Zur Einhaltung der Kleinunternehmerumsatzgrenze Rechnungsausstellungen ins nächste Jahr verschieben?

15. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
jenny141
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)
Zur Einhaltung der Kleinunternehmerumsatzgrenze Rechnungsausstellungen ins nächste Jahr verschieben?

Hallo,

Darf man zur Einhaltung der Kleinunternehmergrenze von 17,500 Euro Rechnungen ins nächste Jahr verlegen?

Beispiel: Eine Dienstleistung wurde im Mai 2016 erbracht. Die Rechnung hierzu (über 1000 Euro) wurde im Janauar 2017 geschrieben. Bezahlt wurde ebenfalls im Januar 2017.

Der Gesamtumsatz für 2016 bliebe ohne diesen Betrag bei 17.400Euro. Wenn die Rechnungsausstellung und Zahlung in 2016 erfolgt wäre, beträge der Gesamtumsatz somit 18.400 Euro und der Leistungsbringer könnte in 2017 nicht mehr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Die Leistungsempfänger hätten nichts dagegen, wenn die Rechnung erst im nächsten Jahr ausgestellt und bezahlt werden würde.
Dürfte der Leistungserbringer also die Rechnung erst 2017 ausstellen und die Kleinunternehmerregelung auch 2017 weiter anwenden?

Falls die Antwort "Nein" lautet... Was wäre, wenn der Leistungserbringer überhaupt keine Rechnung ausstellen würde und nie eine Zahlung erhalten würde? Könnte er dann die Kleinunternehmerregelung in 2017 in Anspruch nehmen?

Der Leistungserbringer sei Freiberufler UND Gewerbetreibender (2 Steuernummern). Es habe nie eine Eintscheidung bezüglich IST- / SOLL-Versteuerung statt. Er ist jedoch als Kleinunternehmer beim FA gemeldet.

Vielen Dank schonmal für Euer Feedback!

-- Editier von jenny141 am 15.10.2016 00:13

-- Editier von jenny141 am 15.10.2016 00:14

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16 Antworten
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#2
 Von 
jenny141
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Hey danke. Was meinst du mit "USt-Regelung" ? Ich beziehe mich ausschließlich auf den Fall eines Kleinunternehmers, der keine Voranmeldungen macht, keine Ust ausweist und abführt.

§19 Ustg Besteuerung der Kleinunternehmer


(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze
...
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen.


Ich war zunächst extrem irritiert, weil es bei § 13 Abs. 1 Nr. 1a um vereinbarte Entgelte geht (Soll-Versteuerung) und bei §20 wiederrum um vereinnahmte Entgelte (Ist-Versteuerung?)

§13 Ustg Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht
1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.


Aber bei Satz 4 steht dann

"Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,.."

Also ist bei §19Ustg(3) nur dieser Spezialfall mit Zahlung vor Leistungserbringung und nicht die Sollversteuerung in Satz 1 gemeint, richtig?

Sprich, wenn der Kleinunternehmer der IST-Versteuerung nach §20 unterliegt ((oder dem Spezialfall §13(1)1a Satz 4), wird sein Gesamtumsatz stets nach den tatsächlich vereinnahmten Geldern berechnet, unabhängig vom Datum der Rechnungserstellung oder der Leistungserbringung, richtig so?

Angenommen, der Kleinunternehmer habe dummerweise auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung unbedacht das Kreuz bei der Soll-Versteuerung gesetzt (da dies über der Ist-Versteuerung aufgelistet ist und wegen den fehlenden Zusatzoptionen einfacher erscheint)

siehe
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=86D3FFF3CF74C882BADB

welche Auswirkung hätte das dann auf seinen Gesamtumsatz in dem Jahr der Leistungserbringung, wenn er nie eine Rechnung hierfür schreiben würde und auch nie eine Zahlung erhalten würde?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Es spielt keine Rolle was der Kleinunternehmer angekreuzt hat. Der Gesamtumsatzes für die Ermittlung, ob die Grenze von 17.500 Euro überschritten ist, ist stets nach dem vereinnahmen Entgelt zu bemessen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jenny141
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke. Aber warum steht dann in §19(3)

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen.

