Zurückbehaltungsrecht und Gesamtschuldnerausgleich
Hallo zusammen,
ich glaube ich habe hier mal einen Recht interessanten Fall für euch, der sich wie folgend zugetragen hat:
Student (S) und seine Freundin (Ex) waren zusammen in einem Mietvertrag als Mietpartei eingetragen, ohne weitere Regelungen. Nach 2 Jahren musste die (Ex), für ein
halbes Jahr ins Ausland. Für diesen Zeitraum wurde mündlich vereinbart, dass der zahlungskräftigere Student (S) vorübergehend die gesamte Mietzahlung übernimmt und
die (Ex) die ausgebliebenen Mietzahlungen nach ihrer Rückkehr in Raten zurückzahlt.
Die (Ex) kehrte jedoch nicht aus dem Auslandssemester zurück. Während einer 2-wöchigen Rückkehr aus dem Ausland teilte (Ex) Student (S) mit, dass Sie sich von ihm
trenne. 14 Monate später kehrt (Ex) dann doch zurück. Nach ihrer Rückkehr forderte sie die Herausgabe ihrer noch in der Wohnung verbliebenen Sachen von Student (S).
Dieser lehnte die Herausgabe jedoch ab und teilte ihr mit, dass sie erst ihre Mietschulden bei ihm begleichen solle, und er daher solange von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen würde.
Die (Ex) behauptete daraufhin jedoch wahrheitswidrig, dass er ihr versprochen hätte die Mietzahlungen alleine zu übernehmen und sie ihm kein Geld zahlen müsse.
Student (S) hat zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1 - Klage:Die Chancen einen Prozess zu gewinnen stehen sehr gut, da die (Ex) ihre Aussage, dass (S) die Miete alleine zahlen wolle, nicht beweisen können wird. Student (S)
weiß jedoch, dass die bafögempfangende (Ex) über keinerlei finanzielle Reserven verfügt und die Schulden nicht ohne Kreditaufnahme zahlen können wird. Daher ist
fraglich ob (S) überhaupt klagen soll, da er erstmal einen hohen dreistelligen Betrag Anwaltkostenvorschuss und Gerichtskosten vorschießen muss.
Fragen:
-Falls (S) klagen sollte, in wie weit ist es möglich die (Ex) zur Zahlung der ausstehenden Mietschulden (niedriger 4-stelliger Betrag) zu verpflichten? (Insbesondere
im Hinblick auf deren geringes Vermögen).
-Kann (S) verlangen, dass sie einen Kredit aufnimmt und diese Summe in einer Rate zahlt?
-Muss eventuell die Mutter, die ihr ja immer noch unterhaltspflichtig ist, dafür aufkommen?
-Oder besteht die Gefahr, dass die (Ex) zwar theoretisch zahlen müsste, aber dies aufgrund ihrer finanziell schlechten Situation nicht muss? - (S) also nur einen
Schuldtitel bekommen würde, der aber nie von (Ex) erfüllt wird (u.a. weil sie evtl ins Ausland verzieht und nicht mehr erreichbar ist).
Möglichkeit 2 - Zurückbehaltung der Sachen:Student (S) überlegt nicht zu klagen sowie die Sachen der (Ex) selber weiter zu nutzen.
Fragen:
-Darf (S) weiterhin die Herausgabe der Sachen von (Ex) verweigern?
-Droht ein Herausgabezwang nach Verjährung der Forderungen von (S)?
-Berechtigen die noch nicht vor Gericht geklärten Forderungen, die sich aus dem Gesamtschuldnerausgleich ergeben, (S) überhaupt dazu, dass er die Herausgabe auch
weiterhin verweigern kann?
-Kann (S) sich darauf einlassen, dass die (Ex) ihn auf Herausgabe verklagt und im Zuge eines solchen Verfahrens die Mietschuldenfrage vor Gericht geklärt wird?
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Über eure Hilfe und Anregungen würde ich mich sehr freuen.
von simon.thesorcerer am 09.08.2009 09:09
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