Hallo Zusammen,
was lässt sich gegen ein Zwangsräumung dritter nicht im Titel enthaltener Personen unternehmen!
(BGH 14.8.08, I ZB 39/08
, Abruf-Nr. 083014).
Obwohl der RA belegte das schon weite vor der Streitsache das Objekt der Juristischen Person (GmbH) untervermeitet wurde und diese dann als Betriebswohnung genutz wurde, wurde die GmbH samt Geschäftsführer durch Zwangsräumung nach Berliner Modell geräumt!
Ist so was überhaupt nach dem BGH Beschluss 14.8.08, I ZB 39/08
, Abruf-Nr. 083014 zulässig?
VG Dave
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"Suche nicht nach Fehlern, suche nach Lösungen. [Henry Ford]"
Zwangsräumung Dritter nicht im Titel enthaltener
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:<hr size=1 noshade>Ist so was überhaupt nach dem BGH Beschluss 14.8.08, I ZB 39/08 , Abruf-Nr. 083014 zulässig? <hr size=1 noshade>
Kommt auf die Umstände an. War der GF der GmbH der Mieter, der im Titel aufgeführt wurde (d.h. hat er die Wohnung an seine eigene GmbH, vertreten durch ihn selbst, untervermietet?)?.
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Vor der Gründung der MbH & Co. KG, war der Mietvertag mit einer einfachen MbH geschlossen, davor war das Gewerbe als Ltd. mit Eintrag im DE HR und davor als E.K. und mit Schriftlicher Zusage des Vermieters das der Hauptmieter seinen Gewerbebetrieben untewrvewrmieten darf.
Daher wurde mit entsprechender Wirkung der Untermietvertag immer Weitergereicht und neu Ausgwefertigt.
Nach dem BGH Urteil sind auch Scheinmietverträge hierzu zu beachten.
Genau genommen hat der GF den ersten MV mit ich selbst als E.K. vereinbart was nach dessem Befreiung nach §181BGB und der Widerspruchslosen veröffentlichung im HRA Rechtens ist.
Auch der MV Zwischen E.K und der DE NL der UK LTD ist wohl auch wirksam, warun dann der MV zwischen GmbH und und DE NL der LTD oder der MV zwischen dem Komplementär und dessen GmbH & Co KG unwirsamm sein sollten, kann ich nicht erkennen.
Welche bedeurung hat da noch das der GF einst General Mieter war?
VG Dave
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