Zuständigkeit ausländischer Gerichte durch internationale Webseite?

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Das Reisegewerbe ist international, die Urlaubsorte sind es auch und der Internetauftritt des Reiseanbieters ist weltweit abrufbar. Kann deshalb ein Deutscher, der mit einem österreichischen Hotel unzufrieden war, das Hotel an seinem Wohnsitz in Deutschland verklagen? Das hielt man bisher für möglich, wenn sich das Hotel im Internet präsentierte und sich damit auf das Wohnsitzland des  Verbrauchers ausrichtete. Der Gerichtshof der Europäischen Union (C-144/09 und C-585/08) hat das präzisiert und ist etwas "zurückgerudert". So reicht ein allein gewerblichen Internetauftritt nicht für eine Zuständigkeit ausländischer Gerichte aus. Hinzukommen müssen noch Indizien auf der Internetseite, die für eine internationale Ausrichtung sprechen. Diese Indizien können sein

- eine Mehrsprachigkeit der Internetseite,

Thomas Stein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Brauhofstraße 7
07745 Jena
Tel: 03641-22540
Web: http://www.advo-kontor.de
E-Mail:
Erbrecht, GmbH-Recht, Umsatzsteuerrecht

- Hinweise auf Grenzübergänge mit Wegbeschreibungen,

- ausländische Kundenreferenzen,

- internationale Internetadressen wie beispielsweise „.com" und „.eu"

- und eine internationale Suchmaschinenoptimierung.

Diese Entscheidungen stärken die Rechte der Verbraucher, führen aber auch dazu, dass kleine und  mittelständische Unternehmen ohne große Rechtsabteilung mit 28 Rechtsverordnungen der EU-Staaten und Schottland konfrontiert werden. Die Internetadresse ".de" und das Entfernen der internationalen Deutschlandeinwahl können Schutz bieten.