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Zur Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer
20.11.2009 | Ratgeber - Arzthaftungsrecht | 1625 Aufrufe
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Behandlungsfehler

Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion) festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht. Ein grober Behandlungsfehler führt zur Umkehr der Beweislast, wenn er geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen (BGH, Urt. v. 8.1.2008 - VI ZR 118/06).

Der Kläger konnte wegen seiner Kniebeschwerden längere Zeit den Beruf als Fußballspieler nicht ausüben. Er macht geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe bei der Injektion die Regeln der Hygiene nicht eingehalten und den Kläger nicht auf das erhöhte Infektionsrisiko einer Injektion in das Gelenk hingewiesen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Marc Melzer
Bad Lippspringe

Fachanwalt Medizinrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der BGH ist dem entgegengetreten, da dass Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zum Kausalzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler und den Beschwerden des Klägers rechtsirrig verneint hat.

Marc O. Melzer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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