Zuschuß zur Klassenfahrt

20. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Monika1969
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuschuß zur Klassenfahrt

Mein 17-jähriger Sohn soll dieses Jahr auf eine Klassenfahrt fahren.
Ich bekomme für Ihn 200 Euro Unterhalt vom Vater für ihn.

Ich bin zur Zeit Arbeitslos und meine frage lautet ob ich einen rechtlichen Anspruch auf eine Zuzahlung zur Klassenfahrt von Seiten des Vaters habe oder anderweitig einen Zuschuß erhalte?

Monika

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35 Antworten
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#1
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

Der kürzeste Dienstweg wäre doch einfach den KV zu fragen, ob er seinem Sohn die Möglichkeit auf Klassenfahrt durch einen Sonderzuschuss ermöglichen möchte. Wer täte das nicht für sein Kind :)

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#2
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

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#3
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Und bevor sich Monika mit diesem Ratschlag ne Anzeige wegen Nötigung einfängt, sollten wir erst einmal hinterfragen, warum nur 200,00 Euro gezahlt werden. ;)

@Monika,

also an dich die Frage, warum er nur 200,00 Euro zahlt. Der Mindestzahlbetrag liegt tatsächlich bei 291,00 Euro. Kann er nämlich nur 200,00 Euro zahlen, da das z.B. ein Gericht auch so festgestellt hat, dann wird das mit dem Sonderbedarf nichts.



-- Editiert von reike am 20.01.2006 20:25:04

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#4
 Von 
Monika1969
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

der Vater bezahlt nur 200 Euro Unterhalt weil er eine Umschulung macht.

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#5
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

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#6
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Sag mal Trailor,

rauchst du irgendwelchen ungesunden Schei... ?

Wenn ein Mann nicht leistungsfähig ist, wird er nach Mangelfall berechnet. Und da können durchaus auch 67,00 Euro bei rum kommen.

Bei deinen Beiträgen hier kann man sich nur an den Kopf fassen.

Und wenn ich jemanden sage, wenn du das nicht zahlst, dann mache ich das, ist das Nötigung. Es kann nämlich sein, dass derjenige wirklich nicht zahlen kann. Geh mal lesen.

@Marion

gut, er macht eine Umschulung. Hast du einen Titel über die 200,00 Euro oder ist das eine stillschweigende Einigung unter euch? Die Geltendmachung von Sonderbedarf setzt die Leistungsfähigkeit voraus. Wenn jemand bereits mangels Leistungsfähigkeit nicht den vollen Unterhalt zahlen kann (nicht will), dann macht die Geltendmachung von Sonderbedarf keinen Sinn, weil er diesen nicht erbringen könnte.

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#7
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

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#8
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Trailor,

vielleicht solltest DU einmal dazu übergehen, und das zu verstehen, was du aus schlauen Büchern liest.

Dieses Zitat von DIR:

<I>Das Gericht legt keine 200 € fest, weil es unterhalb der Düsseldorfer Tabelle ist. Es sei denn, die Kindesmutter und ihr RA haben dem zugestimmt. Dann würden die sich aber die Hosen mit der Beißzange anziehen!</I>

ist so hahnbüchen, dass es schon fast wieder komisch ist. Gerade heute haben wir für einen Mandanten einen Mangelfall gewonnen: Kindesunterhalt 86,50 Euro. Ist das nicht klasse. Hat übrigens der Richter ausgerechnet.

Aber du hast Recht, ich merks schon.

N8

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#9
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

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#10
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

<I>1.120 Beiträge schon geschrieben? Um Gottes Willen! Hoffentlich hat die niemand befolgt!</I>

Wenn sich bisher jemand zurückgemeldet hat, habe ich noch von keinem gehört, dass es wesentlich anders gelaufen wäre, als wir es hier ausdiskutiert hätten. Von daher ...

Wenn du Krieg suchst, sag Bescheid.

Dieses hier ist ein Diskussionsforum und kein Schlagfeld, in dem ein Trailor seine ganz eigene verdrehte Rechtsauffassung als Recht verkaufen sollte.

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#11
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Trailor,

na klar. Der Richter hat das ja ausgerechnet. Und nicht irgend ein Anwalt.

Was ist dir in deinem Leben eigentlich passiert?

*koppschüttel*

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#13
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Glaub es oder lass es.

Es ist mit dir echt müßig. Du gehörst zu den Typen, die immer Recht haben. Und das sollst du dann behalten, bevor schlimmeres passiert.

Im übrigen bin ich keine -in.

Ende.

