>Zwei Eigentümer einer Wohnung in Beirat?
Halber Wohnungseigentümer... lustige Bezeichnung.
Jeder Eigentümer der Gemeinschaft ist Wohnungseigentümer im Sinne des § 29.
Und natürlich können alle kandidieren und die Eigentümergemeinschaft entscheidet. Und wenn sie entscheidet, dass sie zwei Eigentümer wählt, die sich die gleiche Wohnung teilen, dann ist das eben so.
Man sollte nicht mehr in einen Pragraphen hineininterpretieren als drin steht.
quote:
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der versammlungsleitende Verwalter diese Möglichkeit verneint und sich deswegen ein Eigentümer nicht zur Wahl stellt, dies aber eigentlich gerne getan hätte? Anfechtung des Beschlusses?
Wenn der Eigentümer sich nicht zur Wahl stellt, kann dann auch nicht mehr angefochten werden.
Beide Eigentümer müssen auf die Kandidatur bestehen.
Verweigert der Verwalter dann die Annahme der Kandidatur, dann kann der Beschluss angefochten werden. Das der Verwalter einen Kandidaten nicht akzeptiert hat, sollte im Protokoll vermerkt werden.
quote:
Wie ist in diesem Fall eigentlich die Abstimmung bei Beschlussanträgen? Können beide Eigentümer (unterschiedlich) stimmen entsprechend ihrer MEA oder haben sie nur 1 Stimme?
Wie schon gesagt, in der Eigentümerversammlung müssen die Eigentümer einer Wohnung einheitlich abstimmen. Diese Regelung gilt nicht für die Arbeit im Beirats.
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"Heike aus Bochum"
von Heike J am 09.08.2012 18:37
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