Zuwanderungsgesetz 2005

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Aufenthaltsrecht für Hochqualifizierte und andere Berufsgruppen in Deutschland

Der Einsatz von hoch qualifizierten ausländischen Arbeitnehmern erlangt in Zeiten der Globalisierung immer größere Bedeutung. Viele Unternehmen in Deutschland, die international tätig sind, sind auf Fachkräfte (z.B. Ingenieure) aus dem Ausland angewiesen. Diese verfügen häufig über Schlüsselqualifikationen, die für die Unternehmen von großer Bedeutung sind, z.B. Sprachkenntnisse oder Marktkenntnisse ihrer Herkunftsstaaten.

Auch Hochschulen und Universitäten haben regen Austausch mit hoch qualifizierten ausländischen Mitarbeitern, die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig sind.

Rolf Tarneden
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Daneben haben weitere Branchen, die grenzüberschreitend tätig sind, Bedarf, für ihre Arbeitnehmer einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland zu erlangen, z.B. Akademiker, IT-Fachkräfte, Journalisten, Fotomodelle, Berufssportler.

Diese besonders qualifizierten Arbeitnehmer benötigen für die beabsichtigte Berufstätigkeit in Deutschland ein Aufenthaltsrecht, das ihnen zugleich das Recht gewährt, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Dabei richtet sich dieser Beitrag an alle so genannten Drittausländer, d.h. solche Personen, die Ausländer sind, aber weder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch den Beitrittsstaaten angehören.

Das Zuwanderungsgesetz hat mit Wirkung zum 01.01.2005 die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit völlig neu geregelt.

Nachstehend soll ein Überblick gegeben werden über die wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Zuzug nach Deutschland, um dort zu arbeiten.

  1. Grundsätze der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

    • Auf die Erteilung der Aufenhaltserlaubnis beseht kein Anspruch. Die Behörde hat immer ein Ermessen. Dabei muss die Behörde insbesondere die Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt berücksichtigen.

    • Eine Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn zumindest ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

    • Die Aufnahme der beabsichtigten Erwerbstätigkeit durch Ausländer in Deutschland muss erlaubt sein oder erlaubt werden

  2. Die Aufenthaltserlaubnis: Erlaubnis für Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

    Erforderlich für Aufenthalt und Arbeit in Deutschland ist ausschließlich eine Aufenthaltserlaubnis. Eine Arbeitserlaubnis ist daneben nicht erforderlich. Jedoch wird im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. die Arbeitsverwaltung beteiligt, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zustimmen muss.

    Wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird in dieser in jedem Fall im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber in Deutschland berechtigt ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

  3. Geplante Erwerbstätigkeit durch Ausländer in Deutschland erlaubt?

    Die wichtigste Frage bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist, ob die beabsichtigte Erwerbstätigkeit durch Ausländer in Deutschland erlaubt ist. Für nachstehende Berufsgrupppen bzw. Berufstätigkeiten besteht prinzipiell die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme in Deutschland:

    • Praktikum in bestimmten Fällen
    • Führungskräfte (z.B. leitende Angestellte, Geschäftsführer einer GmbH)
    • Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften
    • wissenschaftliches Personal von Hochschulen
    • Gastwissenschaftler
    • Ingenieure und Techniker
    • Lehrkräfte an Schulen
    • Berufssportler (z.B. Fußballprofi), Trainer
    • Fotomodelle, Werbetypen, Dressmen
    • Journalisten
    • bestimmte kurzfristig entsandte Arbeitnehmer
    • Saisonbeschäftigung in Landwirtschaft, Hotelgewerbe oder Gaststättengewerbe
    • Schaustellergewerbe
    • Au pair Beschäftigung
    • IT-Fachkräfte und akademische Berufe

    Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. In allen Fällen ist jeweils die beabsichtigte Berufstätigkeit genau zu beschreiben und zu überprüfen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme erforderlich sind. In bestimmten Fällen muss zudem die Arbeitsverwaltung der Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zustimmen.

  4. Niederlassungserlaubnis ( = unbefristetes Aufenthaltsrecht) für hoch qualifizierte Ausländer

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme wird grundsätzlich befristet erteilt. Viele Ausländer haben aber ein Interesse daran, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen. Dies ist z.B. für Ausländer von Interesse, die Kinder haben und für die Kinder einen dauernden Schulbesuch in Deutschland erwägen.

    Das Gesetz kommt hier hoch qualifizierten Arbeitnehmern entgegen. Sofern anzunehmen ist, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gesichert ist und die Integration in Deutschland gewährleistet erscheint, kann eine Niederlassungserlaubnis ( = unbefristetes Aufenthaltsrecht) erteilt werden.

  5. Erleichterte Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für Amerikaner, Kanadier, Japaner, Australier u.a.

    Für die Staatsangehörigen bestimmter Staaten - es handelt sich um

    • Andorra
    • Australien
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Monaco
    • Neuseeland
    • San Marino
    • Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

    - gibt es erleichterte Möglichkeiten der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. In diesen Fällen besteht keine Bindung an die vorgenannten Einschränkungen.


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