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Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
24.2.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2343 Aufrufe
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Arbeitsgerichte

Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit sind zuständig, wenn es um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht. Dazu gehören z. B. Kündigungsschutzprozesse, Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung oder einer Abfindung, den Inhalt eines Arbeitszeugnisses und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Mobbing.

Die Arbeitsgerichte entscheiden aber auch, wenn es in einem Rechtstreit darum geht, ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als selbständiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist.

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Michael Kohberger
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Bei Streitigkeiten zwischen Selbständigen, z. B. Unternehmer, Handwerker oder Freiberufler, und ihren Auftraggebern sind die Gerichte für Arbeitssachen im Allgemeinen nicht zuständig. Diese Verfahren werden in der Regel vor den Gerichten der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, also den Amts - und Landgerichten verhandelt. Allerdings kann sich auch im Rahmen solcher Auseinandersetzungen ausnahmsweise die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergeben, wenn nämlich der Auftragnehmer von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist  und als arbeitnehmerähnliche Person gilt.

Bei den Arbeitsgerichten, also in der ersten Instanz, besteht kein "Anwaltszwang". Wenn Anwälte beauftragt werden, müssen Kläger und Beklagter die hierfür aufgewendeten Kosten auch dann selbst tragen, wenn der Prozess gewonnen wird. Daher empfiehlt sich für Arbeitnehmer der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.

In den höheren Instanzen hat die unterlegene Partei, wie sonst üblich, auch die Kosten der Gegenpartei zu tragen.
Wer eine Klage erheben oder einen Antrag stellen will, muss dies bei dem jeweils örtlich zuständigen Arbeitsgericht tun. So sind in Bayern zum Beispiel insgesamt 11 Arbeitsgerichte errichtet.

Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit haben die meisten Arbeitsgerichte auch Kammern oder sogenannte Gerichtstage an anderen Orten.

Der Bezirk des Arbeitsgerichts Augsburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Dillingen a. d. Donau und Nördlingen. Der Bezirk der Außenkammer des Arbeitsgerichtes Augsburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Günzburg und Neu-Ulm. Die Kammer tagt regelmäßig in Neu-Ulm. Der Gerichtstag Donauwörth, der an das Hauptgericht Augsburg angegliedert ist umfasst die Amtsgerichtsbezirke Dillingen a. d. Donau und Nördlingen. Eine Gerichtsverwaltung des Arbeitsgerichts Augsburg befindet sich am Ort der Gerichtstage (Donauwörth) allerdings nicht. Schriftsätze müssen deshalb beim Hauptgericht in Augsburg oder bei der (zuständigen) auswärtigen Kammer in Neu-Ulm eingereicht werden.

Kanzlei Kohberger
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D-89407 Dillingen a.d. Donau

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