? Das hört sich für mich ehrlich gesagt leider nicht an nach

Der Gesamtumsatz ist jedem Fall nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.

?

Noch eine Frage: Wenn der Kleinunternehmer wie in meinem Beispiel die Rechnung erst im nächsten Jahr (oder garnicht) ausstellt, verstößt er auch gegen §14 Ustg (2), wo geschrieben ist, dass eine Rechnung spätestens 6 Monate nach erbrachter Leistung ausgestellt werden MUSS.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.


Das FA könnte doch also sagen "Sie hätten spätestens nach 6 Monaten, also im November, Ihre Rechnung ausstellen, das Entgelt einfordern und dem Gesamtumsatz anrechnen müssen. Ihre Aufschiebung ins nächste Jahr durch Nichteinhaltung ihrer Pflichten ist somit nicht zulässig. Bitte zahlen Sie XX.XXX€ Umsatzsteuer für das Folgejahr nach. Am besten Sie legen sich auch schon was für das Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung beiseite und lassen sich ihr Führungszeugnis rechtzeitig ausdrucken, bevor der Vorstrafeneintrag erfolgt."

?

-- Editiert von jenny141 am 16.10.2016 01:36

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Ob der Unternehmer Freiberufler oder Gewerbetreibender ist, hat grds. nur ertragsteuerliche Relevanz (Ausnahme: z.B. § 20 UStG ). Ihnen dürfte bestimmt bekannt sein, dass die Umsätze aus beiden Bereichen addiert werden müssen, da ein Unternehmer nur ein Unternehmen hat (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG ).

Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, wenn es sich nicht um einen Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG handelt, ja nur gegenüber anderen Unternehmer, die mangels Vorsteuerabzug wohl nicht auf eine Rechnung bestehen würde.
Der Anspruch ist im Übrigen ein zivilrechtlicher.

Dass man lieber auf 1.000 EUR verzichtet, damit man evtl. Steuern spart, ist wohl ein deutsches Phänomen. Dies gilt umso mehr, wenn die Umsätze an einen Unternehmer erbracht würden (s.o.), für den die USt ohnehin als Vorsteuer abziehbar und ggf. auch abzugsfähig wäre.
Möglicherweise läge insoweit auch eine unentgeltliche Wertabgabe vor.

Ein Gesamtumsatz von 17.400 EUR verleitet sicher zum genaueren Hinsehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jenny141
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
geht es um die Theorie oder um die Praxis? Schreiben Sie eine wissenschaftliche Arbeit und müssen Gesetze zitieren usw.?
Im praktischen Leben läuft vieles anders!
Wer keine Rechnung ausstellt, wird wohl kaum von jemandem dazu verpflichtet werden und wer seine Rechnung nicht zahlt, sondern erst nach mehreren Jahren, da wird das FA nicht sagen, dass im Vorjahr deswegen die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde...
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen!
E.



Nun, wenn es um 20.000 Euro Ust geht, die nachgezahlt werden muss oder nicht, wird das FA bestimmt keine rechtswissenschaftlichen Arbeiten seinerseits scheuen, oder doch?


Zitat (von Cyberterrorist):
Ob der Unternehmer Freiberufler oder Gewerbetreibender ist, hat grds. nur ertragsteuerliche Relevanz (Ausnahme: z.B. § 20 UStG ). Ihnen dürfte bestimmt bekannt sein, dass die Umsätze aus beiden Bereichen addiert werden müssen, da ein Unternehmer nur ein Unternehmen hat (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG ).


Ja, das ist mir bewusst. Danke

Zitat (von Cyberterrorist):

Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, wenn es sich nicht um einen Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG handelt, ja nur gegenüber anderen Unternehmer, die mangels Vorsteuerabzug wohl nicht auf eine Rechnung bestehen würde.
Der Anspruch ist im Übrigen ein zivilrechtlicher.


Ja, es war eine Leistung gegenüber einem Ust-pflichtigen Unternehmer. Der Leistende war jedoch auch in dem Jahr Kleinunternehmer und hat keine Ust ausgewiesen.

