>Zwei Verfahren: Austausch von Erkenntnissen?
Hmm, nicht böse sein, aber ich weiß nicht wie ich das noch "einfacher" erklären soll.
Es geht eigentlich direkt um die Vorratsdatenspeicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden nur bei schweren Straftaten auf diese Daten zugreifen dürfen. Die weitere Benutzung in anderen "nicht schweren Straftaten" ist nicht erlaubt.
Pumuckl überfällt mit Waffe eine Tankstelle -> schwere Straftat
Pumuckl unterschlägt am nächsten Tag die Tageseinnahmen im Geschäft wo er tätig ist -> keine schwere Straftat
Pumuckl behauptet an diesem Tag gar nicht an der Kasse tätig gewesen zu sein sondern mit dem Transporter Kunden beliefert zu haben (ja, gehen wir mal aus es existiert kein genaues Fahrtenbuch

)
Dürfen die Ermittlungsbehörden die Telefonverbindungsdaten für das Verfahren wegen Unterschlagung benutzen?
von natrix am 19.11.2008 23:21
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