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Zur Streitwertbemessung der Gerichte in Urheberrechtssachen

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
30.6.2012 | Ratgeber - Urheberrecht | 1001 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Urheberrecht, Filesharing, Tauschbörse, Abmahnung, Streitwert, Streitwertbemessung, Höhe

Für die Streitwertbemessung bei Urheberrechtsverletzungen soll nach der Rechtsprechung das Interesse des Verletzten an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen maßgebend sein.

Während z.B. das LG Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2007 - 308 O 273/07 die  Ansicht vertritt, dass sich der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen "vor allem auch nach der Größe des abmahnenden Unternehmens einschließlich dessen Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes" richten solle,  betonen mehrere Instanz Gerichten zwischenzeitlich die Rechtsauffassung, dass  der  "Streitwertbemessung  keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukommen soll" - vgl. nur: AG Halle (Saale),Urteil v. 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09 und bestätigend AG Elmshorn, Urteil v. 19.01.2011, Az.: 49 C 57/10.


Bei Durchsicht der in den letzten Jahren zum Thema Streitwertbemessung in Urheberrechtssachen vielfach ergangenen Gerichtsentscheidungen fällt ins Auge , dass die Rechtsprechung nicht wirklich einheitlich ist und jedes Gericht seine eigenen Maßstäbe anzulegen scheint.

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Von Rechtsanwalt
Michael Kohberger
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Ältere Entscheidungen der Gerichte

7 Musikstücke - 70.000 Euro - Das kann nicht sein?

So hatte in 2007 eine namhafte Tonträgerherstellerin und Inhaberin der  Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte für Musiktitel der Künstlergruppen "Lauf", auch bekannt als "Tokio Hotel", und "Ich & Ich" das Landgericht Köln bemüht.

In der Sache ging es  wohl um Urheberrechtsverletzungen an sage und schreibe 7 Musikstücken, die da waren: "Rette mich" "Der letzte Tag", "Jung und nicht mehr jugendfrei", "Leb die Sekunde der Künstlergruppe "Lauf", auch bekannt als "Tokio Hotel", sowie die Aufnahmen "Du erinnerst mich an Liebe", "Dienen" und "Umarme mich" der Künstlergruppe "Ich & Ich".

Das LG Köln befand in dem besagten Rechtsstreit einen Streitwert in Höhe von 7 x 10.000 Euro = 70.000 Euro für angemessen.

Zur jüngeren Rechtsprechung

Das letzten Jahrzehnt dürfte mit derlei Gerichtsentscheidungen hoffentlich sehr bald abschließend in die jüngere Deutsche Justizgeschichte eingehen, da sich zwischenzeitlich nicht nur in politischer Hinsicht - genannt sei an dieser Stelle nur die Partei "Die Piraten" - einiges zu tun scheint.

Festzuhalten bleibt nämlich auch, dass sich in aktuellen  Gerichtsentscheidungen schon so manches Urteil finden lässt, das überzogenen Streitwertbemessungen der jüngeren Vergangenheit eine klare Absage erteilt:

  • AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az.: 137 C 691/10 - Urheberrechtsverletzung 6 Bilder -Kostendeckelung 100 €
  • AG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.02.2010 Az: 30 C 2353/09-75 - Urheberrechtsverletzung an "Jump That Rock (What You Want)" - ebenso Kostendeckelung auf 100 Euro Abmahnkosten

Die Amtsgerichte haben ihre Entscheidungen auf § 97a Abs. 2 UrhG gestützt:

" Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."


Als  Angriffspunkte gegen eine Abmahnung kommen regelmäßig folgende Punkte in Betracht:

• Fehlerhafte Beweissicherung / IP - Adresse Verwechselung
• Einbruch durch unbekannte Dritte in ein gesichertes WLAN Netzwerk
• Tatbegehung durch Dritte, z. B. Kinder, Ehegatten
• Höhe der Rechtsanwaltsgebühren

Tipp vom Anwalt

Selbst wenn die anwaltliche Überprüfung einer Abmahnung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Abmahnung berechtigt sein kann, so sollte vom "eigenen" Rechtsanwalt stets  überprüft werden, ob  Streitwert, Umfang der geforderten Unterlassungserklärung und die geforderte Vertragsstrafe angemessen sein können.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 in einer  oftmals zitierten Pressemitteilung (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. : I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 12.05.2010) eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 €uro für den Fall einer erstmaligen Abmahnung beim Tausch eines Musiktitels schon längst bestätigt.

Anwaltskanzlei Kohberger
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