Zitat (von Cyberterrorist):

Dass man lieber auf 1.000 EUR verzichtet, damit man evtl. Steuern spart, ist wohl ein deutsches Phänomen. Dies gilt umso mehr, wenn die Umsätze an einen Unternehmer erbracht würden (s.o.), für den die USt ohnehin als Vorsteuer abziehbar und ggf. auch abzugsfähig wäre.


Ich kann Ihnen zwar nicht ganz folgen, aber wenn ein Kleinunternehmer, zum größten Teil an Privatpersonen verkauft, durch Inanspruchnahme der KU-Regelung im Schwellenjahr 20.000 Euro Ust sparen kann (was er sich bei der aktuellen Marktsituation gut vorstellen kann), dann wäre er doch nicht ganz bei Sinnen, wenn er nicht auf 1000 Euro Einnahmen im Vorjahr verzichten würde, wenn diese seinen Umsatz um 17,500€ übersteigen lassen würden, oder?

Zitat (von Cyberterrorist):

Möglicherweise läge insoweit auch eine unentgeltliche Wertabgabe vor.


Das stimmt. Was hätte das für Konsequenzen für wen?

Zitat (von Cyberterrorist):

Ein Gesamtumsatz von 17.400 EUR verleitet sicher zum genaueren Hinsehen.



vor allem, wenn im Folgejahr 100.000 Euro Umsatz gemacht werden würden, oder?

Wie hoch wäre die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung bei sagen wir 16,900 Euro Umsatz in dem Fall?

-- Editiert von jenny141 am 16.10.2016 20:21

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat:
Ich kann Ihnen zwar nicht ganz folgen, aber wenn ein Kleinunternehmer, zum größten Teil an Privatpersonen verkauft, durch Inanspruchnahme der KU-Regelung im Schwellenjahr 20.000 Euro Ust sparen kann (was er sich bei der aktuellen Marktsituation gut vorstellen kann), dann wäre er doch nicht ganz bei Sinnen, wenn er nicht auf 1000 Euro Einnahmen im Vorjahr verzichten würde, wenn diese seinen Umsatz um 17,500€ übersteigen lassen würden, oder?

Zitat:
vor allem, wenn im Folgejahr 100.000 Euro Umsatz gemacht werden würden, oder?


Sie gehen in diesem (fiktiven) Fall davon aus in 2017 100.000 Euro Umsatz zu erzielen?
Dann empfehle ich auch die 2. Hälfte von § 19 Abs. 1 S. 1 UStG zu lesen: "und im laufenden Kalenderjahr 50000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird".
Somit hat sich die Kleinunternehmereigenschaft für 2017 erledigt!
Und bevor der Einwand kommt, man konnte das nicht voraussehen: Das Finanzamt wird da schon genau hinsehen und nachfragen, wie denn so ein sprunghafter Anstieg der Umsätze "unerwartet" passieren konnte ...

Also lieber schon mal gleich richtig die Preise kalkulieren und die USt auf den ermittelten Verkaufspreis draufrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
jenny141
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):

Sie gehen in diesem (fiktiven) Fall davon aus in 2017 100.000 Euro Umsatz zu erzielen?
Dann empfehle ich auch die 2. Hälfte von § 19 Abs. 1 S. 1 UStG zu lesen: "und im laufenden Kalenderjahr 50000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird".
Somit hat sich die Kleinunternehmereigenschaft für 2017 erledigt!
Und bevor der Einwand kommt, man konnte das nicht voraussehen: Das Finanzamt wird da schon genau hinsehen und nachfragen, wie denn so ein sprunghafter Anstieg der Umsätze "unerwartet" passieren konnte ...

Also lieber schon mal gleich richtig die Preise kalkulieren und die USt auf den ermittelten Verkaufspreis draufrechnen.


Danke, aber zu diesem Thema habe ich bereits einen eigenen Thread gestartet. Für Ihre Teilnahme dort würde ich mich sehr freuen.

[link=http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=510631]http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=510631
[/link]

Hier würde ich mich gerne ausschließlich auf die Thematik des Gesamtumsatzes beziehen.

-- Editiert von jenny141 am 17.10.2016 11:15

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Sie schrieben, der GU sei ohne den fraglichen Betrag bei 17.400 EUR!?
Daher ist doch die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung bei 16.900 EUR irrelevant oder wollen Sie auch auf weitere Einnahmen (rückwirkend) verzichten? :???: Zudem wird dazu wohl niemand hier eine Aussage treffen können. Und selbst wenn diese bei fünf Prozent läge, bestünde trotzdem eine Möglichkeit!

