Zwei Verfahren: Austausch von Erkenntnissen?

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Zwei Verfahren: Austausch von Erkenntnissen?

Sind Erkenntnisse, die aufgrund einer schweren Straftat gewonnen werden durften in einem anderen Verfahren, welche keine schwere Straftat darstellt, eingesetzt werden?

Zum Beispiel:
Person A wird beschuldigt eine schwere Straftat begangen zu haben. Aufgrund dessen werden z.B. durch Zugriff auf Vorratsdaten Hinweise/Beweise gesammelt.
Dürfen nun diese Indizien/Beweise in einem anderen Verfahren, welches (keine schwere Straftat) der Person A anhängig ist, benutzt werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat im Frühjahr 2008 entschieden, das "diese" Erkenntnisse nicht für andere Straftaten (also keine schwere Straftaten) benutzt werden dürfen oder irre ich mich?

mfg
natrix


von natrix am 13.11.2008 01:56
Status: Frischling (9 Beiträge)
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>Zwei Verfahren: Austausch von Erkenntnissen?
Ggf. solltest du dieses Kauderwelsch nochmals sortieren.


von Ali Baba am 18.11.2008 12:59
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
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>Zwei Verfahren: Austausch von Erkenntnissen?
Sie irren sich. Oder Sie müssen das etwas genauer schildern, was Sie meinen.


von wastl am 18.11.2008 21:28
Status: Tao (5333 Beiträge)
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>Zwei Verfahren: Austausch von Erkenntnissen?
Hmm, nicht böse sein, aber ich weiß nicht wie ich das noch "einfacher" erklären soll.

Es geht eigentlich direkt um die Vorratsdatenspeicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden nur bei schweren Straftaten auf diese Daten zugreifen dürfen. Die weitere Benutzung in anderen "nicht schweren Straftaten" ist nicht erlaubt.

Pumuckl überfällt mit Waffe eine Tankstelle -> schwere Straftat
Pumuckl unterschlägt am nächsten Tag die Tageseinnahmen im Geschäft wo er tätig ist -> keine schwere Straftat

Pumuckl behauptet an diesem Tag gar nicht an der Kasse tätig gewesen zu sein sondern mit dem Transporter Kunden beliefert zu haben (ja, gehen wir mal aus es existiert kein genaues Fahrtenbuch )

Dürfen die Ermittlungsbehörden die Telefonverbindungsdaten für das Verfahren wegen Unterschlagung benutzen?



von natrix am 19.11.2008 23:21
Status: Frischling (9 Beiträge)
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>Zwei Verfahren: Austausch von Erkenntnissen?
Du schreibst doch selbst:

> Die weitere Benutzung in anderen "nicht schweren Straftaten" ist nicht erlaubt.

Was daran hast du nicht verstanden?


von Leibgerichtshof am 20.11.2008 11:11
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