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Zuschuss auch für Existenzgründung im Ausland - 1/1
AFP vom 27.8.2008   1228 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Zuschuss auch für Existenzgründung im Ausland

BSG verwirft Förderpraxis der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitslose können auch dann einen Gründerzuschuss bekommen, wenn sie sich im benachbarten Ausland selbstständig machen. Nur der Wohnsitz muss weiterhin in Deutschland sein, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 11 AL 22/07 R)




Damit gab das BSG einem Rechtsanwalt aus dem Saarland recht, der sich nach längerer Arbeitslosigkeit in Luxemburg niederlassen wollte. Die Bundesagentur für Arbeit und danach auch die Instanzgerichte lehnten einen Zuschuss jedoch ab. Demgegenüber verwies nun das BSG auf das Ziel der Förderung, Menschen aus der Arbeitslosigkeit herauszuhelfen. Das werde auch bei einer Existenzgründung im Ausland erreicht.

Das Kasseler Urteil erging noch zu dem früheren Existenzgründerzuschuss, der 2006 durch den Gründerzuschuss ersetzt wurde. Wegen in dieser Hinsicht vergleichbarer gesetzlicher Vorgaben ist das Urteil aber übertragbar. Mit der neuen Förderung können Existenzgründer neun Monate lang ihr Arbeitslosengeld I weiter bekommen und zusätzlich einen Aufschlag von 300 Euro monatlich. Die 300 Euro können danach noch für weitere sechs Monate gezahlt werden.

27. August 2008 - 14.11 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008


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