Guten Abend!
Folgender Fall:
Person B wird des Betruges verdächtigt und es wurde seitens des Gerichtes die Hauptverhandlung einberufen, zu der Person A als Zeuge geladen wurde und dort aussagen soll.
Gleichzeitig hat Person B Person A wegen Diebstahls angezeigt, da mutmaßlich mit den gestohlenen Sachen der Betrug begangen wurde. Das Verfahren bezüglich des Diebstahls ist noch nicht abgeschlossen. Person A hat eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter erhalten.
Steht Person A in diesem Fall ein Auskunftkunftverweigerungsrecht zu, da beide Verfahren in engem Zusammenhang zueinander stehen oder ist Person A zur vollständigen Aussage verpflichtet?
-- Editiert von o24170981 am 09.10.2017 21:38
Zusammenhängende Verfahren (Betrug und Diebstahl)
9. Oktober 2017
Thema abonnieren
Frage vom 9. Oktober 2017 | 21:37
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Zusammenhängende Verfahren (Betrug und Diebstahl)
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 9. Oktober 2017 | 21:41
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Zitat:Steht Person A in diesem Fall ein Auskunftkunftverweigerungsrecht zu, da beide Verfahren in engem Zusammenhang zueinander stehen
Ja, bei derart enger Verknüpfung bejaht die Rechtssprechung iaR. ein vollumfängliches Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO sieht ja grds. erst mal nur ein partielles vor)
Beschuldigtenvorladung zum Zeugentermin mitnehmen.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.10.2017 21:43
#2
Antwort vom 9. Oktober 2017 | 21:44
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die prompte Antwort!
Und wenn die Beschuldigtenvorladung bei Person A nicht mehr aufzufinden ist?
Reicht vor der Gericht der Hinweis auf das noch laufende Verfahren?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Strafrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 9. Oktober 2017 | 21:46
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Zitat:Reicht vor der Gericht der Hinweis auf das noch laufende Verfahren?
Ja, das Gericht wird sich dann allerdings mit SIcherheit noch während des Termins bei StA oder Polizei telefonisch rückversichern, dass da tatsächlich ein noch laufendes Verfahren existiert.
#4
Antwort vom 9. Oktober 2017 | 21:48
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich verstehe!
Vielen Dank für die prompten Auskünfte.
#5
Antwort vom 10. Oktober 2017 | 09:57
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Sollte man diesen Zusammenhang bereits bei der Feststellung der Richterin / des Richters, ob alle Zeuginnen / Zeugen anwesend sind vorbringen oder erst, wenn man als Zeugin / Zeuge in den Gerichtssaal gerufen wird?
-- Editiert von o24170981 am 10.10.2017 09:58
#6
Antwort vom 10. Oktober 2017 | 12:20
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Letzteres... Nach der Zeugenbelehrung...
-- Editiert von !!Streetworker!! am 10.10.2017 12:21
Und jetzt?
Schon
268.356
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
15 Antworten
-
17 Antworten