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Zurruhesetzung von schwer behinderten Lehrern kann auch bei festgestellter Dienstunfähigkeit rechtswidrig sein

Von Rechtsanwalt Jan General
6.10.2009 | Ratgeber - Beamtenrecht | 1801 Aufrufe
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Dienstunfähigkeit, Zurruhesetzung

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren entschieden, dass auch bei festgestellter Dienstunfähigkeit die Zurruhesetzung einer schwer behinderten Lehrerin rechtswidrig sein kann, wenn der Dienstherr anderweitige Verwendungsmöglichkeiten und die Möglichkeit einer Umschulung nicht ausreichend geprüft hat. Bei der Klägerin war durch den amtsärztlichen Dienst Dienstunfähigkeit festgestellt worden.

Die Feststellung wurde durch das Gericht nicht in Frage gestellt. Gleichwohl hob das Gericht die Zurruhesetzung auf, weil es der Dienstherr im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren versäumt hatte, einen anderweitigen Einsatz zu prüfen. Wörtlich führt das Gericht aus:

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Jan General
Berlin

Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung, Beamtenrecht, Medizinrecht

„Auch wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit danach nicht zu beanstanden ist, stellt sich die angegriffene Entscheidung als rechtswidrig dar, weil von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dazu hat B in der mündlichen Verhandlung erklärt, eine Tätigkeit der Klägerin in einer anderen Laufbahn sei nicht ausgeschlossen und auch eine umfassende Umschulung sei grundsätzlich möglich… Ein entsprechender Einsatz ist weder im Verwaltungsverfahren geprüft worden noch konnte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehme.“ (vgl. VG Münster, Urteil vom 05.03.2009 - 4 K 1800/07). Die zulässige Anfechtungsklage hatte daher Erfolg.

Für betroffene Lehrer bedeutet dies, dass die Zurruhesetzung auch dann angegriffen werden kann, wenn zwar durch den Amtsarzt die Dienstunfähigkeit für den Lehrerberuf festgestellt wurde, aber anderweitige Verwendungsmöglichkeiten, etwa in der Verwaltung bestehen bzw. durch Umschulung geschaffen werden können.

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