an Tag 2
Es ist aber das gleiche Vergehen, der Wagen wurde nicht bewegt in der Zwischenzeit. Ist das dann kein Dauerdelikt?
Und gilt nicht der Grundsatz, dass man für ein Vergehen nicht zweimal belangt werden kann, zudem noch mit unterschiedlichen Verwarnungen? Das riecht für mich nach Formfehler oder was auch immer...
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Es handelt sich um ein Dauerdelikt, der nur einmal bestraft wird.
Allerdings wird dann aus BKat 52a (Gehweg) und BKat 52a.1 (Gehweg mit Behinderung) der Tatbestand BKat 52a.2.1 (Gehweg länger als 1h mit Behinderung). Statt einem Bußgeld von 20€+30€ ist daher ein Bußgeld von 35€ fällig.
Ein Formfehler ist das allerdings nicht. Nach einem entsprechenden Einspruch wird der Tatbestand einfach geändert. Das würde ich im ersten Schritt aber formlos durch einen Anruf machen.
-- Editiert von hh am 20.10.2017 13:29
ZitatEs handelt sich um ein Dauerdelikt, der nur einmal bestraft wird. :
Warum schreibst du das nicht direkt in deinem ersten Post??? Die Nutzer hier haben keine Glaskugel in der das steht. Es ärgert mich immer wieder aufs Neue wenn wichtige Infos einfach unterschlagen werden.Zitatder Wagen wurde nicht bewegt in der Zwischenzeit. :
Ausserdem kann der Ersteller von Knöllchen 2 nicht unbedingt wissen, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich nicht bewegt wurde.
Also einfach, wie hh bereits geschrieben hat, den kleinen Dienstweg nehmen und bei der entsprechenden Stelle mal anrufen.
Hallo,
ich würde einfach das zweite Knöllchen bezahlen, und bei dem ersten Einspruch einlegen mit der Begründung, dass bezüglich des identischen Deliktes bereits gezahlt wurde.
Ein anderer Ansatz wäre die Halterhaftung.
Stefan
Zitat:ZitatEs handelt sich um ein Dauerdelikt, der nur einmal bestraft wird. :Warum schreibst du das nicht direkt in deinem ersten Post??? Die Nutzer hier haben keine Glaskugel in der das steht. Es ärgert mich immer wieder aufs Neue wenn wichtige Infos einfach unterschlagen werden.Zitatder Wagen wurde nicht bewegt in der Zwischenzeit. :
Ausserdem kann der Ersteller von Knöllchen 2 nicht unbedingt wissen, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich nicht bewegt wurde.
Also einfach, wie hh bereits geschrieben hat, den kleinen Dienstweg nehmen und bei der entsprechenden Stelle mal anrufen.
Ist ja gut, meine Güte... Ich ging davon aus, dass das klar ist. Sonst wäre die Frage doch ziemlich unsinnig gewesen, oder meinst du nicht? Wenn ich mich da zweimal hingestellt hätte, dann wären die zwei Knöllchen logisch gewesen und dann hätte ich auch beide bezahlt.
Die zwei Knöllchen sind auch logisch, wenn Sie zwischendrin weg gewesen wären. Für mich war das ebenfalls alles andere als klar. Woher sollen wir so etwas wissen? Insbesondere, da ihre Fragen ("Oder kann man sogar Einspruch gegen beide einlegen?") von rechtlich sehr ungewöhnlichen Vorstellungen zeugen.
Weswegen? Weil hier Hellseher mitlesen??? Sorry, das was vorgefallen ist sollte man auch möglichst genau beschreiben. Du bist ja kein Einzelfall, viele derjenigen die hier eine Frage stellen teilen nur die Hälfte mit und wundern sich dann über (falsche) Antworten. Die User hier ärgern sich dann halt darüber, dass mal wichtige Details verschwiegen wurden.ZitatIch ging davon aus, dass das klar ist. :
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