Zuviel Qualm - Wohnung weg

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Starkes Rauchen kann eine fristlose Kündigung der Wohnung rechtfertigen

Ein Mietverhältnis kann außerordentlich fristlos gekündigt werde, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Mietverhältnis bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Die Vermieterin in Nordrhein-Westfalen hat einem starken Raucher aufgrund seiner Angewohnheit das Mietverhältnis nach 40 Jahren fristlos gekündigt. Zur Begründung führte sie aus, das Rauchen sei für die anderen Hausbewohner aufgrund der Geruchsbelästigung nicht mehr hinnehmbar. Der Mieter wurde aufgrund dessen bereits mehrfach abgemahnt und aufgefordert in der Wohnung weniger zu rauchen - jedoch erfolglos.

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Gesundheit Dritter geht vor Gewohnheitsrecht

Das Amtsgericht Düsseldorf hält die fristlose Kündigung der Mietwohnung eines starken Rauchers mit Blick auf Gefahren des Passivrauchens für gerechtfertigt. Die Gesundheit Dritter sei höher zu bewerten als das Gewohnheitsrecht des Rauchers. Der Richter lehnte daher mangels Erfolgschancen der Klage Prozesskostenhilfe für den Raucher ab (Az: 24 C 1355/13).

Der Fall ist allerdings nicht abgeschlossen, jedoch bereits jetzt bemerkenswert. Der weitere Gang der Streitigkeit darf mit Spannung erwartet werden.

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