Im Übrigen erfolgt die Festsetzung der Umsatzsteuer im Regelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sodass sie auch noch mindestens vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung geändert werden kann. Geben Sie keine Erklärung ab, sind es mindestens sieben Jahre.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
jenny141
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Cyberterrorist):
Sie schrieben, der GU sei ohne den fraglichen Betrag bei 17.400 EUR!?
Daher ist doch die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung bei 16.900 EUR irrelevant oder wollen Sie auch auf weitere Einnahmen (rückwirkend) verzichten? :???: Zudem wird dazu wohl niemand hier eine Aussage treffen können. Und selbst wenn diese bei fünf Prozent läge, bestünde trotzdem eine Möglichkeit!.


Sagen wir der GU wäre 16,900€

Zitat (von Cyberterrorist):

Im Übrigen erfolgt die Festsetzung der Umsatzsteuer im Regelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sodass sie auch noch mindestens vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung geändert werden kann. Geben Sie keine Erklärung ab, sind es mindestens sieben Jahre.


Wie dem auch sei.

Kurz gesagt, möchte ich eigentlich nur wissen "wie scharf das FA darauf ist, in so einer Situation nicht unerhebliche (sage ich jetzt mal) Mehreinnamen zu bewirken"

Sprich, welchen Preis ist es bereit dafür zu zahlen? Welche Mittel wären ihm recht? Würde es auch rechtlich fragwürdige oder grenzwertige Wege gehen? Z.B. versuchen, Privateinnahmen als gewerbliche Einnahmen zu deklarieren (um die 17,500 überschreiten zu lassen) oder Privatentnahmen aus dem Betrieb zu unterstellen (die den Umsatz erhöhen würden) oder ähnliches? Könnte sich das der eine oder andere Leser hier vorstellen?

Was wäre, wenn ihm das gelingen würde? Hätte der Kleinunternehmer, der dann sagen wir 10.000€ bis 20.000€ Ust nachzahlen müsste, wegen Steuerhinterziehung oder fahrlässiger Steuerverkürzung ein Strafverfahren zu befürchten?

Ich befasse mich hier lediglich als verantwortungsbewusster Bürger eines Rechtsstaates mit seinen Gesetzen um zu vermeiden, dass irgendjemandem oder Personengruppen mal wegen Ungewissheiten oder Missverständnissen Unannehmlichkeiten bereitet werden. Ich hoffe das ist ok.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Warum sollte das FA Mehreinnahmen bewirken wollen? Werden Beamte mittlerweile mit Provisionen bezahlt?
Und welche "rechtlich fragwürdige oder grenzwertige Wege" sollte es gehen? Natürlich kann und darf es nach ständiger Rechtsprechung ungeklärte Einnahmen als Umsatz/Betriebseinnahme berücksichtigen.
Sie schrieben von einem Rechtsstaat! Da sind solche Wege eher selten zu beobachten! Und im Zweifel stünde Ihnen in einem Rechtsstaat ja noch der Rechtsweg offen! ;-)

"Verantwortungsbewusste Bürger" kommen mit der Wahrheit meistens weiter und passen nicht ihren Umsatz von zunächst 18.400 EUR über 17.400 EUR auf nun 16.900 EUR an, um Umsatzsteuer zu umgehen bzw. möglichst nicht aufzufallen. ;-)

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#13
 Von 
jenny141
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Cyberterrorist):
Warum sollte das FA Mehreinnahmen bewirken wollen? Werden Beamte mittlerweile mit Provisionen bezahlt?


Nein, aber es ist ja kein Geheimnis, dass Beamte und prüfer intern auf Effizienz geprüft werden und davon ihre Beförderungschancen abhängen. Es wird von jedem Prüfer erwartet, 1 bis 2 Mio. Mehrergebnisse pro Jahr zu bewirken. Wer das nicht schafft, der muss an Reputation einbüßen. Dieser Druck hat sich offenbar in den letzten Jahren sogar aufgrund von Personalmangel verschärft.