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#15
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Bevor ihr euch jetzt hier die Köpfe einschlagt noch ein paar Sätze direkt zur Frage. Ja, es ist definitiv möglich, dass der Vater weniger als den Mindestunterhalt zahlen muss, weil er einfach nicht mehr zahlen kann. Das nennt man, wie Reike schon richtig schrieb, Mangelfallberechnung und begründet sich darin, dass sogar dem Unterhaltspflichtigen (man staune!) ein sogenannter Selbstbedarf (ein Mindestsatz) verbleiben muss.
Also gehen wir hier nun davon aus, dass der Vater nicht den Mindestsatz zahlen kann und braucht, so kann er auch nicht an der Klassenfahrt beteiligt werden. Normalerweise ist das so geregelt, dass bei KU-Zahlungen ab 6. Einkommmensstufe solche Fahrten aus dem KU anzusparen sind, noch dazu, wo sie meist lange vorher bekannt sind. Wird weniger als 6. Stufe gezahlt, kommt eine Beteiligung des Vaters an diesem 'Sonderbedarf' in Betracht. Dabei wird aber wieder beachtet, ob er überhaupt leistungsfähig dafür ist. Da er aber bereits nicht den Mindestunterhalt aufbringen kann, kann er auch keinen Zuschuß zur Klassenfahrt leisten, ohne unter seinen Selbstbehalt zu geraten - er braucht bzw. kann also de facto nichts zahlen. Wenn er nach einem Gespräch freiwillig was zusteuert (eventuell das Taschengeld für die Fahrt), dann wäre das prima, verpflichten kann man ihn nicht.

Da die Fragestellerein aber ALG (I oder II?)bezieht, könnte sie evtl. einen Antrag auf Zuschuß zur Klassenfahrt bei der Arge stellen. Zumindest ALG II-Empfänger bekommen diese Zuschüsse.

So, und nun empfehle ich Trailor dringend Lektüre zum Familienrecht zu studieren, bevor er weitere Halb- und Unwahrheiten hier herumposaunt und beleidigt ist, wenn jemand das Gegenteil behauptet.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#16
 Von 
guest123-340
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

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#17
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

<I>Bevor ihr euch jetzt hier die Köpfe einschlagt</I> :) :):)

Kuschel, nie nich, ische doch sowieso nicht. *feix*

Schönen Abend noch :)

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#18
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Das weiß ich doch ;)

Dir auch noch nen schönen Abend!
Hast übrigens Post in der Mehlbox - hab endlich fertig! :) :) :)

Guts Nächtle, bin weg für heute!

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 20.01.2006 22:18:54

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#19
 Von 
Monika1969
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Das der Vater 200 Euro bezahlen kann wurde mir 2004 mitgeteilt weil er ja auch einen Mindessatz zum leben haben müsste.Ich habe den Titel zugestimmt.Wann kann man eine Neuberechnung machen lassen???

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#20
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Also scheint er ein Mangelfall zu sein und nicht leistungsfähig für Sonderbedarf. Neu berechnen kannst Du nach Ablauf von 2 Jahren bzw. dann, wenn Du den begründeten Verdacht hast, dass er wesentlich mehr verdient als zum Zeitpunkt der Berechnung.

Wegen des Zuschusses für Klassenfahrt frag doch einmal bei der Arge oder eventuell auch in der Schule nach. In manchen Schulen gibt es dafür Fonds.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#21
 Von 
Urlaub05
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,


kann mich dem Beitrag vom 20.01. von Kuschelbär nur anschließen. Es wurde alles richtig erklärt. Trailor möchte ich nahelegen, künftig erstmal zu lesen, bevor er solch unqualifizierten und beleidigende Beiträge schreibt. Man will ja schließlich einem Auskunftssuchenden über dieses Forum helfen, nicht wahr?.

Der Gesetzgeber hat zwar zum 01.01.2001 festgelegt, dass das Existenzminimum bei 135 % (Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle ) liegt.Ab dieser Stufe kann sich der Unterhaltspflichtige das hälftige Kindergeld anrechnen. In den unteren Stufen nur anteilig oder gar nicht. Dem Unterhaltspflichtigen muß aber ein sogen. Selbstbehalt (z.Z. 890 €) verbleiben. Monika kann noch von Glück sagen, dass der Vater des Kindes eine Umschulung macht und sie wenigstens die 200,00 € erhält. Andere Mütter erhalten gar keinen Kindesunterhalt, da der Kindsvater mit ALG I schon unter dem Selbstbehalt liegt. Also Monika, entweder beim Kindsvater nachfragen, ob er freiwillig bereit wäre, was zuzusteuern. Ansonsten bei der ARGE nachfragen.

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#22
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

@Monika: Obgleich Du anscheinend den schwierigeren Weg gehen möchtest, anstatt Deinen Mann einfach zu fragen , hier folgender Link, der vllt. hilfreich sein könnte was die Anpassung anbelangt.

