Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
Soll ich ab Jan. 2011 die laufenden Nebenkosten nicht mehr überweisen, also zurückbehalten - bis eine Abrechnung über 2008/09 efolgt ist?Danke für Antworten
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von blondi1234 am 03.12.2010 20:33
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
--- editiert vom Adminvon guest-12307.12.2010 09:31:39 am 04.12.2010 10:07
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
von guest-12306.12.2010 10:05:57 am 04.12.2010 10:35
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
--- editiert vom Adminvon guest-12306.12.2010 16:26:20 am 04.12.2010 10:53
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
http://www.123recht.net/Qualifizierter-Zeitmietvertrag-Kündigungsfrist-__f260756.htmlin meinem Mietvertrag steht folgendes:Mietdauer: 01.10.2009 bis 30.09.2011ich wohne seit Aug.20 08 in meiner Wohnung. Bist du eine gespaltene Persönlichkeit ?
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von werner_r am 04.12.2010 11:18
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
Hi,@blondi1234
quote:
Soll ich ab Jan. 2011 die laufenden Nebenkosten nicht mehr überweisen, also zurückbehalten - bis eine Abrechnung über 2008/09 efolgt ist?
Da aus Ihrem Beitrag der Abrechnungszeitraum nicht ersichtlich ist nachstehend eine kurze Info:
Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate. Häufig fällt er mit dem jeweiligen Kalenderjahr also 1.1.-31.12. zusammen, was jedoch nicht zwingend ist. Er muss aber stets exakt angegeben werden und der Vereinbarung im Mietvertrag entsprechen.
Die Abrechnungsfrist beträgt ebenfalls 12 Monate. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Abrechnung den Mietern zugegangen sein.
Wenn also im Mietvertrag z.B. steht
1.1.-31.12 muß die Abrechnung für 2008 dem Mieter bis 31.12.2009 zugestellt sein,
1.6-31.5. muß die Abrechnung für 2008/2009 dem Mieter bis 31.5.2010 zugestellt sein,
1.8.-31.7.muß die Abrechnung für 2008/2009 dem Mieter bis 31.7.2010 zugestellt sein
usw.
Wenn der Vermieter keine fristgerechte Abrechnung erstellt hat steht, nach vorheriger Ankündigung , dem Wohnraummieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen bis zur Höhe der fehlenden Abrechnung und bis der Vermieter die fehlende Abrechnung macht, zu. Denn nur wenn sie ihm vorliegt, kann der Mieter prüfen, ob und bis zu welcher Höhe die Vorauszahlungen verbraucht wurden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__273.html
Die Abrechnung für 2009 wäre noch in keinem Falle fällig.
Gruß
Karakorum
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von Karakorum am 04.12.2010 12:24
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
Hallo zusammen,danke für Eure Antworten.Im Mietvertrag steht:"Sind Vorauszahlungen vereinbart, so wird über sie jährlich ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfange die einzelnen MIetpareien die Einrichtung tatsächlich benutzen, abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen." Es ist kein festes Datum angegeben.
Im Dez. 2009 kam folgendes Schreiben:
" Da das Jahr 2008 ein Rumpfjahr war, werden wir die Nebenkostenabrechnung 2008 und 2009 zusammenlegen. DieAbrechnung erfolgt dann im Frühjahr 2010. Die monatlichen Vorauszahlungen der Nebenkosten bleiben unverändert."Der erste Abrechnungszeitraum ist demnach vom1.8.2008 - 31.12.2009Diese Abrechnung müsste noch im Laufe dieses Jahres kommen.
Ansonsten brauche ich keine Nachzahlungen machen (Guthaben wird ausgezahlt?)Ab Jan. 2011kann ich die Vorauszahlungen ( nach Ankündigung ) einstellen? Danke für Eure Mühe.
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""-- Editiert am 04.12.2010 19:16
von blondi1234 am 04.12.2010 19:12
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
--- editiert vom Adminvon guest-12307.12.2010 09:31:39 am 04.12.2010 19:21
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
quote:
Also ist das mit dem Rumpfjahr ein Unsinn.
Ich würde eher das für Unsinn halten.Allerdings darf ein Abrechnungszeitraum nicht mehr als 12 Monate enthalten.
Bei einem Rumpfjahr hätte die Abrechnung dann eben weniger als 12 Monate.
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von dem User continually known as Mortinghale am 04.12.2010 20:47
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
Hi,@blondi1234
quote:
Der erste Abrechnungszeitraum ist demnach vom
1.8.2008 - 31.12.2009
Nein. Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate.
Der erste Abrechnungszeitraum wäre demnach der 1.1.-31.12.2008. Die Gesamtkosten dieses Abrechnungsjahres wären zeitanteilig/verbrauchsabhängig für die Zeit v. 1.8.-31.12.2008 (Rumpfjahr) auf den Mieter umzulegen.
Durch die bereits eingetretene Ausschlussfrist könnte der Vermieter hier keine sich eventuell ergebenden Nachforderungen mehr stellen,es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu verantworten z.B. die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens.
Die verspätet erfolgte Abrechnung der Ablesefirma würde ich hier jedoch nicht dazu zählen.
Auf ein Guthaben aus der Abrechnung 2008 hätte der Mieter jedoch Anspruch, d.h. er könnte bis zur Vorlage der Abrechnung 2008 die laufenden Vorauszahlungen bis zur Höhe der geleisteten Vorauszahlungen (1.8.-31.12.2008) zurückbehalten.
Der zweite Abrechnungszeitraum wäre der 1.1.-31.12.2009.
Diese Abrechnung wäre bis 31.12.2010 vorzulegen.
Geschieht dies nicht würde wieder das Zurückbehaltungsrecht § 273 Abs. 1 BGB greifen, wonach die laufenden Vorauszahlungen bis zur Höhe der geleisteten Vorauszahlung (1.1.-31.12.2009) zurückbehalten werden könnten.
Gruß
Karakorum
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von Karakorum am 05.12.2010 09:29
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>Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten
--- editiert vom Adminvon guest-12307.12.2010 09:31:39 am 05.12.2010 09:39
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