Hallo,
ich habe eine Frage. Gegen meinen ehmaligen Arbeitgeber, wurde ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. Darin steht:
"mit dem Auftrag, die nachstehend aufgeführten Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung (einschließlich Taschenpfändung) einzuziehen"
Ist damit auch die Kontopfändung gemeint, oder läuft dann irgendwann mal da so ein Typ hin & schaut ob der Laden was zu Pfänden hat und geht dann wieder? Verstehe das nicht ganz in dem Schreiben.
quote:<hr size=1 noshade>Es wird gebeten,
den Titel mit begl. Abschrift(en) zuzustellen, falls der Schuldner eine freiwillige Durchsuchung seiner Wohnung/Geschäftsräume/Behältnisse nicht zulässt. Dies im Protokoll zu vermerken und die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden,
bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht im Namen des Gläubigers einen Antrag auf richterliche Anordnung zur Durchsuchung zu stellen (gemäß § 758 ZPO ),
den vorsorglich beigefügten Antrag (§ 758 ZPO ) mit dem Datum zu versehen und gemeinsam mit Ihrem Protokoll und den Vollstreckungsunterlagen dem zuständigen Vollstreckungsgericht vorzulegen,
die Sicherungsvollstreckung zu betreiben, (§ 720 a ZPO ),
von der Pfändung solcher Sachen, bei denen bekannt ist oder zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass sie Eigentum Dritter sind, Abstand zu nehmen,
den Versteigerungstermin um 3 bis 4 Wochen zu verlegen, falls nachgewiesen werden kann, dass angemessene Teilzahlungen eingehen und dies nach den sonstigen Umständen angebracht ist (sinngemäße Anwendung von § 665 Satz 1 BGB ),
des Arbeitgeber des Schuldners festzustellen sowie sonstige Ansprüche und Vermögenswerte, falls Pfändungsversuche erfolglos oder unzureichend waren,
bei Arbeitslosigkeit die Stamm-Nr. des zuständigen Arbeitsamtes festzustellen,
ein Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO zu erlassen und zuzustellen, sofern Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint,
uns über die getroffenen Maßnahmen zu benachrichtigen und Feststellung im Vollstreckungsprotokoll,
nach pflichtgemäßem Ermessen bei Zahlung durch Scheck zu entscheiden, ob eine sofortige Pfändung erforderlich ist, auch bei kurzfristiger Zahlungszusage,
nach erfolgloser Pfändung eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung gemäß § 807 ZPO zu erteilen
Die eingezogenen Beträge sind auf eines der angegebenen Konten zu überweisen. Geldempfangsvollmacht ergibt sich aus dem Titel. <hr size=1 noshade>
Vielleicht kann mir ja jemand hier helfen.
Danke schön.