Zwangsvollsteckung - Kontopfändung, ja oder nein?

24. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
PunktundKomma
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 8x hilfreich)
Zwangsvollsteckung - Kontopfändung, ja oder nein?

Hallo,

ich habe eine Frage. Gegen meinen ehmaligen Arbeitgeber, wurde ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. Darin steht:

"mit dem Auftrag, die nachstehend aufgeführten Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung (einschließlich Taschenpfändung) einzuziehen"

Ist damit auch die Kontopfändung gemeint, oder läuft dann irgendwann mal da so ein Typ hin & schaut ob der Laden was zu Pfänden hat und geht dann wieder? Verstehe das nicht ganz in dem Schreiben.

quote:<hr size=1 noshade>Es wird gebeten,
 den Titel mit begl. Abschrift(en) zuzustellen, falls der Schuldner eine freiwillige Durchsuchung seiner Wohnung/Geschäftsräume/Behältnisse nicht zulässt. Dies im Protokoll zu vermerken und die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden,
 bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht im Namen des Gläubigers einen Antrag auf richterliche Anordnung zur Durchsuchung zu stellen (gemäß § 758 ZPO ),
 den vorsorglich beigefügten Antrag (§ 758 ZPO ) mit dem Datum zu versehen und gemeinsam mit Ihrem Protokoll und den Vollstreckungsunterlagen dem zuständigen Vollstreckungsgericht vorzulegen,
 die Sicherungsvollstreckung zu betreiben, (§ 720 a ZPO ),
 von der Pfändung solcher Sachen, bei denen bekannt ist oder zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass sie Eigentum Dritter sind, Abstand zu nehmen,
 den Versteigerungstermin um 3 bis 4 Wochen zu verlegen, falls nachgewiesen werden kann, dass angemessene Teilzahlungen eingehen und dies nach den sonstigen Umständen angebracht ist (sinngemäße Anwendung von § 665 Satz 1 BGB ),
 des Arbeitgeber des Schuldners festzustellen sowie sonstige Ansprüche und Vermögenswerte, falls Pfändungsversuche erfolglos oder unzureichend waren,
 bei Arbeitslosigkeit die Stamm-Nr. des zuständigen Arbeitsamtes festzustellen,
 ein Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO zu erlassen und zuzustellen, sofern Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint,
 uns über die getroffenen Maßnahmen zu benachrichtigen und Feststellung im Vollstreckungsprotokoll,
 nach pflichtgemäßem Ermessen bei Zahlung durch Scheck zu entscheiden, ob eine sofortige Pfändung erforderlich ist, auch bei kurzfristiger Zahlungszusage,
 nach erfolgloser Pfändung eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung gemäß § 807 ZPO zu erteilen
Die eingezogenen Beträge sind auf eines der angegebenen Konten zu überweisen. Geldempfangsvollmacht ergibt sich aus dem Titel. <hr size=1 noshade>


Vielleicht kann mir ja jemand hier helfen.
Danke schön.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Ist damit auch die Kontopfändung gemeint



NEIN!


Sie od. Ihr Anwalt hätten besser einen Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss beantragen sollen, da dieser i.d.R. effektiver ist (Bankverbindung müsste Ihnen ja bekannt sein!).

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Bei einer Taschenpfändung ist es in der Tat so, dass ein Gerichtsvollzieher (so nennt sich dieser Typ) schaut, was der Schuldner so in den Taschen hat. Soweit es die Rechtsform hergibt, kann es peinlich sein, wenn der Chef vor übrigen Mitarbeitern dazu aufgefordert wird, seine Taschen zu leeren und der GV beispielsweise eine teure Uhr mitnimmt oder die Geldbörse durchsucht. Ansonsten sei einmal hingestellt, wie viel Sinn es ergibt (wie hamburger schon geschrieben hat).

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Das kann sogar sehr peinlich sein. Ich erinnere mich an einen Fall, in welchem ein Schuldner angeblich nichts hatte, und trotzdem Geschäftsfreunde immer Samstags in ein elegantes Restaurant einlud und dort quasi "Hof hielt." Wegen der angespannten Lage zahlte er immer bar. Tja, dann kam der Gerichtsvollzieher am Samstag, pfändete das Geld, was er dabei hatte.

Nun ja..... so was kommt von so was.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PunktundKomma
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo.

Ich habe heute ein Zahlungsverbot erwirken lassen. Nun fehlt nur noch das Pfändungs und Überweisungsbeschluss, da dieses Zahlungsverbot nur 30 Tage gültig ist. Leider muss ich sorum gehen, da die Zwangsvollstreckung schon raus ist und ich erst warten muss, was nun dabei rum kommt.

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