Zwangsvermietung?

19. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)
Zwangsvermietung?

Hallo in das Forum,

letzte Woche ist meine unverheiratete und kinderlose Mieterin nach 12 Jahren Mietverhältnis plötzlich verstorben. Sie war unvermögend u. Hartz IV-Aufstockerin. Nach Rücksprache mit der Mutter wird das Sozialamt für die Bestattungskosten aufkommen. Sie wird das Erbe ausschlagen. Es bestehen keine Mietrückstände, allerdings steht die Nebenkostenabrechnung für 2016 noch aus. Der Mietvertrag wurde zwischen mir und der Verstorbenen geschlossen.

Die Mutter der Verstorbenen will beim Gespräch mit dem Sozialamt verstanden haben, dass dieses nun auf die Wohnung zugreifen will und auch ein Recht darauf habe, die Gegenstände mit Gebrauchswert aus der Wohnung zu holen.

Das Haus liegt im Bundesland NRW wurde ohne öffentliche Mittel gebaut. Die vermietete Wohnung liegt im Erdgeschoss und ist Barrierefrei / Schwerbehindertengerecht.

Hätte die Stadt unter den geschilderten Umständen tatsächlich eine Möglichkeit, mir irgenwelche Leute in die Wohnung zu setzen, die ich gar nicht im Haus haben will?

Bereits an dieser Stelle meinen Dank für Antworten.

Signatur:

Blaki

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120368 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Blaki):
Hätte die Stadt unter den geschilderten Umständen tatsächlich eine Möglichkeit, mir irgenwelche Leute in die Wohnung zu setzen, die ich gar nicht im Haus haben will?

Nö, wie kommt man denn auf das schmale Brett?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Blaki):
Die Mutter der Verstorbenen will beim Gespräch mit dem Sozialamt verstanden haben, dass dieses nun auf die Wohnung zugreifen will und auch ein Recht darauf habe, die Gegenstände mit Gebrauchswert aus der Wohnung zu holen.


Da hat die Mutter sicher was falsch verstanden.

Wird das Erbe ausgeschlagen setzt das zuständige Amtsgericht einen Nachlaßverwalter ein. Der hat dann "Zugriff" auf die Wohnung um Verwertbares da raus zu holen. Mehr nicht.

Keinesfalls kann man dir Mieter vor die Nase setzen. Eigentümer bist immer noch Du und bestimmst allein an wen Du vermietest.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Bitte beachte, dass das Mietverhältnis meines WIssens nach nicht automatisch mit dem Tod des Mieters beendet wird. Das BGB hat da diverse Paragraphen dazu. § 564 BGB gibt dir die Möglichkeit, das Mietverhältnis zu kündigen. Wobei mir nicht klar ist, wem gegenüber die Kündigung zu erklären ist. Möglicherweise gegenüber dem Staat, wenn alle anderen das Erbe ausschlagen.

Ich weise deshalb darauf hin, weil es vermutlich für dich sinnvoll ist, dass Mietverhältnis schnellstmöglich zu beenden. Wenn das Erbe überschuldet ist, gibt's nämlich keine Miete mehr. Von daher solltest du dich bemühen, den Zeitraum so kurz wie möglich zu halten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120368 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wobei mir nicht klar ist, wem gegenüber die Kündigung zu erklären ist.

Gegenüber dem/den Erben.
Wenn alle das Erbe ausschlagen, wird der Staat Erbe.

Es kann nur ein Problem werden, wenn es dauert bis die Erben ermittelt sind. Dann müsste man das notfalls über das Gericht laufen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.394 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.484 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen