>Zuverlässigkeitprüfung beim Flughafen mit Vorstraf
Nein, den kann es auch nicht geben. Denn "hellsehende Generatoren", die die individuelle Begründung warum man meint, dass ein Eintrag gelöscht werden sollte erraten können, wurden noch nicht erfunden.
Machen Sie sich keine Hoffenungen auf vorzeitige Löschung, aufgrund des Jobangebotes im Flughafenbereich. Wir reden hier von Daten aus Polizeiregistern, auf die (neben der Polizei und den Geheimdiensten) ohnehin nur sehr, sehr, sehr wenige Stellen Zugriff haben. Es handelt sich bei der Arbeit auf dem Flughafen um eine höchst sicherheitsrelevante Angelegenheit.
Wie stellen Sie sich sowas vor? Jemand der dort arbeiten möchte, aber einen Eintrag hat, der einer Anstellung entgegensteht, braucht nur die Löschung des Eintrags zu beantragen, damit er den Job bekommt ??! Das widerspricht doch jeglicher Logik. Nochmal: Die Einträge sind u.a. genau zu diesem Zweck da, um diese Personen zu "identifizieren".
Da ist eher die Chance größer, dass Sie den Job
trotz der Einträge bekommen, als auf vorzeitige Löschung.
Schon die vorzeitge Löschung aus dem "stinknormalen" Führungszeugnis (das im Prinzip jeder X-beliebige Arbeitgeber vom Bewerber verlangen kann) ist mega-schwierig zu erreichen und bedarf einer seitenlangen, sehr guten und individuellen Begründung:
quote:
Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, angeordnet werden. Grundsätzlich muss die Öffentlichkeit darauf vertrauen können, dass die nach dem Gesetz in Führungszeugnisse aufzunehmenden Eintragungen darin enthalten sind. Das Interesse des/der Betroffenen an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das BZRG generell dadurch berücksichtigt, dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind.Innerhalb dieser Fristen soll es nach der vom Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung grundsätzlich der jeweiligen Stelle, der ein Führungszeugnis zusteht, überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Folgerungen aus Eintragungen im Führungszeugnis zu ziehen sind.Deshalb kann die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall in Erwägung zu ziehen sein.Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen. [...]Der Antrag soll die Schilderung der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Dabei ist gegebenenfalls auch die angestrebte Berufstätigkeit darzustellen. Die vorgetragenen Umstände sind durch Vorlage von Ablichtungen aussagekräftiger Schriftstücke (Geburtsurkunden von Kindern, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, Kündigungsschreiben, Einstellungsangebote, Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses) glaubhaft zu machen.
So, und das vorstehende betrifft wie gesagt nur das "ganz normale" Führungszeugnis, aus dem eine vorzeitige Löschung auch nur sehr, sehr schwer zu erreichen ist, aber immer noch 20mal leichter, als aus den Polizeidatenbanken.
Eine realistische Lösch-Chance besteht nur bei Einträgen, die -warum auch immer- rechtswidrig gespeichert worden wären, oder halt nach normalen Fristablauf nach den jeweiligen Vorschriften des Polizeirechts.Ich habe im Laufe meines Berufslebens viele Anträge auf vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis mitbekommen und mitverfolgt, die alle(!!) sehr gut, sehr ausführlich und sehr nachvollziehbar begründet waren. Trotzdem wurde bei 99% dieser Anträge die vorzeitige Löschung abgelehnt, aus den oben beim "quote" genannten Gründen. Und wie schon gesagt: Das betraf "nur" das Führungszeugnis.
Hier auch noch mal die Stellungnahme eines Rechtsanwalts (RA Thomas M. Amman, Frankfurt) dazu:
quote:
Erfolgreich wird der Antrag nur sein, wenn der Antragsteller juristisch darlegen kann, dass
das öffentliche Interesse einer (vorzeitigen) Entfernung seiner Eintragung aus dem
Führungszeugnis nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang muss ausgeführt
werden, warum in dem konkreten Einzelfall das Interesse des Antragstellers an einem
ungehinderten beruflichen Fortkommen bzw. an einer möglichst ungestörten Entfaltung
höher wiegt, als das Vertrauen der Öffentlichkeit (bspw. des potentiellen Arbeitgebers) in
die Richtigkeit des Führungszeugnisses.
Bei der juristischen Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 39 BZRG bzw. bei der
Antragstellung ist zu beachten, dass die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer
Verurteilung in das Führungszeugnis nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall in
Erwägung zu ziehen sein wird.
Häufige Gegenargumente der Justizbehörde sind z.B. "Das Interesse des/der Betroffenen
an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das BZRG generell dadurch berücksichtigt,
dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass
zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr
in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind." oder "Ein solcher Ausnahmefall liegt
regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das
Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können
für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen".
Diese Argumente gilt es bereits im Vorfeld substantiiert zu entkräften.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
von !!Streetworker!! am 12.02.2011 02:09
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