Hallo,
ich möchte freundlich nach einer Meinung zu folgender Konstellation fragen:
Mieter M verwehrt Vermieter V den Zutritt zur Mietsache zwecks Ablesung des Stromzählers. V erwirkt ein Urteil gegen M zur Duldung auf Zutritt. M nennt einen Termin zum Zutritt. Am Tage des Termins weigert sich M allerdings erneut, den Zutritt zu gewähren. V zwangsvollstreckt daraufhin seinen Anspruch auf Duldung des Zutrittes. M führt eine Vollstreckungsabwehrklage und verliert diese. V erwirkt einen neuen Termin zur Vollstreckung. M wendet nun ein, diesmal werde er den Zutritt erlauben, aufgrund dieser erteilten Erlaubnis wäre das weitere Betrieben der Zwangsvollstreckung unzulässig. Muss V sich darauf einlassen und riskieren, wieder vor der Tür abgewiesen zu werden?
Vielen Dank für eure Meinungen.
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Zwangsvollstreckung nach erfolgloser Abwehrklage
9. September 2014
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Frage vom 9. September 2014 | 21:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsvollstreckung nach erfolgloser Abwehrklage
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#1
Antwort vom 10. September 2014 | 12:17
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Erfüllt ist die Pflicht des M erst dann, wenn V auch in der Wohnung war. Von daher wüsste ich nicht, wieso derzeit dei Zwangsvollstreckung unzulässig sein sollte.
#2
Antwort vom 11. September 2014 | 02:27
Von
Status: Beginner (65 Beiträge, 58x hilfreich)
Versteh ich sie richtig, und sie sind der Vermieter des Zählers und nicht der Wohnung an sich?
Denn sonst würde sich mir das nicht erschließen, was der Vermieter mit dessen Stromzähler zu tun hätte.
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#3
Antwort vom 11. September 2014 | 10:12
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
quote:
Versteh ich sie richtig, und sie sind der Vermieter des Zählers und nicht der Wohnung an sich?
Was durch V vermietet wurde ist doch völlig egal. Es gibt einen Titel zugunsten von V, der die Duldung des Betretens anordnet.
#4
Antwort vom 11. September 2014 | 20:56
Von
Status: Unbeschreiblich (119543 Beiträge, 39737x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>M wendet nun ein, diesmal werde er den Zutritt erlauben, aufgrund dieser erteilten Erlaubnis wäre das weitere Betrieben der Zwangsvollstreckung unzulässig. <hr size=1 noshade>
M hat ja nun schon mehrfach bewiesen, das er sich vorsätzlich nicht an seine Pflichten zu halten gedenkt, insofern muss der Vermieter sich nicht auf weitere "Zusicherungen" Ms einlassen, da diese offensichtlich wertlos sind.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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