Hallo,
wir werden zum Juli 2012 umziehen und demenstprechend im März kündigen. Dies haben wir dem Vermieter auch schon so mitgeteilt. Er hat daraufhin gesagt "Die kaution wird sowieso nicht ausbezahlt, da der Mieter
die Wohnung ja nie so zurück gibt, wie es sich gehört."
Daraufhin haben wir uns mal erkundigt und festgestellt, dass
1. bei den Renovierungspflichten steht, dass die Wohnung am Ende der Mietzeit frisch weiss gestrichen werden muss, also ungültig...
2. wir zuviel Kaution bezahlt haben, nämlich 1.800 EUR, bei einer Kaltmiete von 450 EUR monatlich.
Wir werden nun also die Wohnung besenrein verlassen (Wände sind mit Rauhfaser in weiss, so wie angemietet) und überlegen, die zuviel gezahlte Kaution einfach von einer der nächsten Mietzahlungen abzuziehen. Hätte den Vorteil, dass wir uns um 450 EUR weniger streiten müssten wg. der SR-Klauseln z.B. wenn er meint, wir müssten Streichen.
Oder müsste man erst eine Frist setzen ?
Verjährung ?? Wir wohnen seit 5 Jahren dort, haben aber erst jetzt bei einer BEratung von der zuviel bezahlten Kaution érfahren. Ist das verjährt oder fängt die Frist jetzt erst an ??
Danke schon mal !!!
-----------------
""
Zuviel Kautin bezahlt
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:<hr size=1 noshade>Verjährung ?? Wir wohnen seit 5 Jahren dort, haben aber erst jetzt bei einer BEratung von der zuviel bezahlten Kaution érfahren. Ist das verjährt oder fängt die Frist jetzt erst an ?? <hr size=1 noshade>
Ich hätte jetzt fast etwas falsches geschrieben, aber lies selbst:
VIII ZR 91/10
Soweit die vom Mieter einer Wohnung erbrachte Kaution drei Monatsmieten übersteigt, steht ihm - unabhängig von der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache - ein Bereicherungsanspruch zu, der binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres verjährt, in dem der Mieter den überschießenden Betrag gezahlt hat.
Die Vorinstanz hatte noch gesagt, so hätte ich das auch gesehen, die Verj. beginnt erst ab Kenntnis des M.
Nicht so der BGH, der hat immer Recht, Arg. "Der Ausnahmefall einer unklaren Rechtslage liegt hier offensichtlich nicht vor."
Das führt dann zu dem abstrusen Ergebnis, dass der Vm. nach spätestens 4 Jahren die Überzahlung behalten kann.
Schwache Hoffnung: Die Verj. ist eine Einrede, darauf muss man sich berufen.
-----------------
""
quote:Das führt dann zu dem abstrusen Ergebnis, dass der Vm. nach spätestens 4 Jahren die Überzahlung behalten kann.
Nachtrag:
Auch § 215 BGB
hilft nicht.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung ... nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet ... werden konnte.
Das würde voraussetzen, dass sich die aufzurechnenden Forderungen vor Verjährungseintritt aufrechenbar gegenüber gestanden haben.
Das ist aber nicht der Fall, die laufenden Mietforderungen sind erst nach Verjährungseintritt entstanden, die "alten" Mietforderungen, sind bezahlt, damit erloschen, nicht mehr aufrechenbar.
Damit bleibt das BGH-Ergebnis bestehen, s.o., auch die Aufrechnung geht wohl nicht.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
Das führt dann zu dem abstrusen Ergebnis, dass der Vm. nach spätestens 4 Jahren die Überzahlung behalten kann.
Abstrus sind eigentlich nur deine Gedanken, - mal wieder !
Warum sollte der VM den Teil der überhöhten Kaution behalten dürfen ?
Auch dieser Teil wird vom VM nicht anders behandelt als die eigentliche Kaution !
Der M hier sollte eigentlich dankbar sein, sollte er am Mietende mehr als 1350.- €
abdrücken müssen, hat er einen Puffer.
Wenn nicht bekommt er einen schönen Betrag inkl. Zinsen zurück, den er alleine nie und nimmer angespart hätte !
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>Warum sollte der VM den Teil der überhöhten Kaution behalten dürfen ? <hr size=1 noshade>
Kannst du nicht lesen?
VIII ZR 91/10
Soweit die vom Mieter einer Wohnung erbrachte Kaution drei Monatsmieten übersteigt, steht ihm - unabhängig von der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache - ein Bereicherungsanspruch zu, der binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres verjährt, in dem der Mieter den überschießenden Betrag gezahlt hat.
-----------------
""
Kannst du nicht lesen?
Ich habe einzig und allein auf deinem selbstkreierten Satz, geantwortet !
Das führt dann zu dem abstrusen Ergebnis, dass der Vm. nach spätestens 4 Jahren die Überzahlung behalten kann.
Hier bei uns gab es dazu, mal wieder, nur kollektives Kopfschütteln.
Allein wie sich das wieder anhörte.
-----------------
""
quote:
Hier bei uns ...
Wer sind denn "wir" ?
So langsam wird es bedenklich.
-----------------
""
quote:
Wer sind denn "wir"
Ich hab Besuch, ich hoffe Du hast nix dagegen und stört dich jetzt nicht zu sehr.
Übrigens, ein anderer User dieses Forums ist auch dabei.
-----------------
""
quote:
Ich hab Besuch ...
Hörst du auch Stimmen? Redet der mit dir?
Dazu die Leseschwäche, der Jähzorn, was kann das sein?
-----------------
""
Hallo,
Danke schon mal für die Info.
Hab mich obern verschrieben, wir wohnen 4 Jahre dann dort.
Einzug und Kautionszahlung war 6/2008, Auszug wird sein 6/2012.
quote:
der binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres verjährt, in dem der Mieter den überschießenden Betrag gezahlt hat.
Bedeutet das dann gezahlt 2008 -> Verjährung 12/2012 ??
-----------------
""
quote:
Bedeutet das dann gezahlt 2008 -> Verjährung 12/2012 ??
Nein, das ist jetzt wirklich misslich, 3 Jahre ab Jahresende der Zahlung, 09, 10, 11, d.h. die letzte Verrechnungs-Möglichkeit wäre die Dezembermiete 2011 gewesen.
Auch das OlG-Stuttgart, Vorinstanz im o.g. BGH-Fall, hatte das noch zugunsten des Mieters entschieden und auf die Kenntnis der Rechtslage abgestellt.
Wenn der Vm. nicht freiwillig zurückzahlt, sich auf Verj. beruft, macht es keinen Sinn, gegen den BGH zu argumentieren.
Darüber aufklären müsst ihr den Vm. selbstverständlich nicht.
-----------------
""
quote:
Darüber aufklären müsst ihr den Vm. selbstverständlich nicht.
Weil er das wahrscheinlich schon längst selbst weiß.
quote:
Hörst du auch Stimmen?
Aber nur nachts und immer dieselbe.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
25 Antworten