Zur tierärztlichen Aufklärungspflicht bei der Behandlung eines Sportpferdes

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Die 5. Kammer des Landgerichts Kassel hatte sich jüngst mit der Aufklärungspflicht eines Tierarztes im Zusammenhang mit der Behandlung einer Hannoveraner Stute in einer Tierklinik zu beschäftigen, die nach mehrmaligen Lungenspülungen verstarb. Das Gericht sprach dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes der Stute in Höhe von 5.000,00 Euro zu, da die beklagte Klinik und der behandelnde Tierazrt nicht beweisen konnten, ordnungsgemäß über die Risiken der durchgeführten Hyperfusionstherapie aufgeklärt zu haben (LG Kassel, Urt. v. 19.02.2009 - 5 O 436/04).

Das Versterbensrisiko liegt bei einer Lungenspülung bei ca. 0,5 bis 1-Prozentpunkt. Die Kammer wertete diese Letalitätsrate als einen aufklärungspflichtigen Umstand, der dem Eigentümer des Pferdes vor der Behandlung hätte mitgeteilt werden müssen. Da die Beklagten diesen Beweis nicht erbringen konnten, gab das Landgericht der Klage des Eigentümers der Stute statt.

Der ermittelte Verkehrswert des Pferdes lag zwar bei 25.000,00 Euro, das Gericht hielt jedoch eine Wertmimderung in Höhe von 80% für geboten, da die Stute an einer chronischen Bronchitis litt.

Zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis lassen sich folgende Leitsätze formulieren:

Je größer der wirtschaftliche Wert des Tieres oder das Affektionsinteresse des Patienteneigentümers (der „Liebhaberwert" des Tieres), desto umfassender die Pflicht des Tierarztes zur Aufklärung über Art, Umfang und Risiken des Eingriffs, über die Kosten und evtl. zur Verfügung stehende Behandlungsalternativen.

Je weniger der Eingriff vital indiziert ist, desto größer die Verpflichtung zur Aufklärung im oben genanten Sinne.

Je unsicherer der Eingriffserfolg, je unerprobter die Methode der Heilbehandlung und je größer die bei dem konkreten Eingriff zu erwartende Komplikationsdichte, desto strenger und umfassender ist die geschuldete Aufklärung (insbesondere im Hinblick auf mögliche Behandlungsalternativen).

Das Maß der erforderlichen Aufklärung ergibt sich aus Art und Umfang des Eingriffes, sowie den drohenden Gefahren.

Kontraindikationen müssen immer beachtet werden.

Bei alltäglichen Eingriffen, bei denen sich das Risiko einer Komplikation nur selten verwirklicht, braucht nicht aufgeklärt werden.

Die Aufklärung ist in der Dokumentation schriftlich festzuhalten. Kann der Tierhalter/-eigentümer nicht erreicht werden, können und müssen unaufschiebbare Maßnahmen bei akuten Fällen auch ohne vorherige Aufklärung des Tierhalters/-eigentümers durchgeführt werden.