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Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf

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Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf

Hallo,
ich habe beim Flughafen eine Zusage bekommen, und der Arbeitgeber führt zur zeit einen Zuverlässigkeitprüfung durch.
Ich bin leider vorbestraft.
Gestern war ich beim Staatsanwaltschaft und habe mir einen Auszug von allen Verulteilungen ausdrücken lassen.
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folgendes steht drin:

Tatanfang: Enscheidung: Datum:
StGB §265a Vorl.Einstellung §154 I Nr.1 StPO 20.04.1994
unwes. Nebenstr. Ta
StGB §265a Geldstrafe (StGB) 12.10.1995
StGB §265a Geldstrafe (StGB) 12.10.1995
StGB §265a Verbindung mit anderer Sache 30.09.2000
StGB §265a Verbindung mit anderer Sache 30.09.2000
StGB §185 sonstige Erl.Art - Tod 26.04.2000
StGB §223 Einst. §§ 376 ff., $ 170 II StPO 26.07.2001
Verw. Priv. Klage
StGB §223 Einst. § 153 a II Nr 2 StPO - AG 22.09.2003
(Geldbuße) "600 Mark glaube damals"
StGB §185 Einst. § 376 ff., § 170 II StPO 19.07.2004
Verw. Priv. Klage

* StGB § 265a " Ich bin mit Straßenbahnen, U Bahnen und S-bahnen Schwarzgefahren."

Im Führungszeugnis aber steht keine Eintragung.

muss ich mir jetzt wegen zuverlässigkeitsprüfung sorgen machen???

Was würden Sie mir Empfehlen???

Danke und Mit freundlichen Grüßen

xpert73




-- Editiert am 11.02.2011 10:29

-- Editiert am 11.02.2011 10:49


von xpert73 am 11.02.2011 00:25
Status: Praktikant (22 Beiträge)
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
quote:
muss ich mir jetzt wegen zuverlässigkeitsprüfung sorgen machen???

Da würde ich von ausgehen, ja.

quote:
Was würden Sie mir Empfehlen???

Da kann man nichts empfehlen. Die Luftsicherheitsbehörde wird ihre Entscheidung treffen, das können Sie nur abwarten.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"


von !!Streetworker!! am 11.02.2011 12:00
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
kann ich nicht eine löschung der Daten beantragen?
BKA, Landes Kriminalamt, Staatsanwaltschaft, Polizeibehörde etc.???

wegen welche verfahren wird lufsicherheitsbehörde mir probleme machen?

Gruß

-- Editiert am 11.02.2011 12:38


von xpert73 am 11.02.2011 12:34
Status: Praktikant (22 Beiträge)
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
quote:
kann ich nicht eine löschung der Daten beantragen?
BKA, Landes Kriminalamt, Staatsanwaltschaft, Polizeibehörde etc.???


Die Daten werden automatisch gelöscht, wenn es soweit ist (bei Ihnen wird das wohl 2013/14 der Fall sein, wenn nicht neues mehr dazu kommt). Sie können eine vorzeitige Löschung beantragen, nur bringen wird das nichts, denn die Daten sind ja genau dafür da die Taten nachzuvollziehen. Wenn man die so einfach löschen könnte, sobald sie problematisch werden, könnte man sich auch gleich das Speichern schenken.

quote:
wegen welche verfahren wird lufsicherheitsbehörde mir probleme machen?


Das weiß ich nicht. Ich kann nicht hellsehen und arbeite auch nicht bei der Luftsicherheitsbehörde.

Vermutlich
wird hier die Gesamtheit aller Taten problematisch sein, bzw. die Tatsache, dass Ihnen die Rechtsordnung realtiv am Ar*** vorbeigeht, wenn Sie über ein Jahrzehnt verteilt immer wieder Straftaten begehen. Es geht einfach um die Zuverlässigkeit an sich. Das hat mit den einzelnen Taten nicht unbedingt was zu tun. Jemand der ständig ohne mit der Wimper zu zucken Straftaten begeht/schwarzfährt und Körperverletzungen begeht, wird halt nicht als sonderlich zuverlässig eingeschätzt. Im Justizvollzug (wo ich ja auch beruflich zu tun habe) ist es z.B. schon so, dass hohe Schulden/Überschuldung einer Einstellung im Wege stehen können (ganz ohne Straftaten), da die Versuchung halt sehr groß ist, gegen Bezahlung verbotene Dinge in die JVA zu schmuggeln. Solch ein Risiko möchte man von vornherein nicht eingehen. Ein Flughafen ist ein min. genausso sensibler Bereich. Wir hatten hier im Forum vor Jahren mal einen Flughafenangestellten (der war schon angestellt), der sagte eine einzige Verfahrenseinstellung könnte schon zur Entlassung bei ihm reichen, wenn sie mit einer Auflage verbunden wäre, also § 153a StPO. Eine Geldstrafe wäre absolut ein Entlassungsgrund. Ich weiß allerdings nicht mehr, in welchem Bereich der gearbeitet hat. Es soll da ja wohl noch verschiedene Sicherheitszonen geben, mit unterschiedlichen Zugangsberechtigungen. Könnte sein, dass er die höchste Sicherheitsstufe hatte.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"


von !!Streetworker!! am 11.02.2011 13:03
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
quote:
Wir hatten hier im Forum vor Jahren mal einen Flughafenangestellten (der war schon angestellt), der sagte eine einzige Verfahrenseinstellung könnte schon zur Entlassung bei ihm reichen, wenn sie mit einer Auflage verbunden wäre, also § 153a StPO.


Wobei ich das für ziemlich bedenklich halte, weil eine Einstellung nach § 153a eben kein Urteil ist.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "


von Rechtsmacher am 11.02.2011 13:48
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
Hallo,

Vielleicht sind ja bereits die Daten gelöscht.

§ 153 StPO wird in einige Fällen nach 5 Jahren gelöscht.

Ich möchte jetzt selbst sicher sein. Bei welcher Behörde soll ich eine Selbstauskunft beantragen, wo auch der Luftsicherheitsbehörde nachfragt.

Wäre nett wenn Sie mir nochmal Antworten würde?


Mit freundlichen Grüßen

xpert73



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von xpert73 am 11.02.2011 14:07
Status: Praktikant (22 Beiträge)
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
quote:
Wobei ich das für ziemlich bedenklich halte, weil eine Einstellung nach § 153a eben kein Urteil ist.


Ja, schon klar. "Schulden" sind auch kein Urteil. Es geht halt um die "persönliche Zuverlässigkeit" in der Gesamtbetrachtung.

quote:

Bei welcher Behörde soll ich eine Selbstauskunft beantragen, wo auch der Luftsicherheitsbehörde nachfragt.


Bundesamt für Justiz: Einsicht nach § 42 BZRG in den BZR-Auszug

http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258694/sid_6E61552FCE34A3F1B1BB990FEC983D38/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Auskunftsrecht.html?__nnn=true

Polizei: LKA Ihres Bundeslandes, Selbstauskunft nach § 19 BDSG

Ein Antragsschreiben für letzteres kann man sich hier generieren lassen:

http://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft

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von !!Streetworker!! am 11.02.2011 14:37
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
1000 dank

ich denke aber das ich zuverlässig bin.

ich bin mit 13 Jahren nach deutschland gekommen ohne eltern.
da ich nicht mit Geld umgehen könnte bin ich immer schwarz gefahren.

bei belleidigung und körperverletztung, hat immer der beteiligten angefangen. nach dem ich zuück geschlagen und beidigt hatte bekam ich die anzeigen.

seit dem bin ich ruhiger geworden. damit mir sowas nicht mehr pssieren kann.

gruß
und danke

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von xpert73 am 11.02.2011 15:06
Status: Praktikant (22 Beiträge)
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
quote:
ich denke aber das ich zuverlässig bin.

Das blöde ist nur, dass nicht Sie diese Entscheidung treffen hinsichtlich des Jobs, sondern die Luftsicherheitsbehörde



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von !!Streetworker!! am 11.02.2011 15:11
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
hallo,

gibt es auch ein Generator für Antrag auf Löschung der Einträge?


Vielen dank



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von xpert73 am 12.02.2011 00:33
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>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
Nein, den kann es auch nicht geben. Denn "hellsehende Generatoren", die die individuelle Begründung warum man meint, dass ein Eintrag gelöscht werden sollte erraten können, wurden noch nicht erfunden.

Machen Sie sich keine Hoffenungen auf vorzeitige Löschung, aufgrund des Jobangebotes im Flughafenbereich. Wir reden hier von Daten aus Polizeiregistern, auf die (neben der Polizei und den Geheimdiensten) ohnehin nur sehr, sehr, sehr wenige Stellen Zugriff haben. Es handelt sich bei der Arbeit auf dem Flughafen um eine höchst sicherheitsrelevante Angelegenheit.