Zitat (von Cyberterrorist):

Und welche "rechtlich fragwürdige oder grenzwertige Wege" sollte es gehen? Natürlich kann und darf es nach ständiger Rechtsprechung ungeklärte Einnahmen als Umsatz/Betriebseinnahme berücksichtigen.


Z.B. versuchen, Privateinnahmen als gewerbliche Einnahmen zu deklarieren (um die 17,500 überschreiten zu lassen), bzw. die Privatheit der Einnahmen anzweifeln. Oder Privatentnahmen aus von Waren zu unterstellen (die den Umsatz erhöhen würden) weil angeblich bestimmte Waren fehlen würden. Oder Stornierung, Reklamationen mit (Teil-)Rückzahlungen nicht berücksichtigen.
Oder irgendeinen Anlass finden, eine Schätzung zu legitimieren. oder oder oder....

Zitat (von Cyberterrorist):

"Verantwortungsbewusste Bürger" kommen mit der Wahrheit meistens weiter und passen nicht ihren Umsatz von zunächst 18.400 EUR über 17.400 EUR auf nun 16.900 EUR an, um Umsatzsteuer zu umgehen bzw. möglichst nicht aufzufallen. ;-)


In meinem geschilderten Beispielfall wurde nichts angepasst. ca 17.000€ betrage aktuell die Summe der vereinnahmten Entgelte (=Gesamtumsatz nach §19). Das vereinbarte aber nicht in Rechnung gestellte und nicht eingenommene Entgelt würde die 17.500€-Grenze jedoch überschreiten lassen.

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#14
 Von 
jenny141
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Mal eine andere Frage. Könnte das Später-Ausstellen bzw. Garnicht-Ausstellen einer Rechnung zur Beibehaltung der KUR nicht als Missbrauch nach §42AO eingestuft werden?

§ 42
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat:
Mal eine andere Frage. Könnte das Später-Ausstellen bzw. Garnicht-Ausstellen einer Rechnung zur Beibehaltung der KUR nicht als Missbrauch nach §42AO eingestuft werden?


Wie bereits oben schon einige erwähnt haben kommt es für die Berechnung der 17500 Euro-Grenze auf den Zahlungszeitpunkt an.
Ob und wann Du eine Rechnung ausstellen musst ist in § 14 UStG geregelt. Such dort weiter nach irgendwelchen Schlupflöchern.
Alle Fragen, die Du hier und im zweiten Thread stellst, wird Dir im Zweifelsfall der Umsatzsteuersonderprüfer, welcher bei so auffälligen Konstrukten gerne mal losgeschickt wird, beantworten.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
jenny141
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Zitat:
Mal eine andere Frage. Könnte das Später-Ausstellen bzw. Garnicht-Ausstellen einer Rechnung zur Beibehaltung der KUR nicht als Missbrauch nach §42AO eingestuft werden?


Wie bereits oben schon einige erwähnt haben kommt es für die Berechnung der 17500 Euro-Grenze auf den Zahlungszeitpunkt an.
Ob und wann Du eine Rechnung ausstellen musst ist in § 14 UStG geregelt.



Ok. Danke für den Hinweis.

Zitat (von Garfield73):


Alle Fragen, die Du hier und im zweiten Thread stellst, wird Dir im Zweifelsfall der Umsatzsteuersonderprüfer, welcher bei so auffälligen Konstrukten gerne mal losgeschickt wird, beantworten.


Wohin losschicken? Es handelt sich hier um einen fiktiven Fall. Zweifel gibt es ja kaum noch, weil ich hier kompetent informiert wurde. Ich möchte mich hierfür bei allen Teilnehmern bedanken (auch bei dir).

Bitte entschuldigt, wenn ich manchmal zu neugierig war. Ich neige manchmal wirklich dazu zu weit über den Tellerrand zu schauen.

Das mit dem §42AO hätte mich noch interessiert, aber ich nehme mal an, dass es dazu gibt keine Rechtssprechungen gibt und dementsprechend nicht diskutiert werden kann. Wenn mal jemand in einer ähnlichen Lage sein sollte, werde ich ihm den Gang zum Steuerberater empfehlen.

-- Editiert von jenny141 am 27.10.2016 09:19

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