Zwei Unternehmen, zwei Gewerbescheine?

17. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
ZeroEnna
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwei Unternehmen, zwei Gewerbescheine?

Hallo liebes Forum,

folgender Sachverhalt:

Herr Schmidt betreibt nebenberuflich ein Gewerbe als IT-Dienstleister unter der Unternehmensbezeichnung "Webservices Egon Schmidt".

Da seine Frau jedoch Bücher schreibt, möchte er nun mit ihr zusammen einen Verlag gründen.

Wie sieht es nun mit dem Gewerbeschein aus?
Dieser ist ausgestellt auf das Unternehmen "Webservices Schmidt".

Wenn er nun den "Nachtschatten Verlag KG" gründen möchte, benötigt er dann einen zweiten Gewerbeschein, oder kann er den ersten entsprechend ändern lassen?

Danke im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


ZeroEnna


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

Ich bin kein Experte, aber meiner Meinung wird der Gewerbeschein ja nicht auf Herrn und Frau Schmidt als natürliche Personen ausgestellt, sondern auch die "Nachtschatten Verlags KG" als jutristische Person, deren Gesellschafter dann Herr und Frau Schmidt sind.

Zusätzlich zu seiner Funktion als Gesellschafter der KG ist Herr Schmidt dann noch als freiberufler Tätig.

Also meiner Meinung nach ja: 2 Gewerbescheine. Einer auf die natürliche Person Hr. schmidt ausgestellt für die freiberufliche Tätigkeit und einer für die juristische Person der KG.

Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege!

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die "Nachtschatten Verlags KG" ist eine juristische Person mit einer Firma welche im Handelsregister eingetragen ist.
"Webservices Egon Schmidt" ist ein Einzelunternehmen der natürlichen Person Egon Schmidt mit der Geschäftsbezeichnung "Webservices Egon Schmidt", ohne Firma, ohne Handelsregistereintrag.

Man benötigt also 2 Gewerbescheine.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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