Wie stellen Sie sich sowas vor? Jemand der dort arbeiten möchte, aber einen Eintrag hat, der einer Anstellung entgegensteht, braucht nur die Löschung des Eintrags zu beantragen, damit er den Job bekommt ??! Das widerspricht doch jeglicher Logik. Nochmal: Die Einträge sind u.a. genau zu diesem Zweck da, um diese Personen zu "identifizieren".

Da ist eher die Chance größer, dass Sie den Job trotz der Einträge bekommen, als auf vorzeitige Löschung.

Schon die vorzeitge Löschung aus dem "stinknormalen" Führungszeugnis (das im Prinzip jeder X-beliebige Arbeitgeber vom Bewerber verlangen kann) ist mega-schwierig zu erreichen und bedarf einer seitenlangen, sehr guten und individuellen Begründung:

quote:
Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, angeordnet werden. Grundsätzlich muss die Öffentlichkeit darauf vertrauen können, dass die nach dem Gesetz in Führungszeugnisse aufzunehmenden Eintragungen darin enthalten sind. Das Interesse des/der Betroffenen an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das BZRG generell dadurch berücksichtigt, dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind.

Innerhalb dieser Fristen soll es nach der vom Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung grundsätzlich der jeweiligen Stelle, der ein Führungszeugnis zusteht, überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Folgerungen aus Eintragungen im Führungszeugnis zu ziehen sind.

Deshalb kann die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall in Erwägung zu ziehen sein.

Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen.

[...]

Der Antrag soll die Schilderung der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Dabei ist gegebenenfalls auch die angestrebte Berufstätigkeit darzustellen. Die vorgetragenen Umstände sind durch Vorlage von Ablichtungen aussagekräftiger Schriftstücke (Geburtsurkunden von Kindern, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, Kündigungsschreiben, Einstellungsangebote, Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses) glaubhaft zu machen.

So, und das vorstehende betrifft wie gesagt nur das "ganz normale" Führungszeugnis, aus dem eine vorzeitige Löschung auch nur sehr, sehr schwer zu erreichen ist, aber immer noch 20mal leichter, als aus den Polizeidatenbanken. Eine realistische Lösch-Chance besteht nur bei Einträgen, die -warum auch immer- rechtswidrig gespeichert worden wären, oder halt nach normalen Fristablauf nach den jeweiligen Vorschriften des Polizeirechts.

Ich habe im Laufe meines Berufslebens viele Anträge auf vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis mitbekommen und mitverfolgt, die alle(!!) sehr gut, sehr ausführlich und sehr nachvollziehbar begründet waren. Trotzdem wurde bei 99% dieser Anträge die vorzeitige Löschung abgelehnt, aus den oben beim "quote" genannten Gründen. Und wie schon gesagt: Das betraf "nur" das Führungszeugnis.

Hier auch noch mal die Stellungnahme eines Rechtsanwalts (RA Thomas M. Amman, Frankfurt) dazu:

quote:
Erfolgreich wird der Antrag nur sein, wenn der Antragsteller juristisch darlegen kann, dass
das öffentliche Interesse einer (vorzeitigen) Entfernung seiner Eintragung aus dem
Führungszeugnis nicht entgegensteht.
In diesem Zusammenhang muss ausgeführt
werden, warum in dem konkreten Einzelfall das Interesse des Antragstellers an einem
ungehinderten beruflichen Fortkommen bzw. an einer möglichst ungestörten Entfaltung
höher wiegt, als das Vertrauen der Öffentlichkeit (bspw. des potentiellen Arbeitgebers) in
die Richtigkeit des Führungszeugnisses.
Bei der juristischen Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 39 BZRG bzw. bei der
Antragstellung ist zu beachten, dass die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer
Verurteilung in das Führungszeugnis nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall in
Erwägung zu ziehen sein wird.
Häufige Gegenargumente der Justizbehörde sind z.B. "Das Interesse des/der Betroffenen
an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das BZRG generell dadurch berücksichtigt,
dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass
zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr
in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind." oder "Ein solcher Ausnahmefall liegt
regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das
Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können
für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen".
Diese Argumente gilt es bereits im Vorfeld substantiiert zu entkräften.




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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"


von !!Streetworker!! am 12.02.2011 02:09
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