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Zur Notwendigkeit von Datensicherungen - 1/1
22.6.2004   7439 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)

Zur Notwendigkeit von Datensicherungen

Internetrecht, Computerrecht

Für jeden IT-Spezialisten eines Unternehmens dürfte ein kompletter Datenverlust des firmeninternen Servers den größten Schaden darstellen, der eintreten kann.
Zur Sicherheit werden seit jeher mehr oder weniger taugliche Datensicherungsprogramme eingesetzt.

Wer solche Programme nicht oder nur ungenügend einsetzt, läuft Gefahr, auch bei Datenverlusten, die beispielsweise durch externe Dienstleister verursacht worden sind, auf dem Schaden sitzen zu bleiben.
Dies verdeutlicht folgender Fall, den das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz zu entscheiden hatte (OLG Hamm Az 13 U 133/03).

Sachverhalt (vereinfacht)
Beim Server der Firma F traten plötzlich Fehlermeldungen des RAID-Controllers auf, woraufhin der IT-Dienstleister D mit der Überprüfung des Systems beauftragt wurde. Dieser hielt ein defektes SCSI-Kabel für die Ursache. Als er über ein Tool den Status des Controllers aufrufen wollte, brachte dies das System zum Absturz. Die Firma F bezifferte den ihr entstandenen Schaden mit fast 30.000 €.Nach § 280 BGB ist grundsätzlich jeder Vetragspartner verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den er durch einen Fehler (juristisch: Pflichtverletzung) verursacht hat.

Im Laufe des Prozesses stellte sich jedoch heraus, dass F nur ungenügende Datensicherungen vorgenommen hatte.Das OLG Hamm stellte klar, dass es zu den betrieblichen Selbstverständlichkeiten gehört, dass regelmäßig und zuverlässig eine geeignete lückenlose Datensicherung erfolgt. Hierauf dürfe sich ein Auftragnehmer, der Arbeiten am System vornimmt, verlassen.

F hatte jedoch nur unvollständige Sicherungen angelegt und nicht einmal jeden Monat eine Komplettsicherung durchgeführt. Das OLG Hamm sah es aber als notwendig an, täglich Teilsicherungen und mindestens einmal wöchentlich eine Komplettsicherung durchzuführen.Dadurch, dass diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen wurde, sah das Gericht ein „überdeckendes Mitverschulden“.Somit wurde der Firma F der Schaden nicht ersetzt.

Für die Praxis ist aus dem Urteil zu folgern, dass umfassende Datensicherungen heute absoluter Standard sind. Wenn man diesen nicht einhält, muss man auch für das Fehlverhalten Dritter einstehen.

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Rechtsanwalt Alexander Birmili
http://www.rae-gartenstrasse-7.de

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