Zuschüsse Sportförderung

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Widerruf und Rückforderung von Zuschüssen zur Sportförderung

(Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 03.02.2011; Aktenzeichen : M 15 K 10.85, M 15 K 10.4062)

Gem. Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.

Dipl. jur. Ramona Hellwig
Rechtsanwältin
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Ob die gewährte Zuwendung zur Erbringung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet wurde, kann naturgemäß erst im Rahmen des Verwendungsnachweises überprüft werden. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung bildet dabei eine zeitliche Zäsur hinsichtlich des Nachweises der zweckgemäßen Verwendung der Zuschüsse. Werden die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, hat dies zur Folge, dass die Bewilligung von Zuschüssen widerrufen werden kann, ohne dass der Zuwendungsempfänger sich insoweit auf Vertrauensschutz berufen kann.

Auf Zuwendungen besteht regelmäßig kein Rechtsanspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das "ob" und „wie“ der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt.

Bei der Förderung des laufenden Betriebs unterscheiden die SpoFöR zwischen der Sportbetriebspauschale nach § 3 und den hier streitigen Unterhaltszuschüssen für Vereinssportanlagen gem. § 4. Zu den nach § 4 zuschussfähigen Kosten gehören u.a. Betriebs-, Personal- und Mietkosten sowie der laufende Bau- und gärtnerische Unterhalt für Sportanlagen, bei denen der Verein Betriebs- und Kostenträger ist.

Hier hat der Kläger hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Personalkosten in Höhe von 13.350 € keine entsprechende Nachweise vorgelegt, die eine zweifelsfreie Abgrenzung der geltend gemachten Personalkosten vom laufenden Sportbetrieb ermöglichen, so dass der Verwendungsnachweis insoweit als nicht erbracht gilt und die hierauf ausgezahlten Fördermittel als zweckwidrig verwendet gelten.