Zur Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler

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Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion) festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht. Ein grober Behandlungsfehler führt zur Umkehr der Beweislast, wenn er geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen (BGH, Urt. v. 8.1.2008 - VI ZR 118/06).

Der Kläger konnte wegen seiner Kniebeschwerden längere Zeit den Beruf als Fußballspieler nicht ausüben. Er macht geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe bei der Injektion die Regeln der Hygiene nicht eingehalten und den Kläger nicht auf das erhöhte Infektionsrisiko einer Injektion in das Gelenk hingewiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der BGH ist dem entgegengetreten, da dass Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zum Kausalzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler und den Beschwerden des Klägers rechtsirrig verneint hat.

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