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Zwangsbehandlung psychisch Kranker derzeit rechtswidrig

AFP VOM 17.7.2012 | Nachrichten - Allgemein | 996 Aufrufe
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Zwangsbehandlung, Psychopharmaka, Psychisch Kranke, Einwilligung

BGH fordert gesetzliche Grundlage

Psychisch Kranke dürfen in geschlossenen Anstalten vorerst nicht mehr gegen ihren Willen mit Psychopharmaka behandelt werden. Für solch eine Zwangsbehandlung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. Das Gericht setzte damit zwei grundlegende Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung von psychisch kranken Straftätern in das zivile Betreuungsrecht um. (Az: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12)

Die Verfassungshüter hatten 2011 entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines psychisch kranken Straftäters nur zulässig ist, wenn ein Gesetz die Voraussetzungen dazu regelt. Zur Begründung hieß es, dass sich derart Untergebrachte in einer "Situation außerordentlicher Abhängigkeit" befinden und vor "Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter" geschützt werden müssen. Betroffene dürften deshalb etwa die Einnahme von dämpfenden Psychopharmaka verweigern.

Nach Auffassung des BGH sind diese Maßgaben auch auf die Zwangsmedikation von psychisch Kranken im Rahmen des Betreuungsrechts anzuwenden. Zwar sei ein Betreuer zur Vertretung des Betroffenen befugt. Doch besonders gravierende Eingriffe in dessen Rechte, wie etwa eine Zwangseinweisung oder Sterilisation müsse zuvor ein Betreuungsgericht genehmigen. Dieser richterliche Vorbehalt hat laut BGH wegen der Entscheidungen der Verfassungshüter auch für die Zwangsmedikation zu gelten, ein entsprechendes Gesetz dazu gebe es aber noch nicht.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2012



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