Keine Befreiung von Unterhaltspflicht bei Umschulung, siehe:
http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl04931.html

-- Editiert von Bada-Bing am 21.01.2006 15:38:17

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#23
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

@ Bada-Bing
Wozu der Link? Dort geht es m.E. darum, dass überhaupt nicht gezahlt werden sollte, wegen der Umschulung. Der Vater will sich doch überhaupt nicht wegen der Umschulung vor den Unterhaltszahlungen drücken, er zahlt ja weiterhin. Er kann halt den vollen Satz nicht zahlen, sondern es wurde (durch das Jugendamt, nehme ich mal an) ein geringerer Betrag tituliert, da er sonst unter seinen Selbstbehalt gerät. Das Jugendamt wird schon geprüft haben, ob mehr möglich ist.
Es geht hier doch auch überhaupt nicht um die Höhe des regulären Unterhalts, sondern lediglich um die Frage, ob er sich an der Klassenfahrt beteiligen kann oder muss. Und da gibt es ein klares "nein" als Antwort, da ihm ohnehin schon gerade mal der Selbstbehalt bleibt, wenn überhaupt. Deshalb auch mein Hinweis auf eine freiwillige Beteiligung des Vaters (evtl. Taschengeld für die Fahrt) oder eben Beantragung von Zuschüssen bei Arge oder Schule.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 21.01.2006 16:27:38

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#24
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

@Kuschel: Der Link war rein informativ gedacht.

Das man den KV einfach mal ersucht, sich zu beteiligen habe ich auch bereits angemerkt. Aber so ist das Leben, die Konfliktunfähigen, suchen zuerst nach juristischen Grundlagen anstatt das Problem in privater Weise zu klären/lösen.

Hoffentlich kommt mal der Tag, wo Kläger die vormals keine private Klärung vorangetrieben haben und sofort Klage einreichen, ein evtl. PKH-Anrecht ersatzlos gestrichen bekommen und die Verfahrenskosten bei Sieg und Niederlage zahlen müssen. :)

Ein fröhliches WE Euch allen

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:
Hoffentlich kommt mal der Tag, wo Kläger die vormals keine private Klärung vorangetrieben haben und sofort Klage einreichen, ein evtl. PKH-Anrecht ersatzlos gestrichen bekommen und die Verfahrenskosten bei Sieg und Niederlage zahlen müssen.


Das stimme ich Dir voll zu! Haben da leider auch schon bittere (und vor allem teure) Erfahrungen machen müssen, die absolut nicht hätten sein müssen und der Klagewütigen letztlich nicht mehr Erfolg als die angedachte friedliche Einigung vorab bescherten. Nebeneffekt: die zwischenmenschlichen Beziehungen sind dadurch ziemlich den Bach runter gegangen.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#26
 Von 
Doreen B.
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo!
Hat euer Sohn denn Kontakt zu seinem Vater?
Vieleicht sollte er den Papa mal wegen ein paar Flocken anhauen.

Und im Übrigen,bist du wenn der Junge 18 Jahre wird auch für ihn Unterhaltspflichtig.Da lohnt sich doch jetzt der Streß mit der Neuberechnung gar nicht.Das könnt ihr doch auch machen,wenn es soweit ist.

Irgendwann ist die Umschulung ja auch mal vorbei.Wenn er dann arbeitslos wird o.ä. kann er evtl.erstmal gar nichts zahlen.
Außerdem sollten all die habgierengen Mütter nicht vergessen,das im ungünstigsten Fall auch die Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig sind.Damit meine ich nicht grundsetzlich,aber falls der Mann mal ein Sozialfall wird(wovon momentan nicht auszugehen ist,da er sich ja um Weiterbildung bemüht- Gott sei Dank)und dein Sohn ein ausreichendes Einkommen hat,kann sowas passieren.
Da wäre es doch blöd sich so zuverkrachen.
Man trifft sich im Leben immer zweimal.

-- Editiert von Doreen B. am 22.01.2006 01:43:00

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#27
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Immer so ein Gezanke um die liebe Kohle. Dein Sohn ist alt genug, evt. auch mal nebenbei arbeiten zu gehen. Und wenn ihr ALLE etwas von eurem Geld locker macht, klappts auch mit der Klassenfahrt.

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#28
 Von 
Monika1969
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Also er hat keinen Kontakt zu seinem Vater und weil der Vater es nicht möchte ,Er wartet nur auf den Tag wo er kein Unterhalt mehr zahlen soll.Und als habgiebig bezeichen ich mich keines falls, weil ich zur zeit arbeitslos bin und Unterhalt für meine 15 Jährige Tochter zahle .

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#29
 Von 
Doreen B.
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 11x hilfreich)

Das habgierig war nicht persönlich gemeint.Aber es gibs immer solche und solche Fälle.Wohnt deine Tochter bei dem Vater Deines Sohnes?Oder ist sie aus einer anderen Beziehung?

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#30
 Von 
Monika1969
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Kinder haben nicht den gemeinsamen Vater.Meine Tochter lebt bei ihrem Vater persönlich nehme ich das nicht.Nur werden meistens die Frauen(Mütter) als habgierig bezeichnet.Denke es gibt auch Männer(Väter) die es sind .

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Und jetzt?

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