Zuzahlungsbefreiung rückwirkend?

9. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)
Zuzahlungsbefreiung rückwirkend?

Hi,

folgender Fall: Herr A zeigt mir eine Mahnung seiner Krankenkasse, die für einen Krankenhausaufenthalt 2008 noch 160 Euro Zuzahlung zu kriegen hat. Herr A ist Alg-2-Empfänger und war das auch 2008, hat sich aber nicht um eine Zuzahlungsbefreiung gekümmert. Kann er das jetzt noch nachholen, so daß er nur einen Teil der Summe zahlen müßte? Eine Webrecherche erbrachte da völlig gegensätzliche Antworten...

Gruß vom mümmel

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@muemmel:

Eine zuverlässige Antwort kann ich Dir da auch nicht geben. Aber: Angenommen Herr A sammelt ein halbes Jahr lang sämtliche Zuzahlungsquittungen, stellt dann fest, dass er bereits höhere Zuzahlungen im laufenden Jahr geleistet hat, als er hätte müssen, dann werden - neben der Befreiung für die Zukunft - die zuviel gezahlten Beträge erstattet. Im Umkehrschluss würde ich annehmen, dass auch eine rückwirkende Befreiung möglich sein müsste, so dass nur ein Teil bezahlt werden muss.

Das naheliegendste ist natürlich, zunächst mal einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

das habe ich ihm natürlich auch geraten. Dennoch interessiert mich ja, wie sich das verhält. Nun ja, der Herr A wird mir berichten, ob er Erfolg hatte...

Gruß vom mümmel

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Muemmel

Es ist, wie @Axel schreibt.
Man sammelt Quittungen, stellt Antrag auf Zuzahlungsbefreiung (gibt auch den Weg der Vorauszahlung und sofortigen Befreiung, aber das ist ja nicht Sache hier)

Interessant wäre es zu erfahren, ob die GKV ihren Versicherten auf die mögliche Befreiung hingewiesen hat (meine tut das regelmäßig)

Dein Bekannter sollte es genau so halten: Quittungen einsenden und Befreiung beantragen. Zuppt die GKV wird sie ja in ihrem Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung auf den entsprechenden Paragrafen der Ablehnung hinweisen. Auf den bin ich gespannt :)

Sunbee


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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@sunbee:

Ich habe bisher nie einen Hinweis meiner GKV zur Befreiung bekommen. Allerdings habe ich in diesem Jahr (auf Grund häufiger Krankengymnastik etc.) wohl auch erstmals überhaupt die Zuzahlungsgrenze erreicht. Einen Hinweis gab es dennoch nicht, so dass der Befreiungsantrag auch zu spät gestellt wurde.

Die "überschüssigen" Belege wurden wurden nochmals später eingereicht, weil es zunächst hieß, ich müsse die Zuzahlungen gar nicht leisten (waren bereits fällig aber noch nicht bezahlt), sondern die Pysiopraxis könne ohne Zuzahlung abrechnen, was dann aber doch nicht funktioniert hat. Auf die Möglichkeit der Vorauszahlung war ich inzwischen hingewiesen worden. Die "überschüssigen"Zuzahlungen wurden (auf meinen Wunsch) auf's nächste Jahr übertragen und ich musste nur noch 26 Euro zahlen, um auch in 2010 befreit zu sein.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Axel

quote:
Ich habe bisher nie einen Hinweis meiner GKV zur Befreiung bekommen


Ich bin auch nicht sicher, ob die GKV das muss, sie ist nur zu Aufklärung und Beratung verpflichtet. :grins: und im Fall des TE hat er jetzt die Malaisen und da darf eine GKV durchaus auch mal dieser Pflicht nachkommen.

Nicht jede GKV hat goldene SB wie meine :)

Sunbee

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#6
 Von 
Micha404
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!!!
Man kann 3 Jahre rückwirkend einen Antrag auf teilweise Befreiung von der Zuzahlung stellen. Wenn man HartzIV bekommt und dies lückenlos belegen kann, ist die Belastungsgrenze bei 1% ---> 42,60€ (2009). Ansonsten alle Verdienstbescheinigungen mit hinschicken. Das Problem ist aber, wenn die Leistungserbringung (z.B. Krankengymnastik) vor der Befreiung war. Dann muß erst bezahlt werden. Man kann aber diese Quittung mit einreichen. Diesn sollte soschnell wie möglich erfolgen.



"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Micha:

quote:
Man kann 3 Jahre rückwirkend einen Antrag auf teilweise Befreiung von der Zuzahlung stellen.


Gibt es dafür eine Quelle?

quote:
Wenn man HartzIV bekommt und dies lückenlos belegen kann, ist die Belastungsgrenze bei 1% ---> 42,60€ (2009).


Das ist definitiv falsch. Die Belastungsgrenze für ALG II Empfänger liegt bei rund 84 Euro im Jahr. Grundsätzlich liegt diese Grenze bei 2% des Einkommen. Lediglich bei chronisch kranken reduziert diese sich auf 1%. Mit dem Bezug von Sozialleistungen hat das nichts zu tun.

quote:
Das Problem ist aber, wenn die Leistungserbringung (z.B. Krankengymnastik) vor der Befreiung war. Dann muß erst bezahlt werden. Man kann aber diese Quittung mit einreichen. Diesn sollte soschnell wie möglich erfolgen.


Korrekt. Siehe mein obiger Beitrag.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
Micha404
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Doch, war bei meinem letzten Antrag (Anfang Oktober 2009) mit allen Verdienstbescheinigungen bei der KK. Die Bearbeiterin von der KK wollte von mir als "Aufstocker" (Arbeitslohn + Beihilfe) nur die Bescheide von der ARGE. (Aber nur wenn die lückenlos vom ganzen Jahr sind)
Da mein Frau chronisch krank ist, lag laut Bescheid unsere Belastungskrenze (1%) bei 42,60 €.
In diesen Fallen zählen die Freibeträge für Frau und Kinder nicht.
Die Quelle für die 3 Jahre rückwirkende Befreiung ist unsere KK selber. Die mir auf die Frage diese Antwort gaben.



"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Micha:

quote:
Da mein Frau chronisch krank ist, lag laut Bescheid unsere Belastungskrenze (1%) bei 42,60 €.


Das ist ja kein Widerspruch zu meiner Aussage. Die 1%ige Belastungsgrenze hat demnach nichts mit dem (ergänzenden) ALG II Bezug zu tun, sondern ausschließlich mit der chronischen Erkrankung Deiner Frau.

quote:
Die Quelle für die 3 Jahre rückwirkende Befreiung ist unsere KK selber. Die mir auf die Frage diese Antwort gaben.


Ist ja auch durchaus möglich, dass das so ist. Hätte mich ja nur mal interessiert, ob das gesetzlich so geregelt ist, oder ob das z.B. eine interne Regelung Deiner KK ist.

Gruß,

Axel

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

ich habe den Herrn A wiedergetroffen - und er hatte Erfolg. Wenn ich mich recht erinnere, hat ihm die KK gesagt, das ginge 4 Jahre rückwirkend.

Gruß vom mümmel

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#11
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,
hier ist die gesetzliche Regelung: 4 volle Kalenderjahre für alle Leistungen (gilt auch für Beiträge!)
http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__45.html
Gruß
RHW

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